Bürger 14


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 18.09.2024 ö beschließend 2.1.2.30

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die Bürgergemeinschaft ,Bewahrung der Holledauer Kulturlandschaft' und eine Reihe von betroffenen Grundstückseigentümern hat mich beauftragt zum Vorhaben des Herrn Schneider Stellung zu nehmen.

Im Einzelnen ergeben sich folgende Punkte:

Lärm
In der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist zu lesen, dass keine Lärmimmisionen für Gambach und Ottersried (300 m entfernt) zu erwarten sind.

Auf Seite 10 ist dann zu lesen:
„Durch die geplante Nutzung ist davon auszugehen, dass lärm- und Staubemissionen schädliche Umweltauswirkungen auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden."

Auf Seite 16 schließlich ist zu lesen:
„Die gewerblichen Nutzungen der Firma Schneider Erdbau verursachen sowohl aus lufthygienischer Sicht als auch aus schalltechnischer Sicht erhebliche Emissionen und Immissionen"
Das Wort „erhebliche" ist gegenüber der BPlan-Begründung der 1. Auslegung gestrichen worden. Das dient wohl der Verharmlosung des Sonderindustriegebietes.

Erfahrungsgemäß emittieren Betonbrecheranlagen vor allem bei ihrer Befüllung bis zu 130 db{A); das entspricht einem startenden Düsenjäger! Die Fa. Schneider will nunmehr zusätzlich auch einen Pulverisierer betreiben, der laut Aussage von Herrn Schneider für die Zerkleinerung besonders großer Betonbrocken eingesetzt werden soll. Hier handelt es sich um einen überdimensionierten Hydraulikhammer, der erfahrungsgemäß enorm laut werden wird.

All diese Lärmquellen sollen in den Wohnhäusern in 300 m Entfernung nicht mehr hörbar sein. Die Berechnungen des Ingenieurbüros Kottermair zu den Lärmemissionen basieren auf Leerlaufemmisionen der Betonbrecheranlage. Sie ergeben somit ein völlig falsches Bild über die wirkliche Lärmbelastung.

Betriebszeiten des schmutzigen Industriegebiets
Der Bebauungsplan setzt keine vernünftigen zeitlichen Grenzen. Nach ihm kann dort montags bis einschließlich samstags von 6.00 - 22.00 Uhr gearbeitet werden und es können Beton und kontaminierte Böden herangekarrt und gebrochen und gesiebt werden. Derart massive und beeinträchtigende Betriebszeiten in der Nähe von Wohngebäuden sind nicht zumutbar. Allein die Aussicht ist beängstigend, 16 Stunden am Tag eine solche Dreck- und Lärmschleuder in unmittelbarer Nähe sowie den enormen Schwerlastverkehr erdulden zu müssen.

Schwerlastverkehr
Die Größe des durch Gigantismus geprägten schmutzigen Industriegebiets mit rund 24.000 m2 verlangt aufgrund der notwendigen hohen Investitionen und der Unverzichtbarkeit auf eine ausreichende Rentabilität einen hohen finanziellen Umsatz, der nur durch eine hohe Zahl von LKW-An- und Abfahrten von Betonresten und -brocken sowie von kontaminierten Böden erreicht werden kann.
Waren es ursprünglich nur 3 LKWs pro Tag, die das Sondergebiet anfahren sollten, hat sich dieser Wert mittlerweile mehr als verzehnfacht. Es ist davon auszugehen, dass es sich hier ebenfalls um eine geschönte Darstellung handelt.
Herr Schneider vertrat in der Bürgerversammlung im Februar 2022 den Standpunkt, dass durch seine „umweltfreundliche" Maßnahme, der Verkehr insgesamt abnehme. Allerdings wird der Verkehr, der anderswo womöglich abnimmt, zwischen Langenbruck und Rohrbach massiv konzentriert.
Bei der von Herrn Schneider bei Betriebsbeginn angenommenen noch vergleichsweise geringen Verkehrsbelastung geht er von etwa 3.000 An- und Abfahrten im Jahr aus. Bei Volllast der Brecher- und Siebanlage, die die Gemeinde Rohrbach auch unbeschränkt zulässt, erhöhen sich die LKW-An­ und Abfahrten voraussichtlich auf bis zu 15.000 im Jahr (etwa 60 pro Tag). Die Ortsdurchfahrten von Gambach, Ottersried und Rohrbach werden dies nicht verkraften und deren Anwohner erst recht nicht.
Es ist damit zu rechnen, dass der „Dreck" aus einem Umkreis von 50 km nach Rohrbach verbracht wird und enorme Verkehrs- und Umweltbelastungen durch den Anliefer- und Abholverkehr entstehen werden.
Die Bürgergemeinschaft geht davon aus, dass die Anwohner der Ottersrieder Straße und der Fahlenbacher Straße in Rohrbach nicht bzw. falsch informiert werden, was hier auf Sie zukommt.

