Stellungnahme:
Gegen die genannte Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried“, im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB, einschließlich der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes, möchten wir folgende Einwendungen/Fragen/Bedenken vorbringen.
Wir befinden uns an der Kreisstraße PAF 21. Eine Mehrbelastung durch die Lkw-Fahrten ist hier deutlich erhöht. Welche Folgeschäden kommen hier dazu? Werden Strassenschäden auf den Betreiber umgelegt? Hier kommt ein deutliches Risiko auf Gambach zu, dass Fußgänger, Radfahrer und natürlich Autofahrer betrifft? Aufgrund des fehlenden Radweges von Gambach/Ottersried ist es sehr gefährlich. Wie wird das geregelt?
Gemeindestrassen: Darf der Betreiber über Gemeindestrassen (Rohr, Waal, Gambach, Ossenzhausen) fahren? Diese Gemeindestrassen werden durch Lkws beschädigt?
Zahlt der Betreiber die Reparaturen? Der Erhalt der Gemeindestrassen geht für alle Bürger vor. Es kann nicht sein, dass ein Einzelinteresse mehr zählt! Und wir Bürger für Schäden aufkommen!
-Um die Anforderung für den abwehrenden Brandschutz sicherzustellen wird ein unterirdischer Löschwassertank mit einem Volumen von 100m³ nach den entsprechenden Vorschriften hergestellt. Somit wird das benötigte Löschwasser von 48m³/h über den Zeitraum von 2 Stunden bereitgestellt.
Der Klimawandel ist in aller Munde! Es sind deutlich mehr Trockenheit, extreme Hitze, Dürre und wenn es doch mal regnet – Starkregen. Wird das hier vergessen?
Wie ist das mit Brand bei E-Autos/ Batteriespeicher geregelt? Hier ist das Wasser nicht ausreichend bzw. ist hier ein Container vorhanden? Ist die Feuerwehr ausreichend geschult? Unmittelbar befindet sich ein Wald. Bei extremer Trockenheit kann sich hier ein Flächenbrand schnell ausbreiten. Wie wird das geregelt, wenn das Löschwasser nicht mehr reicht? Wurde das bereits mit den örtlichen Kommandanten (Herrn Wildmoser) besprochen?
Betankung: Die Betankung der Großgeräte Brecher, Radlader) kann mittels mobiler Baustellenbetankung erfolgen. Hierfür eingesetzte Pkw/Kleintransporter (L´WA = 47,5 dB(A)/m/13/) sind hier immissionsneutral und nicht eingeflossen. Wie wird bei einem Auslaufen/ Überlaufen gehandelt?
Waschplatz/-halle: Sind laut Betriebsbeschreibung /17/ nicht vorgesehen. Wie werden hier kontaminierte Reifen gereinigt?
Was ist mit der Alternativstandortprüfung?
Hier wurden nur Gewerbegebiete verglichen – aber keine Sondergebiete!
Vermeidung von Arbeitszeiten mit Spitzenpegel von 7.00 Uhr und nach 20:00 Uhr? Betriebszeiten sind unbedingt für Mensch und Tier einzugrenzen! Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr. Samstag geschlossen! Alle Geschäfte/ Firmen haben Öffnungszeiten. Ist man hier flexibel? Warum wird dies nicht besser eingegrenzt? In dem geplanten Bereich gehen wir gerne spazieren. Können wir das nicht mehr, wegen dem Interesse des Einzelnen?
Schädlichen Umwelteinwirkungen und allgemeine Schutzmaßnahmen – wer überprüft dies, ob es eingehalten wird?
Entsorgungsfachbetriebe laut § 56 KrWG i.v. mit § 57 KrWG gibt es viele im Landkreis Pfaffenhofen (z.B. Seizmeir). Kann die Firma Schneider alle Vorschriften/ Schulungen/ Nachweise erfüllen? Werden Mitarbeiter geschult?
Im Falle einer Insolvenz - wie sind hier die Sicherheiten/ Rückbau geregelt? Verkauf an einen auswärtigen Betreiber, der dann vergrößert?
Die Zufahrtsstraße, Flur Nr. 1768, ist nicht für Lkws ausgelegt. Wer kommt für diese Schäden auf?
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass meine Stellungnahme anonym und vertraulich behandelt werden muss. Hier wird auf den Datenschutz (DSGVO) und dem Bayer. Datenschutzgesetz (BayDSG) verwiesen!
