Stellungnahme:
Ich möchte hiermit Einspruch gegen das geplante Sondergebiet in Ottersried erheben.
Als Anwohner mit Schlafzimmer an der Straße befürchte ich eine erhöhte Lärm- Staubentwicklung durch die zusätzlichen 35 LKWs.
Die Zerstörung der Natur durch das Sondergebiet ist ebenfalls ein schwerwiegender Aspekt, den ich nicht akzeptieren kann.
Ich bitte Sie daher, meine Bedenken ernst zu nehmen und das geplante Sondergebiet, nochmals zu überdenken. Es ist wichtig, die Interessen und Bedürfnisse der Anwohner zu berücksichtigen und eine nachhaltige Entwicklung der Gemeinde sicherzustellen.
Abwägung:
Lärm-/Staubentwicklung durch LKWs
Für die Beurteilung der zulässigen Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten beauftragt, in dem auch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen enthalten sind.
Für das durch die Ansiedlung auf den öffentlichen Straßen bedingte Fahrzeugaufkommen sind die kumulativen Voraussetzungen unter Ziffer 7.4 TA Lärm nicht erfüllt. Weitergehende organisatorische Maßnahmen bis zu 500 Metern vom Betriebsgrundstück sind nicht erforderlich. Die Fahrbewegungen konzentrieren sich auf die Tagzeit (6-22 Uhr). 35 Lkw am Tag sind in Spitzenzeiten für Großbaustellen in die schalltechnischen Berechnungen eingestellt.
Aufgrund der saP wurde als Vermeidungsmaßnahme V4 festgelegt, dass Spitzenpegel vor 7 und nach 20 Uhr vermieden werden sollen.
Fehlende Gehwege
Für die Beurteilung der zulässigen Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten beauftragt, in dem auch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen enthalten sind. Die kontinuierliche Zunahme des Verkehrs auf den öffentlichen Straßen allgemein, im speziellen auf überörtlichen Straßen wie der Kreisstraße PAF 21 in Ottersried, Gambach und Rohrbach, ist ein grundsätzliches Belastungsthema für die Kommunen und ihre Anwohner. Hier besteht generelles Verständnis für die subjektive Kritik unmittelbar betroffener Anlieger über die Zunahme an Fahrzeugbewegungen. Die zusätzlich zu erwartenden Verkehrsbewegungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben tragen – rein objektiv gesehen - hier jedoch nur einen untergeordneten Teil im Verhältnis des täglichen Verkehrsaufkommens an der Kreisstraße bei. Dies erscheint aus gemeindlicher Sicht daher grundsätzlich noch als vertretbar.
Am 06.04.2022 hat der Gemeinderat den Landkreis aufgefordert, die Kreisstraße PAF 21 im Bereich der Ortsdurchfahrt Ottersried aufgrund des schlechten baulichen Zustandes sowie der mangelnden Verkehrssicherheit insbesondere für Fußgänger (fehlender Gehweg) zu sanieren. Der Bau- und Vergabeausschuss des Landkreises Pfaffenhofen hat nun in seiner Sitzung am 12.06.2024 beschlossen, dass für die Ortsdurchfahrt Ottersried eine Grunderwerbsplanung für einen straßenbegleitenden Gehweg innerorts erstellt werden soll.
Zerstörung der Natur
Die Landschaft wird durch die Autobahn A9 zerschnitten, nördlich der Kreisstraße PAF 21 sind Photovoltaikanlagen installiert. Somit liegt bereits eine gewisse „Beeinträchtigung bzw. Vorbelastung“ der Landschaft vor.
Aus Sicht der Regionalplanung kann bei geeigneter Eingrünung dem Vorhaben trotz Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet zugestimmt werden. Im weiteren Planungsverlauf soll auf die im RP 10 genannten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen hingewirkt werden, welche bereits in Unterlagen enthalten und berücksichtigt wurden. Die Planung entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.
Eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft wird vermieden durch eine hochwertige und effektive Eingrünung sowie dem Waldbestand; es werden keine natur- und artenschutzfachlich hochwertigen Flächen zerstört oder beeinträchtigt, da sich das Vorhaben auf einer intensiv genutzten Ackerfläche befindet.
Es sind keine Grünstrukturen, Biotope oder biotopähnliche Strukturen innerhalb der Planfläche vorhanden. Das Vorhaben stellt einen Eingriff nach dem Gesetz dar und wird entsprechend gleichwertig ausgeglichen. Ebenso der Artenschutz.
Dasselbe gilt für alle weiteren Schutzgüter, wofür entsprechende Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen festgelegt wurden, falls erforderlich (siehe Umweltbericht). Eine wesentliche Verschlechterung bzw. Zerstörung der Natur kann somit nicht erkannt werden.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes ist nicht erforderlich.