Verkehrssicherheit
Der Zubringer zum Sonderindustriegebiet soll weiterhin überwiegend den Charakter eines gehobenen Feldwegs haben. Er ist überwiegend nur einspurig befahrbar.
Linksabbiegende LKWs aus Rohrbach kommend, die zum Betriebsgelände hochfahren wollen, können den Gegenverkehr aus Gambach kommend nicht sehen und umgekehrt dieser auch nicht den linksabbiegenden LKW. Wegen der Unübersichtlichkeit an dieser Stelle wird ein neuer Unfallschwerpunkt geschaffen und schwere Unfälle werden nicht lange auf sich warten lassen. Auch der neu geplante Radweg, der über die Einmündung des Feldwegs zur Kreisstraße 21 führt, verschärft die Gefahr für Leib und Leben der dortigen Verkehrsteilnehmer deutlich.
Die Erweiterung des Bebauungsplans um das „Sichtdreieck" bringt keine Verbesserung, weil ausdrücklich vorgesehen ist, dass dort keine weiteren Maßnahmen erfolgen sollen. Diese Erweiterung des BPlan-Gebiets hat daher offenbar keinerlei Sinn.
Der Grundstückseigentümer der FI.-Nr. 1618, den ich u.a. vertrete, ist mit einer solchen Überplanung nicht einverstanden. Eine solche hoheitliche Maßnahme, die einen Teil seines Eigentums betrifft, ist nicht zulässig, weil sie keinerlei Sinn und Zweck hat. Die Verkehrssicherheit an dieser Stelle wird durch eine bloße BPlan-Planausweisung jedenfalls nicht erhöht.

Straßenschäden; unzureichende Verkehrssicherheit
Wegen der zu erwartenden massiven Zunahme des Schwerlastverkehrs werden auch Straßenschäden auf der PAF21 und den Ortsdurchfahrten auftreten. Die Gemeinde Rohrbach ist zwar der Auffassung, dass solche Schäden nur den Landkreis treffen und deshalb für die Gemeinde Rohrbach irrelevant sind. Die Kreisstraße 21 ist auf einen derart massiven künftigen Schwerlastverkehr nicht ausgerichtet. Sie hatte sich schon in der Vergangenheit an einigen Stellen abgesenkt.
Aber auch der 300m lange Feldweg zum Sonderindustriegebiet ist dem künftigen massiven Schwerlastverkehr nicht gewachsen. Nach ein paar Jahren wird der Feldweg völlig zerstört sein. Die Wiederherstellung zahlt dann die „reiche" Gemeinde Rohrbach und nach ein paar weiteren Jahren in der Zukunft ist auch der neue Feldweg „hinüber".  usw.
Insgesamt ist es ein Unding, dass die zu erwartenden Straßenschäden die Allgemeinheit tragen soll und die Profite der Fa. Schneider zufließen.
Üblicherweise werden vom Unternehmer erhebliche Beiträge und Bankbürgschaften gefordert, um die Straßenschäden zu beseitigen. Für den Fall, dass Herr Schneider seine schmutzige Industrieanlage tatsächlich betreiben sollte, bleibt zu hoffen, dass der Landkreis Pfaffenhofen und auch die Gemeinde Rohrbach sich ausreichend absichern.

Kein Wasser für das Betriebsgelände; unzureichende Abwasservorsorge
Das Plangebiet soll „autark" sein. D.h., es gibt keine Wasserversorgung, außer die geplanten Zisternen, in die das unbelastete Regenwasser von den Gebäudedächern gesammelt werden soll. Das ist eine Wunschvorstellung. Die Dächer der Betriebsgebäude werden durch den Staub aus den Betonbrechern und den Siebanlagen in kürzester Zeit kontaminiert sein, so dass es kein unbelastetes Regenwasser geben wird.

In trockenen Sommern wie 2022 steht überhaupt kein Wasser aus der Zisterne zur Verfügung, das zur Staubvermeidung eingesetzt werden könnte. Siebanlagen können ohnehin nicht bewässert werden, sonst funktionieren sie nicht mehr. Es staubt also enorm bei trockenen Wetterlagen. Dieser Staub verteilt sich in die umliegenden Felder und auf die nahegelegenen Wohnhäuser und kontaminiert diese und deren Bewohner im Laufe der Zeit immer mehr und nachhaltig.
Auch die Wasserversorgung mit mobilen Wassertanks (Jauchefässer) zur Reduzierung der Verteilung der verseuchten Stäube reicht hierfür bei weitem nicht aus. Hier stellt sich auch die Frage, wo bei regenarmen Sommern das Wasser hergeholt wird. Hoffentlich nicht aus der Wasserleitung; Rohrbach leidet ohnehin schon an Wassermangel. Oder holt Herr Schneider es aus der Ilm oder bohrt er das Grundwasser an?
Das übrige belastete Regenwasser aus den versiegelten Bodenflächen soll am östlichen Ende des Betriebsgeländes am tiefsten Geländepunkt in einem Rückhaltebecken gesammelt werden. Unklar ist dessen Fassungsvermögen. Auch soll dieses belastete Wasser ins Grundwasser versickert werden.

Umgekehrt können bei einem Starkregenereignis, wie es immer häufiger zu erwarten ist, schon 100 l/ m2 oder mehr herunterprasseln. So würden nur bei den versiegelten und belasteten Betriebsgelände in kürzester Zeit rund 1,7 Mio. Liter kontaminiertes Wasser anfallen. Diese Menge können die offensichtlich deutlich kleineren Rückhaltebecken nicht fassen.
Das überlaufende (verschmutzte) Wasser wird das Nachbargrundstück FI.-Nr. 1770 überfluten und über den Durchlauf unter der Autobahn weiterfließen Richtung Rohrbach und dort in die Ilm.
Die Berechnungen über das Fassungsvermögen der Rückhaltebecken bei Starkregen sind falsch. Was ist denn, wenn die Zisternen und die Rückhaltebecken nicht leer, sondern nach einer Regenperiode halb voll oder ziemlich voll sind. Entsteht dann ein Wasserturm, der auf dem Gelände verbleibt?