Zusammenfassend kann gesagt werden: für uns Bürger gibt es mehr Lärm, Dreck, erhebliche Belastungen! Unsere Freizeit, Erholung nach einem anstrengenden Arbeitstag ist durch diese Betriebszeiten nicht gewährleistet. Somit ist das Vorhaben an dieser Stelle nicht zu genehmigen! Gerne an einem anderen Ort!
Abwägung:
Verkehrssicherheit/Gemeindestraße/Kreisstraße
Für die Beurteilung der zulässigen Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten beauftragt, in dem auch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen enthalten sind. Die kontinuierliche Zunahme des Verkehrs auf den öffentlichen Straßen allgemein, im speziellen auf überörtlichen Straßen wie der Kreisstraße PAF 21 in Ottersried, Gambach und Rohrbach, ist ein grundsätzliches Belastungsthema für die Kommunen und ihre Anwohner. Hier besteht generelles Verständnis für die subjektive Kritik unmittelbar betroffener Anlieger über die Zunahme an Fahrzeugbewegungen. Die zusätzlich zu erwartenden Verkehrsbewegungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben tragen – rein objektiv gesehen - hier jedoch nur einen untergeordneten Teil im Verhältnis des täglichen Verkehrsaufkommens an der Kreisstraße bei. Dies erscheint aus gemeindlicher Sicht daher grundsätzlich noch als vertretbar.
Am 06.04.2022 hat der Gemeinderat den Landkreis aufgefordert, die Kreisstraße PAF 21 im Bereich der Ortsdurchfahrt Ottersried aufgrund des schlechten baulichen Zustandes sowie der mangelnden Verkehrssicherheit insbesondere für Fußgänger (fehlender Gehweg) zu sanieren. Der Bau- und Vergabeausschuss des Landkreises Pfaffenhofen hat nun in seiner Sitzung am 12.06.2024 beschlossen, dass für die Ortsdurchfahrt Ottersried eine Grunderwerbsplanung für einen straßenbegleitenden Gehweg innerorts erstellt werden soll.
Für das durch die Ansiedlung auf den öffentlichen Straßen bedingte Fahrzeugaufkommen sind die kumulativen Voraussetzungen unter Ziffer 7.4 TA Lärm nicht erfüllt. Weitergehende organisatorische Maßnahmen bis zu 500 Metern vom Betriebsgrundstück sind nicht erforderlich. Die Fahrbewegungen konzentrieren sich auf die Tagzeit (6-22 Uhr). 35 Lkw am Tag sind zu Spitzenzeiten für Großbaustellen in die schalltechnischen Berechnungen eingestellt.
Die Fachstelle im Landratsamt Pfaffenhofen, Kreiseigener Tiefbau, hat. u.a. festgelegt, dass Beschädigungen und Verschmutzungen der Kreisstraße im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb sofort zu beseitigen sind. Der Betreiber des Sondergebietes hat diese Auflagen einzuhalten. Gleiches gilt für die gemeindlichen Straßen zum Betriebsgelände. Bei den aufgezählten Gemeindestraßen handelt es sich um öffentliche Verkehrswege, die von Jedermann benutzt werden dürfen.
Abwehrender Brandschutz
Die Fachstelle des abwehrenden Brandschutzes am Landratsamt Pfaffenhofen wurde am Verfahren beteiligt und hat die notwendige Löschwassermenge vorgegeben. Das erstellte Löschwasserkonzept berücksichtigt diese Vorgaben und wurde von der Fachstelle geprüft und freigegeben. Ebenfalls wurde das Konzept mit der örtlichen Feuerwehr abgestimmt. Es bestehen aus Feuerwehrsicht keine Bedenken.
Betankung
Auf dem Betriebsgelände wird keine Eigenbetriebstankstelle ausgeführt. Die Betankung des Fuhrparks erfolgt i.d.R. extern. Bedarfsabhängig kann alternativ via mobiler Baustellenbetankung (ca. 440l Dieselkraftstoff) unter Beachtung der entsprechenden geltenden Vorschriften vor Ort betankt werden. Der Einsatz der mobilen Betankung wurde mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt abgestimmt und findet nur auf versiegelten Flächen statt. Im Falle eines Verschüttens/Auslaufens von Kraftstoff wird Ölbindemittel vor Ort bereitgehalten.
Fehlender Waschplatz
Eine LKW-Waschanlage wurde von den Fachstellen nicht gefordert und ist auch nicht antragsgegenständlich.
