Bürger 20


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 18.09.2024 ö beschließend 2.1.2.36

Sachverhalt

Stellungnahme:
Gegen den oben genannten Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried“, im Sinne des § 12 abs. 1 BauGB, einschließlich der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes möchte ich folgende Einwendungen/Fragen und Bedenken vorbringen.

Offene Schüttlagerboxen aus Beton-Lego-Steinen – wie werden diese vor Ausschwemmungen bei Starkregen geschützt? Belastetes material wird ausgeschwemmt und auf Nachbargrungstücke verteilt?

-Um die Anforderungen für den abwehrenden Brandschutz sicherzustellen wird ein unterirdischer Löschwassertank mit einem Volumen von 100m³ nach den entsprechenden Vorschriften hergestellt. Somit wird das benötigte Löschwasser von 48m³/h über den Zeitraum von 2 Stunden bereitgestellt.
Wie ist das mit Brand bei E-Autos/Batteriespeicher geregelt? Hier ist das Wasser nicht ausreichend bzw. ist hier ein Container vorhanden? Ist die Feuerwehr ausreichend geschult? 
Unmittelbar befindet sich ein Wald. Bei extremer Trockenheit kann sich hier ein Flächenbrand schnell ausbreiten. Wie wird das geregelt, wenn das Löschwasser nicht mehr reicht? Wurde das bereits mit den örtlichen Kommandanten (Herrn Wildmoser) besprochen?

Betankung: Die Betankung der Gro9ßgeräte (Brecher, Radlader) kann mittels mobiler Baustellenbetankung erfolgen. Hierfür eingesetzte Pkw/Kleintransporter (L`WA = 47,5 dB(A)/m/13/) sind hier immissionsneutral und nicht eingeflossen. Wie wird bei einem Auslaufen/ Überlaufen gehandelt? 

Waschplatz/ -halle: Sind laut Betriebsbeschreibung /17/ nicht vorgesehen. Wie werden hier kontaminierte Reifen gereinigt? 

Was ist mit der Alternativstandortprüfung?
Hier wurden Gewerbegebiete verglichen – Aber keine Sondergebiete!

Vermeidung von Arbeiten mit Spitzenpegel vor 7:00 Uhr und nach 20:00 Uhr?
Betriebszeiten sind unbedingt für Mensch und Tier einzugrenzen! Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr. Samstag geschlossen!

Schädlichen Umwelteinwirkungen und allgemeine Schutzmaßnahmen – wer überprüft dies, ob es eingehalten wird?

Entsorgungsfachbetriebe laut § 56 KrWG i.v. mit § 57 KrWG gibt es viele im Landkreis Pfaffenhofen (z.B: Seizmeier9. Kann die Firma Schneider alle Vorschriften/Schulungen/Nachweise erfüllen? Werden Mitarbeiter geschult?

Im Falle einer Insolvenz – wie wird hier die Sicherheiten / Rückbau geregelt Verkauf an einen auswertigen Betreiber, der dann vergrößert?

Wir befinden uns an der Kreisstraße PAF 21. Eine Mehrbelastung durch die Lkw Fahrten ist hier deutlich erhöht. Welche Folgeschäden kommen hier dazu? Werden Strassenschäden auf den Betreiber umgelegt? Hier kommt ein deutliches Risiko auf Gambach zu, dass Fußgänger, Radfahrer und natürlich Autofahrer betrifft? Aufgrund des fehlenden Radweges von Gambach/Ottersried ist es sehr gefährlich. Wie wird das geregelt?

Gemeindestraßen: Darf der Betreiber über Gemeindestraßen (Rohr, Waal, Gambach, Ossenzhausen) fahren? Die Gemeindestraßen werden durch die Lkws beschädigt? Zahlt der Betreiber die Reparaturen? Der erhalt der Gemeindestraßen geht für alle Bürger vor. Es kann nicht sein, dass ein Einzelinteresse mehr zählt! Und wir Bürger für Schäden aufkommen! 

 

Siehe Zeichnung, blauer Kreis: deutliches Verkehrsrisiko! Wie werden hier Autofahrer/Radfahrer an dieser absoluten gefährlichen Kurve geschützt? Wird eine Abbiegespur gebaut? Gibt es eine detaillierte Zeichnung für den eventuellen weitergeführten Radweg (derzeit nicht vorhanden).
Werden zur Sicherheit der Radfahrer auch andere Möglichkeiten überprüft?