Im Ergebnis heißt das, dass eine massive Überflutungsgefahr in die Nachbargrundstücke weiterhin besteht.

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Das Ergebnis der naturschutzrechtlichen Bewertung des Sonderindustriegebiets ist weiterhin hochgradig absurd. Ein besonders schmutziges und lärmintensives Sonderindustriegebiet hat danach einen höheren naturschutzrechtlichen Wert als ein Acker in einem bisher unberührten Gebiet. Das ist ein offensichtlicher Unsinn.
Durch Bäume und Gebüsche soll das Gelände aufgewertet werden. Das wäre dort nicht nötig, weil unmittelbarer Nachbarschaft des Geländes schon viele Bäume und Büsche vorhanden sind.
Aufgrund der enormen Lärmentwicklung und des Schwerlastverkehrs wird sich in der näheren Umgebung des Sonderindustriegebietes, kein Tier mehr aufhalten können; auch nicht in dem geplanten Grüngürtel um das Gelände.

Zerstörung eines landschaftlichen Vorbehaltsgebiets
Die Begründung zum Bebauungsplan sieht vor, das landschaftliche Vorbehaltsgebiet in ein schmutziges Industriegebiet umzuwandeln. Grund dafür ist, dass Alternativstandorte, z.B. in bestehenden Gewerbegebieten in Rohrbach, wegen der enormen Staub- und Lärmentwicklung des Betriebs der Firma Schneider von Haus aus unzulässig sind.
Die Begründung zum Bebauungsplan sieht deshalb vor, dass das schmutzige Industriegebiet wegen seiner Unzulässigkeit in Gewerbegebieten, nunmehr in einem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet, also mitten in der Natur, errichtet und betrieben werden soll. Denn dort soll es niemanden   stören(!?).
Dazu soll es eine Ausnahmereglung in Ziffer 3.3 (Z) Spiegelstrich 6 des Landesentwicklungsprogramms (LEP) geben. Dieser Spiegelstrich lautet:
,,Ausnahmen sind zulässig, wenn . _ .
- von Anlagen, die im Rahmen von produzierenden Gewerbebetrieben errichtet und betrieben werden sollen, schädliche Umwelteinwirkungen. insbesondere durch Luftverunreinigungen oder Lärm einschließlich Verkehrs /arm, auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden, ...·'

Die Logik der Begründung des Bebauungsplans erscheint doch etwas verquer. Denn das schmutzige Industriegebiet der Fa. Schneider darf wegen seiner schädlichen Emissionen nicht in einem Gewerbegebiet liegen, aber es soll nur 300m von Wohngebieten entfernt errichtet werden dürfen. Irgendwie gibt ein solches Ergebnis zu denken. In der Konsequenz hieße das doch, das ein Industriegebiet desto näher an Wohngebiete herangeführt werden kann, je umweltschädlicher es ist.
Ich denke, dass die Ausnahmeregelung der Ziffer 3.3 LEP in der Begründung zum Bebauungsplan gründlich missverstanden wird und auch eng auszulegen ist. Der hohe Grad der Umweltschädlichkeit eines besonders schmutzigen und lärmintensiven Sonderindustriegebietes wie hier setzt einer solchen Ausnahmeregelung Grenzen. Nachdem der LEP gerade das Wohnen in besonderer Weise vor schmutzigen Industriegebieten schützen will, gibt es nur eine vernünftige Auslegung: Das geplante schmutzige Industriegebiet ist weder in einem Gewerbegebiet noch in der Nähe von Wohngebieten zulässig.
Ziffer 3.3 LEP legt nicht in erster Linie Ausnahmen fest, sondern sein Hauptanliegen ist folgender Grundsatz:
,,Eine Zersiedelung der Landschaft und ... sollen vermieden werden."

Nun, dass hier eine eklatante Zersiedelung der Landschaft erfolgen soll, dürfte kaum zu bestreiten sein. Es ist aus der Begründung des Bebauungsplans jedoch kaum zu erkennen, welche guten und gewichtigen Gründe für eine Aufhebung dieses Grundsatzes sprechen sollen.

Brandvermeidung und Brandschutz
Gerade in heißen Sommern wie z.B. 2022 erhöht sich die Brandgefahr für die unmittelbar an das Sonderindustriegebiet angrenzenden Wälder erheblich. Es reicht schon eine unachtsam weggeworfene Zigarettenkippe oder ein Motorbrand bei einem der zahlreichen und unmittelbar am Waldrand verkehren LKWs, um in Minutenschnelle einen lichterlohen und verheerenden Waldbrand auszulösen.
Ohne schnellen Zugriff auf eine zuverlässige Wasserversorgung ist eine wirksame Brandbekämpfung nicht möglich. Ein Zuwarten bis die Rohrbacher Feuerwehr alarmiert ist, ausrückt und den Brandort ohne schnell verfügbare Wasserversorgung erreicht, wird im Ergebnis wohl zu einer Brandrodung des angrenzenden Steinlbergs führen.
Jetzt soll zwar ein 100m3-Löschwassertank auf dem Gelände vorgehalten werden. Wie kommt denn das Wasser aus dem Tank an eine Brandstelle? Gibt es dort Pumpen mit ausreichender Stromversorgung oder motorbetrieben Pumpen und Verteilungsvorrichtungen (Schläuche, Spritzenaufsätze, etc.).
Wie werden Batteriebrände gelöscht?

