Entscheidung über Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 "Pfannenstiel II"
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 07.02.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Dem Gemeinderat liegt ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 „Pfannenstiel II“ (in Kraft getreten am 21.10.1998) vor. Der Änderungsantrag betrifft ausschließlich die Grundstücke Fl.Nr. 74/27 (Einzelhaus), 74/28 und 74/29 sowie 74/30 und 74/31 (jeweils Einzel- oder Doppelhaus), Gemarkung Rohrbach. Auf den bezeichneten Parzellen ist aktuell eine E+D-Bebauung (Erd- und ausgebautes Dachgeschoss, Wandhöhe max. 4 m, Satteldach mit 38-44° Dachneigung) zulässig. Beantragt wird nunmehr die Zulassung einer E+1-Bebauung (Erd- und Obergeschoss) mit verminderter Dachneigung. Aus Sicht der Antragsteller haben sich die Anforderungen an ein zeitgemäßes Bauen, insbesondere im Hinblick auf die energetischen Belange (Gebäudedämmung, PV-Anlagen etc.), deutlich verändert. Der über 25 Jahre alte Bebauungsplan kann dies nicht mehr abbilden. Mit der beantragten Bauweise kann diesen Belangen Rechnung getragen werden. Aus Sicht der Antragsteller bleiben die Grundzüge der Planung erfüllt. Es wird darauf hingewiesen, dass in südlicher Nachbarschaft fast ausschließlich Wohngebäude in E+1-Bauweise stehen. Die Antragsteller erklären die Übernahme der anfallenden Planungskosten.
Eine Änderung der beantragten Bauweise stellt einen Eingriff in die Grundzüge der Planung für dieses Bebauungsplangebiet dar. Im südlichen und westlichen Randbereich ist ausschließlich eine E+D-Bebauung mit steilem Satteldach zulässig. Im restlichen, ansteigenden Hanggelände sind Hanghäuser mit freigelegtem Untergeschoss (U+E+D-Bebauung) bei gleicher Dachgestaltung festgesetzt. Bei einer Modifizierung der Bauweise sind auf die Auswirkungen auf die Wand- und Firsthöhen abzustellen. Die abstandsflächenrelevanten Wandflächen nehmen bei einer E+1-Bebauung folglich zu. Eine Reduzierung der zulässigen Dachneigung ist notwendig, um die Gesamtgebäudehöhe nicht zusätzlich über das bisherige Maß zu führen.
Der Gemeinderat hat zu entscheiden, ob die Einführung dieser Bauweise im Baugebiet „Pfannenstiel II“ aus städtebaulicher und ortsplanerischer Sicht ermöglicht werden soll. Im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz könnten Folgeanträge für die ebenfalls noch unbebauten Grundstücke Fl.Nrn. 74/22 und 74/35, Gemarkung Rohrbach, eintreffen. Die im Süden angrenzende Bestandsbebauung in E+1-Bauweise liegt nicht in einem Bebauungsplangebiet und ist im Rahmen der Innenbereichsbebauung entstanden. Eine Wahrung des Ortsbildes ist gewährleistet.
Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt, der bei der Entscheidung über den Antrag auf BPL-Änderung zu Grunde zu legen ist, betrifft neben der Schaffung von (neuem) Baurecht, auch deren gesicherte Umsetzung. In Anbetracht der vielen im Gemeindegebiet vorliegenden Baulücken ist es ein hohes kommunalpolitisches wie auch städtebauliches Ziel, diese zeitnah zu bebauen. Daher ist es aus gemeindlicher Sicht städtebaulich und sachlich gerechtfertigt wie auch erforderlich, eine Baurechtsmehrung mittels BPL-Änderung mit einem Bauzwang zu verknüpfen. Es ist weder politischer Wille noch rechtfertigt es den Änderungsaufwand, wenn das modifizierte, eigens für die Erfüllung heutiger Baustandards beantragte Baurecht dann erneut nicht in nächster Zeit umgesetzt wird und die Parzellen über die nächsten Jahre oder Generationen unbebaut bleiben. Die Antragsteller lehnen jedoch die Auferlegung eines Bauzwanges gleich welcher Länge definitiv ab. In Anbetracht der dargestellten gemeindlichen Sichtweise wäre der Antrag auf BPL-Änderung aus politischer Sicht abzulehnen. Die finale Entscheidung obliegt dem Gemeinderat.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 „Pfannenstiel II“ im bezeichneten Umfang nicht zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1
Dokumente
BPL_Nr.31_Pfannenstiel II (.pdf)
Lageplan BPL-Umgriff mit Änderungsbereich (.pdf)
Datenstand vom 06.03.2024 11:48 Uhr