Alternativstandortprüfung
Es wurde eine umfangreiche Alternativstandortprüfung durchgeführt und in den Unterlagen dargestellt. Bestehende, vergleichbare Sondergebiete für die vorliegende Nutzung sind im Gemeindegebiet von Rohrbach keine vorhanden und können somit auch nicht untersucht werden.
Betriebszeiten
Betriebszeiten können im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden. Es ist ausschließlich ein Betrieb zur Tagzeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) zulässig. Nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) ist ein Betrieb unzulässig. Die Werte ergeben sich aus der gesetzlichen Norm „TA Lärm“ (Ziffer 6.4). In der Betriebsbeschreibung (im Anhang zur Begründung des Bebauungsplanes) wird hierauf näher eingegangen. Für den Betrieb der Anlage bedarf es zudem einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit entsprechenden Auflagen seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen.
Betriebszeiten, Beurteilungspegel, Spitzenpegel sind gemäß schalltechnischer Untersuchung konform der TA Lärm. Brecherzeiten wurden bereits freiwillig seitens der Betreiberin eingegrenzt (7-20 Uhr statt 6-22 Uhr und Brechertage ≤ 10 jährlich).
Schädliche Umwelteinwirkungen und allgemeine Schutzmaßnahmen
Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG, insbesondere Emissionen luftverunreinigender Stoffe, Lärmemissionen etc., sind soweit überhaupt vorhanden bzw. nachweisbar zwar grundsätzlich nachteilig, aber hier nicht erheblich und konform mit geltenden Rechtsgrundlagen und Regelwerken. Dies bestätigen die vorgelegten Sachverständigengutachten und Planunterlagen und wird im Zuge des Bauleitplanverfahrens wie auch im nachgeschalteten, immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach BImSchG geprüft. Wo erforderlich werden im Genehmigungsbescheid entsprechende Nebenbestimmungen (Auflagen) formuliert.
Diese sind bereits als Grundgerüst im vorliegenden BP-Verfahren festgesetzt. Im Zuge des BImSch-Antrages werden die Maßnahmen konkretisiert, durch die Genehmigungsbehörde geprüft. Entweder kontrolliert diese die Genehmigungsbehörde selbst oder die Kontrolle/Monitoring wird mittels einer Auflage im Genehmigungsbescheid durch einen externen Sachverständigen festgesetzt.
Entsorgungsfachbetriebe
Abfallwirtschaftliche Belange werden im nachgeschalteten, immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach BImSchG geprüft. Anforderungen an z.B. Sach-/Fachkunde geben die gesetzlichen Regelwerke (KrWG, ErsatzbaustoffV etc.) vor. Eine erfolgreiche Zertifizierung (z.B. Entsorgungsfachbetrieb) setzt deren Einhaltung/ Erfüllung voraus.
Insolvenz/Rückbau
Die Pflichten des Betreibers bei Betriebsaufgabe (z.B. Rückbau der baulichen Anlagen) werden bereits im BImSchG-Genehmigungsverfahren geregelt und mittels Vorlage von Sicherheitsleistungen abgesichert. Eine etwaige Vergrößerung des Betriebsgeländes bedarf einer erneuten Bauleitplanung und damit einer Entscheidung des Gemeinderates. Aus heutiger Sicht ist die Betriebsausfläche absolut ausreichend.
Straßenschäden an Zufahrt
Der Ausbau der Einmündung von der Kreisstraße zum Sondergebiet wird von der Fachstelle im Landratsamt Pfaffenhofen, Kreiseigener Tiefbau, festgelegt. In deren Stellungnahme wurden Auflagen aufgelistet (u.a. 2-spuriger Einfahrtsbereich), die vom Betreiber des Sondergebietes einzuhalten sind. Die genauen Breiten und Radien der Straße sind bereits im Bebauungsplan dargestellt und z.T. übererfüllt. Die Fachstelle im Landratsamt Pfaffenhofen, Kreiseigener Tiefbau, hat. u.a. festgelegt, dass Beschädigungen und Verschmutzungen der Kreisstraße sofort zu beseitigen sind. Die Kreisstraße ist bei Bedarf arbeitstäglich mehrmals zu reinigen. Der Betreiber des Sondergebietes hat diese Auflagen einzuhalten. Die Details werden im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt. Die Herstellung der neuen Zufahrt zum Sondergebiet samt Unterhalt obliegt dem Betreiber der Anlage. Er hat hierbei alle Kosten zu tragen.
Datenschutz
Die Gemeinde Rohrbach versichert, dass die Stellungnahmen vertraulich behandelt und keinerlei personenbezogene Daten an Dritte weitergegeben werden.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes ist nicht erforderlich.