Ein Zuwarten bis die Rohrbacher Feuerwehr eintrifft, ihre Löschgerätschaften aufgebaut hat und nach einer halben Stunde löschbereit ist, wäre bei der Lage des Sonderindustriegebietes an zwei Waldrändern eine grobfahrlässige Gefahrensituation. Wegen der hohen Brandgefahr muss eine schnell funktionsfähige Löscheinheit vorhanden sein, die auch vom zu schulenden Personal oder einer Werksfeuerwehreinheit bedient werden   kann.
Das bloße Vorhalten eines 100m 3-Löschwassert anks ohne weitere notwendige Gerätschaften zur Brandbekämpfung vor Ort ist unzureichend. Es verbessert die Möglichkeiten zur schnellen Brandbekämpfung so gut wie nicht.

Zukünftige Betriebsausweitungen
Die Festlegungen im Bebauungsplan lassen den von Herrn Schneider dargestellten Betrieb zwar zu, aber auf dem Plangebiet können die Schwerpunkte des Betriebs ohne weiteres verändert werden. So kann der Betonbrecher-Betrieb deutlich ausgeweitet werden oder kontaminiertes und verseuchtes Bodenmaterial in deutlich größerem Umfang verarbeitet und dort gelagert werden als dies nach den gegenwärtigen Planungen der Fa. Schneider vorgesehen ist.

Hinsichtlich Art und Menge der dort aufzubereitenden kontaminierten und verseuchten Bodenmaterialien sieht der Bebauungsplan keine Grenzen oder verpflichtende Vorgaben für die Bearbeitung der verseuchten Böden vor.
Die permanenten schädlichen Einträge von belasteten Stäuben in die unmittelbar benachbarten und im Umkreis des geplanten schmutzigen Industriegebiets liegenden landwirtschaftlichen Grundstücke verseuchen diese langsam, aber sicher, und machen sie wertlos.
Die nur 300m vom schmutzigen Industriegebiet entfernten Mehrfamilienhäuser würden hinsichtlich ihrer Wohnqualität schwer beeinträchtigt und die Eigentümer dieser Gebäude würden auch erhebliche Wertverluste erleiden. Wer will schon in der Nähe von „Dreckschleudern" wohnen?
Ja, die Grundstückseigentümer rund um dieses schmutzige Industriegebiet laufen sogar Gefahr für die Dekontamination bezahlen zu müssen, wenn die Fa. Schneider als künftige Betreiberin insolvent werden sollte und von dort nichts mehr zu holen ist.
Die Interessen der Eigentümer und Nutzer der umliegenden Grundstücke spielen bei der Gemeinde Rohrbach im Bebauungsplanverfahren leider keine erkennbare Rolle oder Berücksichtigung.

Bedarf nach einer solchen Anlage
Herr Schneider argumentiert, dass ein großer Bedarf nach Betonbrecheranlagen und Anlagen zur Behandlung kontaminierten Erdreichs bestehe, weil der Anfall von solchen Materialen stetig zunehme. Dies spricht in Zukunft für ein fulminantes Geschäft des Herrn Schneider und verspricht wenig Gutes für die betroffene Bevölkerung.
Im Landkreis Pfaffenhofen gibt es ausreichend Betriebe dieser Art. Ein Bedarf nach einer solchen Anlage gerade mitten in landwirtschaftlichen Flächen sowie nah an bewohnten Ortschaften ist schon gar nicht gegeben.

Gesundheitsgefahren
Die Gemeinde Rohrbach will die von der geplanten schmutzigen Industrieanlage ausgehenden Gesundheitsgefahren vor allem für die Bevölkerung in Gambach und Ottersried nicht sehen. Dort wohnen nach Kenntnis der Bürgergemeinschaft z.B. auch Asthmatiker. Über Auswirkungen des Sonderindustriegebiets über Jahre und Jahrzehnte hinweg für die vor allem in Ottersried lebenden Gemeindebürger wird in den vorgelegten Unterlagen kein Wort verloren. Eine derartige Ignoranz der Gemeinde Rohrbach und ihrer Organe in Bezug auf die Gesundheitsinteressen und den Gesundheitsschutz ihrer Bürger ist in hohem Maße rücksichtslos und skandalös.

Keine LKW-Waschanlage
Angesichts der in der Begründung des Bebauungsplanentwurf bereits angegebenen massiven Zunahme des LKW-Verkehrs auf der Kreisstraße PAF21 sowie auf den Ortsdurchfahrten bei Vollbetrieb der Fa. Schneider ist mit erheblichem Eintrag von kontaminierten Stoffen zu rechnen. Die LKWs kommen aus Arealen, wo sich kontaminiertes Material befindet, und auf dem geplanten Betriebsgelände der Fa. Schneider Recycling GmbH nehmen die LKWs ebenfalls belastete Stoffe über Staub und Erdreich am Boden auf. Von daher ist eine LKW-Waschanlage erforderlich, um die Weiterverbreitung der belasteten Stoffe vor allem in den nahegelegenen bewohnten Ortschaften zu reduzieren.

