Überarbeitung der Verordnung über öffentliche Anschläge in der Gemeinde Rohrbach (Plakatierungsverordnung)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 06.03.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Am 23.09.2019 wurde die derzeit gültige Plakatierungsverordnung vom Gemeinderat beschlossen. Diese Verordnung hat sich in der täglichen Praxis, sei es im Hinblick auf die Plakatierung während den Wahlen oder Erteilung von Genehmigungen an „ortsfremde“, als unpraktikabel erwiesen. Die Verwaltung hat daher die bestehende Verordnung überarbeitet. Die neue Verordnung soll am 01.04.2024 in Kraft treten, damit die neuen Regelungen für die Europawahlen am 09.06.2024 bereits Anwendung finden.
Was ist neu? In § 2 Abs. 2 wurde erstmalig definiert, dass im unmittelbaren Umfeld der Friedhöfe keine Anschläge angebracht werden dürfen, gleiches gilt bei Baudenkmälern oder Bäumen bzw. Großpflanzen.
Hauptaugenmerk liegt auf der neuen Regelung für die Wahlen § 3 Abs. 2 Plakatierverordnung. Zuvor war die Plakatierung an den Plakatwänden in Rohrbach und den Ortsteilen nur zur Kommunalwahl erlaubt. Die Verwaltung sah hier eine dringende Verbesserung als erforderlich und hat die Regelung erweitert, sodass die politischen Parteien, Wählergruppen, Wahlvorschlagsträger bzw. Antragssteller für die Zwecke der Wahlwerbung die Möglichkeit haben auch zu anderen Wahlen die Plakatwände zu nutzen (siehe neue Verordnung § 3 abs. 2). Des Weiteren wurde der Passus eingefügt, dass die Anschläge innerhalb einer Woche nach der Wahl wieder entfernt werden müssen, ansonsten droht ein Bußgeld. Vereinzelt gab es in der Vergangenheit Probleme mit Parteien, die dieser Pflicht nicht nachkamen. Leider hatte hier die Verwaltung kein offizielles Mittel eine Verwarnung oder ein Bußgeld auszusprechen. Dies soll nun hier angepasst werden.
Verändert wurde auch der Gebührentatbestand. Bisher mussten ortsfremde Veranstalter (§ 3 Abs. 4) 15 Euro pro Genehmigung (5 Plakatständer) zahlen. Dies wurde aus Sicht der Verwaltung als zu wenig empfunden. Die Gebühren wurden hier angepasst:
- Verwaltungsgebühr für 5 Plakate: 20,00 Euro
- jede weitere Plakatierung (höchstens aber 5 Anschläge): 2,50 Euro
In § 5 Abs. 2 wurde noch die Möglichkeit des Plakatierungsverbotes aufgenommen. So hat die Verwaltung das Instrument bei unzuverlässigen Veranstaltern eine zeitweiliges Plakatierungsverbot auszusprechen. Dies war bisher in der vorherigen Verordnung nicht geregelt.
Die übrigen Regelungen wurden von der bisher bestehenden Plakatierverordnung sinngemäß übernommen.
Die Verordnung wurde am 29.02.2024 im Haupt- und Finanzausschuss vorberatend behandelt.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und die Darstellung durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit (Plakatierverordnung) in der vorliegenden Fassung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 02.05.2024 10:56 Uhr