Prüfung der Alternativstandorte im Bebauungsplanentwurf
In die Prüfung von Alternativstandorten wurden im Bebauungsplanverfahren nur bestehende Gewerbegebiete der Gemeinde Rohrbach einbezogen. Das ist in den Augen der Bürgergemeinschaft nur eine Pseudoprüfung und eine Farce, da von Haus aus klar war und ist, dass solche Betriebe wegen der Lärmemissionen der Brecheranlage und der Belastung durch kontaminierte Stäube in den bestehenden Gewerbegebieten der Gemeinde Rohrbach unzulässig sind. Richtig wäre gewesen, geeignete und nicht störende Alternativstandorte für die schmutzige Industrieanlage bzw. das Sondergebiet im gesamten Gemeindegebiet zu prüfen. Das ist nicht geschehen.
Die Bürgergemeinschaft stellt in diesem Zusammenhang klar, dass sie keinem anderen Ortsteil der Gemeinde Rohrbach eine derart schmutzige Industrieanlage zumuten will und auch nicht wünscht. Solche Industrieanlagen gehören schlicht nicht auf die grüne Wiese und nicht mitten in landwirtschaftliche Flächen, die dadurch unbrauchbar würden.

Planungsrechtliche Einordnung des Sondergebiets
Der Begriff „Sondergebiet" ist rein juristisch die richtige Bezeichnung für das geplante Vorhaben des Herrn Schneider. Dieser Begriff klingt allerdings sehr verharmlosend. Planungsrechtlich gibt es eine Steigerung der Umweltschädlichkeit der verschiedenen Baugebiete:
o        Gewerbegebiet: moderate Umweltschädlichkeit und Emissionen
o        Industriegebiet: erhebliche Umweltschädlichkeit und massive Emissionen
o        Sondergebiet: Industriegebiet der besonders üblen Art

Das ist auch der Grund, warum die Bürgergemeinschaft für das Vorhaben des Herrn Schneider und der Gemeinde Rohrbach „Sonderindustriegebiet" bzw.
„schmutziges Industriegebiet" verwendet. Die Beeinträchtigungen sollen klar erkennbar benannt und nicht verharmlost werden.

Datenschutz
Mit der Übermittlung der persönlichen Daten an Herrn Schneider, seine Firma und die an dem BPlan-Verfahren beteiligten Büros und Sachverständigen besteht in Bezug auf diese Stellungnahme kein Einverständnis. Die vorgenannten Personen benötigen die persönlichen Daten der Personen, die Einwendungen gegen das Sonderindustriegebiet haben, für die weitere Bearbeitung schlicht nicht. Ein Verstoß gegen Datenschutzvorschriften ist im Übrigen mit sehr hohen Geldbußen gegen zuwiderhandelnde Personen bewehrt.
Die vorgenannten Stellungnahmen gelten sowohl für das BPlan-Verfahren als auch die Änderung des Flächennutzungsplans.


Abwägung:
Lärm
Die gewerblichen Nutzungen der Firma Schneider verursachen sowohl aus lufthygienischer Sicht als auch aus schalltechnischer Sicht Emissionen und Immissionen. Die Auswirkungen des Vorhabens insbesondere Staub-/ Lärmemissionen sind zwar grundsätzlich nachteilig, aber hier nachweislich nicht erheblich und konform mit geltenden Rechtsgrundlagen und Regelwerken. Dies bestätigen die vorgelegten Sachverständigengutachten und Planunterlagen. Wo erforderlich werden im Genehmigungsbescheid im Rahmen des erforderlichen BImSch-Verfahrens entsprechende Nebenbestimmungen (Auflagen) formuliert. Die Untere Immissionsschutzbehörde wird auch eine Plausibilitätsprüfung des Lärmschutzgutachtens durchführen lassen. 
Die Passage auf Seite 10 der Begründung gibt lediglich den allgemeinen Wortlaut des LEP 3.3 wieder. Auf Seite 16 wird dann immissionstechnisch auf das Projekt eingegangen. Es werden hier alle Fakten und Daten transparent offengelegt. 

Betriebszeiten
Betriebszeiten können im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden. Es ist ausschließlich ein Betrieb zur Tagzeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) zulässig. Nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) ist ein Betrieb unzulässig. Die Werte ergeben sich aus der gesetzlichen Norm „TA Lärm“ (Ziffer 6.4). In der Betriebsbeschreibung (im Anhang zur Begründung des Bebauungsplanes) wird hierauf näher eingegangen. Für den Betrieb der Anlage bedarf es zudem einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit entsprechenden Auflagen seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen.
Zu den Betriebszeiten wird in der Betriebsbeschreibung weiter Stellung bezogen. Betriebszeiten, Beurteilungspegel, Spitzenpegel sind gemäß schalltechnischer Untersuchung konform der TA Lärm. Brecherzeiten wurden bereits freiwillig seitens der Betreiberin eingegrenzt (7-20 Uhr statt 6-22 Uhr und Brechertage ≤ 10 jährlich).

Schwerlastverkehr
In der Betriebsbeschreibung wird das Vorhaben detaillierter beschrieben. Für die Beurteilung der zulässigen Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten beauftragt, in dem auch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen enthalten sind. Die kontinuierliche Zunahme des Verkehrs auf den öffentlichen Straßen allgemein, im speziellen auf überörtlichen Straßen wie der Kreisstraße PAF 21 in Ottersried, Gambach und Rohrbach, ist ein grundsätzliches Belastungsthema für die Kommunen und ihre Anwohner. Hier besteht generelles Verständnis für die subjektive Kritik unmittelbar betroffener Anlieger über die Zunahme an Fahrzeugbewegungen. Die zusätzlich zu erwartenden Verkehrsbewegungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben tragen – rein objektiv gesehen - hier jedoch nur einen untergeordneten Teil im Verhältnis des täglichen Verkehrsaufkommens an der Kreisstraße bei. Dies erscheint aus gemeindlicher Sicht daher grundsätzlich noch als vertretbar. 
Am 06.04.2022 hat der Gemeinderat den Landkreis aufgefordert, die Kreisstraße PAF 21 im Bereich der Ortsdurchfahrt Ottersried aufgrund des schlechten baulichen Zustandes sowie der mangelnden Verkehrssicherheit insbesondere für Fußgänger (fehlender Gehweg) zu sanieren. Der Bau- und Vergabeausschuss des Landkreises Pfaffenhofen hat nun in seiner Sitzung am 12.06.2024 beschlossen, dass für die Ortsdurchfahrt Ottersried eine Grunderwerbsplanung für einen straßenbegleitenden Gehweg innerorts erstellt werden soll.

Verkehrssicherheit
Der Ausbau der Einmündung von der Kreisstraße zum Sondergebiet wird von der Fachstelle im Landratsamt Pfaffenhofen, Kreiseigener Tiefbau, festgelegt. In deren Stellungnahme wurden Auflagen aufgelistet (u.a. 2-spuriger Einfahrtsbereich), die vom Betreiber des Sondergebietes einzuhalten sind. Die genauen Breiten und Radien der Straße sind bereits im Bebauungsplan dargestellt und z.T. übererfüllt. Bei einem Ortstermin mit der Fachstelle Kreiseigener Tiefbau sowie Verkehrswesen wurde bestätigt, dass die momentane Sicht an der Einmündung in die Kreisstraße ausreichend ist. Laut Verkehrsbehörde wird die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h weiter in Richtung Gambach versetzt. Die Platzierung erfolgt vor dem Kurvenbereich. Somit ist auch in westlicher Richtung eine Schenkellänge des Sichtdreiecks von 70 m ausreichend. Erst durch die Festsetzung eines Sichtdreiecks in einem Bebauungsplan können Regelungen zur Freihaltung dessen getroffen werden. Von einer Sinnlosigheit hierbei kann nicht die Rede sein.  
Zwischenzeitlich wurde der Einmündungsbereich hinsichtlich des geplanten Straßenausbaus von einem Ing.-Büro detailliert beplant und mit der Tiefbauverwaltung des Landkreises Pfaffenhofen abgestimmt. Im Ergebnis kann das Sichtdreieck nunmehr regelkonform ohne einen Teileingriff in den bestandskräftigen Bebauungsplan Nr. 43 „Solarpark Ottersried“ festgesetzt werden. Die Verfahrensunterlagen werden entsprechend zum nächsten Verfahrensschritt geändert. Es wird damit eine Überplanung der Fl.Nr. 1814, Gemarkung Rohrbach, hinfällig. Die in der Stellungnahme zitierte Fl.Nr. 1618 ist falsch und wird/wurde nicht überplant! Es ist davon auszugehen, dass der Verfasser der Stellungnahme auf die Fl.Nr. 1814 abstellen wollte. 

Straßenschäden, unzureichende Verkehrssicherheit
Die Fachstelle im Landratsamt Pfaffenhofen, Kreiseigener Tiefbau, hat. u.a. festgelegt, dass Beschädigungen und Verschmutzungen der Kreisstraße sofort zu beseitigen sind. Die Kreisstraße ist bei Bedarf arbeitstäglich mehrmals zu reinigen. Der Betreiber des Sondergebietes hat diese Auflagen einzuhalten. 
Die Herstellung und der Unterhalt der neuen Zufahrt zum Sondergebiet obliegt dem Betreiber der Anlage. Er hat auch alle hierfür anfallenden Kosten zu tragen. Die Details werden im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt.

Kein Wasser für das Betriebsgelände, unzureichende Abwasservorsorge
Das anfallende Niederschlagswasser von den Dachflächen wird zur weiteren Verwendung in Zisternen gesammelt. Überschüssiges Niederschlagswasser wird in das geplante Sickerbecken zur Versickerung eingeleitet. Die geplante WC-Anlage wird autark betrieben und erhält einen eigenen Wasser- und Abwassertank, der durch eine Fachfirma entsorgt wird. Es wurde ein entsprechendes Entwässerungskonzept für die Niederschlagswasserbeseitigung erstellt, welches dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zur Prüfung vorgelegt wurde. Dem Konzept wurde seitens der Fachbehörde zugestimmt. Der Betrieb technischer Anlagen, welche einer Berieselung zur Staubniederschlagung benötigen, dürfen nur bei ausreichend vorhandenem Wasser betrieben werden. Hierfür hat der Betreiber stets Sorge durch geeignete Maßnahmen zu treffen, auch bei regenarmen Sommern. Die Wasserbevorratung ist mittels Zisternen, Regenrückhaltebecken oder Tankfahrzeug sichergestellt (Regelung im BImSchG-Verfahren).

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung erfolgte nach dem aktuellen Leitfaden "Bauen im Einklang…." von 2021, worin bereits die BayKompV eingeflossen ist. In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde LRA Pfaffenhofen (UNB) ist die Berechnung fachgerecht und nachvollziehbar erstellt. Gem. der Planungshilfen p20/21 des Bay. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird der Leitfaden mit den genannten Bewertungsverfahren den Gemeinden zur Anwendung empfohlen. Die Planfläche wird aus natur- und artenschutzfachlicher Sicht nicht verschlechtert. Durch den Entfall der landwirtschaftlichen Nutzfläche wird ein unkontrollierter Pestizid- und Düngereintrag in die Schutzgüter Luft und Boden/Wasser vermieden.
Durch die Schaffung neuer Lebensräume/ökologischer Nischen in Wall- und Eingrünungsbereichen in einer Breite von 5-10 m durch Bepflanzung mit heimischen Gehölzen und Saumentwicklung, spez. für Vögel, Insekten und Kleinsäuger wird der Strukturreichtum im Gegensatz zur landwirtschaftlichen Nutzung erhöht, da es sich bei den umliegenden Flächen um überwiegend Nadelwald (Monokultur), intensiv genutzte landwirtschaftlichen Flächen (Hopfenfeld) und Autobahn handelt.

Gem. den faunistischen Untersuchungen der biolog. Fachkraft konnten u.a. aufgrund der intensiven Nutzung und der starken Vorbelastungen weder auf der Planfläche, noch in der unmittelbaren Umgebung sensible Arten festgestellt werden. Somit ist von keiner Beeinträchtigung der Avifauna auszugehen. Ebenso gilt dies für die Gruppe der Reptilien, da sich geeignete Habitatstrukturen lediglich außerhalb der Vorhabenfläche befinden und somit erhalten bleiben. Weitere Tiergruppen wurden nicht vorgefunden.
Aus vergleichbaren Projekten, wie Kiesabbau mit kontinuierlich laufender Aufbereitung und Fahrverkehr sowie Zauneidechsenhabitate entlang von Bahnlinien, ist bekannt, dass sich bei den Arten in der Umgebung ein Gewöhnungseffekt hinsichtlich Immissionen, wie Lärm, Erschütterungen o.ä., einstellt.
Ebenso kommt die vorliegende Stellungnahme der UNB vom 08.04.2024, nachdem nun alle naturschutzfachlich relevanten Unterlagen vorliegen, zum Schluss, dass aus naturschutzfachlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken gegen die vorliegende Planung bestehen.

Zerstörung eines landschaftlichen Vorbehaltsgebiets
Die Regierung von Oberbayern hat auf die Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet hingewiesen. Im weiteren Planungsverlauf soll auf die im RP 10 genannten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen hingewirkt werden, welche bereits in Unterlagen enthalten und berücksichtigt wurden. 
Neben einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) wurden zwischenzeitlich ein Lärm- und Staubschutzgutachten sowie ein Entwässerungskonzept erstellt und entsprechend in die Planunterlagen eingearbeitet bzw. beigelegt. U.a. sind darin Vermeidungsmaßnahmen vorgegeben, welche dem Erhalt und Schutz der jeweiligen Schutzgüter dienen, so dass eine negative Beeinträchtigung des LVG nicht erkennbar ist.
Die Planung entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Brandvermeidung und Brandschutz
Die Fachstelle des abwehrenden Brandschutzes wurde am Verfahren beteiligt und hat die notwendige Löschwassermenge vorgegeben. Das erstellte Löschwasserkonzept berücksichtigt diese Vorgaben und wurde von der Fachstelle geprüft und freigegeben. Ebenso wurde das Konzept mit der örtlichen Feuerwehr abgestimmt und befürwortet. 
Die Löschwasserentnahmestelle (Ansaugstelle mit Festkupplung) wird entsprechend den geltenden Vorschriften erstellt und kann von der Feuerwehr mit der vorhandenen Feuerwehrtechnik jederzeit betrieben werden. Löschwasserentnahmestellen sind ausschließlich für die professionelle Nutzung durch die Feuerwehr bestimmt, nicht für die laienhafte Eigennutzung des Bauherrn. Die Etablierung einer Werkfeuerwehreinheit liegt jenseits der hierfür rechtlichen Anforderungen, so dass diese Forderung völlig überzogen erscheint. 

Zukünftige Betriebsausweitungen
Im „Entwässerungskonzept Niederschlagswasserbeseitigung“ bzw. „Übersicht Regeleinsatzstoffe“ wird detailliert beschrieben, wie und wo die entsprechenden Materialen bearbeitet und gelagert werden. Diese Konzepte sind mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt abgestimmt. Bei etwaigen Betriebserweiterungen ist dieser Prozess erneut zu durchlaufen, ebenso sind ggf. Erweiterungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erforderlich sowie die Vorgaben des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu beachten. Betriebserweiterungen, die über den jetzigen Planungsrahmen hinaus gehen, sind neu zu bewerten und zu beantragen. 

Bedarf nach einer solchen Anlage
Das Vorhaben entspricht dem Abfall-Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), nach dem bestimmte Stoffe und Materialien zur Wiederverwendung aufbereitet werden sollen gem. dem Erlass der Ersatzbaustoffverordnung im Rahmen der Mantelverordnung (Rechtskraft seit 01.08.2023). Somit stellt das Vorhaben nicht ein gewöhnliches Vorhaben dar, welches rein private Interessen verfolgt. Vielmehr leistet dieses einen Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen und dient zur Sicherstellung des Schutzes des Menschen und der Natur bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen, was ein übergeordnetes öffentliches Interesse darstellt.
Bei den bereits vorhandenen Anlagen im Landkreis handelt es sich zwar um Recyclinganlagen, aber mit unterschiedlichen Aufbereitungszielen bzw. Recyclingmöglichkeiten. Erdaushub mit Bodenverbesserungsmaßnahmen, so dass diese wieder in den Stoffkreislauf eingebracht und als Baustoff wiederverwendet werden können, ist eine Form der erforderlichen Wiederaufbereitung. Hierdurch werden lange Transportwege durch die Region künftig vermieden. 

Gesundheitsgefahren
Allgemeine, emissionsmindernde Maßnahmen werden angewandt. Der Stand der Technik ist erfüllt. Staubentwicklungen sind weitestgehend minimiert.
Grundsätzlich sind Bauschuttrecyclinganlagen geeignet die Bagatellmassenströme für Staub nach TA Luft zu überschreiten, führen aber regelmäßig nicht zu einer unzulässigen Zusatzbelastung. Allgemeine, grundsätzliche Minimierungsmaßnahmen wie z.B. windgeschützte Lagerung (Schüttboxen), angepasste Fahrgeschwindigkeit, reduzierte Fallhöhen, Windleitbleche, Wasserbedüsung werden im täglichen Betrieb umgesetzt. Weitergehende emissionsmindernde Maßnahmen sind nicht erforderlich. Für den 2. Verfahrensschritt wurde ein Fachgutachten für Luftreinhaltung in Auftrag gegeben, welches auch die Staubbelastung untersuchte. Im Ergebnis gilt es festzuhalten, dass unzulässige Staubimmissionen aufgrund der betrieblichen und topografischen Gegebenheiten nicht zu besorgen sind. Der erforderliche Stand der (Minderungs-)Technik ist erfüllt. Weitere Auflagen können bei Bedarf im erforderlichen BImSch-Verfahren durch die Genehmigungsbehörde festgesetzt werden. 

Keine LKW-Waschanlage
Eine LKW-Waschanlage wurde von den Fachstellen nicht gefordert und ist auch nicht antragsgegenständlich. Dem Betrieb zuzuordnende grobe Verschmutzungen von Verkehrswegen sind – wie dies auch bei jedem Verkehrsteilnehmer/Transporteur oder bei landwirtschaftlicher Feldbearbeitung der Fall ist – gemäß dem Verursacherprinzip zu beseitigen.
Gemäß schalltechnischer Untersuchung der Ingenieurbüro Kottermair GmbH vom 26.01.2024 (Projekt-Nr. 7760.2/2021-TM) sind für das durch die Ansiedlung auf den öffentlichen Straßen bedingte Fahrzeugaufkommen die kumulativen Voraussetzungen unter Ziffer 7.4 TA Lärm nicht erfüllt. Mit Einmündung der Betriebszufahrt in die Kreisstraße PAF21 ist eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr gegeben. Weitergehende organisatorische Maßnahmen bis zu 500 Metern vom Betriebsgrundstück sind nicht erforderlich.

Prüfung der Alternativstandorte
Die Prüfung der Alternativstandorte bezieht sich nur auf bestehende Gewerbegebiete. Daraus resultiert die 6. Ausnahmeregelung des LEP-Zieles 3.3. Der Bauherr hat darüber hinaus weitere Flächen im Gemeindegebiet untersucht, welche sich letztlich nicht als umsetzbar herausstellen. Diese wurden am 06.07.22 in der öffentlichen Gemeinderatsitzung vorgestellt.

Planungsrechtliche Einordnung
Es handelt sich bei dem Bebauungsplan um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit konkreter Festsetzung der baulichen Nutzung. Andere Nutzungen, die auch in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet zulässig wären, sind hier ausgeschlossen. Daher wurde gem. §11 BauNVO eine Gebietsart gewählt (sonstiges Sondergebiet), die nur die Nutzung als Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage zulässt. Eine Festsetzung als Gewerbe- oder Industriegebiet in einem qualifizierten Bebauungsplan würde damit einen baurechtlichen Rahmen für eine Vielzahl zulässiger Betriebe ermöglichen, ohne Einfluss auf die sich tatsächlich ansiedelnden Betriebe zu haben. Dies ist an diesem Standort nicht im Interesse der Gemeinde und sicherlich auch nicht der Öffentlichkeit. Die gesetzlichen Anforderungen nach dem Immissionsrecht für den Betrieb sind auch hier einzuhalten. Es ist ein Irrglaube, nur durch die Festsetzung eines Sondergebietes hier gesetzliche Vorgaben zu umgehen. 

Datenschutz
Die Gemeinde Rohrbach versichert, dass die Stellungnahme gemäß den Datenschutzbestimmungen behandelt wird.

An der Planung wird weiterhin festgehalten. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes ist nicht erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.10.2024 11:38 Uhr