Siehe Quelle: Bayr. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, München 23.03.23

Mehr Fördermöglichkeiten beim Radverkehr

Freistaat forciert Ausbau der Radwege in Bayern
Künftig auch selbstständige Radwege und öffentliche Feld- und Waldwege mit Bedeutung für Radverkehr förderfähig

Die Zufahrtsstraße, Flur Nr. 1768, ist nicht für Lkws ausgelegt. Wer kommt für die Schäden auf?

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass meine Stellungnahme anonym und vertraulich behandelt werden muss. Hier wird auf den Datenschutz (DSGVO) und dem Bayer. Datenschutzgesetz (BayDSG) verwiesen!

Zusammenfassend kann gesagt werden: für uns Bürger gibt es mehr Lärm, Dreck, erhebliche Belastungen! Unsere Freizeit, Erholung nach einem anstrengenden Arbeitstag ist durch diese Betriebszeiten nicht gewährleistet. Somit ist das Vorhaben an dieser Stelle nicht zu genehmigen!

Abwägung:
Offene Schüttlagerboxen
In der erstellten Betriebsbeschreibung bzw. der „Übersicht der Regeleinsatzstoffe“ wird aufgelistet, welches Material wie gelagert und verarbeitet wird. Dies wurde mit den entsprechenden Fachstellen abgestimmt und wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben kontrolliert.
Schüttboxen werden mit Gefälle nach hinten ausgelegt, so dass Wasser zurückgehalten wird und nicht in die Betriebsfläche austritt. Für belastetes Material mit möglicher Ausschwemmproblematik stehen niederschlagsgeschützte Lagerbereiche (Halle, überdachte Lagerboxen, gedeckelte/beplante Container) zur Verfügung. Details regelt das betriebliche Entwässerungskonzept. Für den Betrieb der Anlage bedarf es zudem einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit entsprechenden Auflagen seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen.

Abwehrender Brandschutz
Die Fachstelle des abwehrenden Brandschutzes wurde am Verfahren beteiligt und hat die notwendige Löschwassermenge vorgegeben. Das erstellte Löschwasserkonzept berücksichtigt diese Vorgaben und wurde von der Fachstelle geprüft und freigegeben. 
Von Seiten den Landesfeuerwehrverbandes Bayern gibt es keine speziellen Anforderungen/Vorgaben für den Betrieb von Batteriespeichern in der geplanten Größe. Nachdem keine E-Autos auf dem Gelände gelagert werden, gibt es von Seiten des Brandschutzes auch keine Anforderungen.
Die örtliche Feuerwehr wurde in das Genehmigungsverfahren eingebunden und hat keine Bedenken gegen das Vorhaben.

Betankung
Auf dem Betriebsgelände wird keine Eigenbetriebstankstelle ausgeführt. Die Betankung des Fuhrparks erfolgt i.d.R. extern. Bedarfsabhängig kann alternativ via mobiler Baustellenbetankung (ca. 440l Dieselkraftstoff) unter Beachtung der entsprechenden geltenden Vorschriften vor Ort betankt werden. Der Einsatz der mobilen Betankung wurde mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt abgestimmt und findet nur auf versiegelten Flächen statt. Im Falle eines Verschüttens/Auslaufens von Kraftstoff wird Ölbindemittel vor Ort bereitgehalten.

Keine LKW-Waschanlage
Eine LKW-Waschanlage wurde von den Fachstellen nicht gefordert und ist auch nicht antragsgegenständlich. Dem Betrieb zuzuordnende grobe Verschmutzungen von Verkehrswegen sind – wie dies auch bei jedem Verkehrsteilnehmer/Transporteur oder bei landwirtschaftlicher Feldbearbeitung der Fall ist – gemäß dem Verursacherprinzip zu beseitigen.

Alternativstandortprüfung
Sondergebiete für die vorliegende Nutzung sind im Gemeindegebiet von Rohrbach keine vorhanden und können somit auch nicht untersucht werden.
Die Prüfung der Alternativstandorte bezieht sich nur auf bestehende Gewerbegebiete. Daraus resultiert die 6. Ausnahmeregelung des LEP-Zieles 3.3. Der Bauherr hat darüber hinaus weitere Flächen im Gemeindegebiet untersucht, welche sich letztlich nicht als umsetzbar herausstellen. Diese wurden am 06.07.22 in der öffentlichen Gemeinderatsitzung vorgestellt.

Betriebszeiten
Betriebszeiten können im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden. Es ist ausschließlich ein Betrieb zur Tagzeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) zulässig. Nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) ist ein Betrieb unzulässig. Die Werte ergeben sich aus der gesetzlichen Norm „TA Lärm“ (Ziffer 6.4). In der Betriebsbeschreibung (im Anhang zur Begründung des Bebauungsplanes) wird hierauf näher eingegangen. Für den Betrieb der Anlage bedarf es zudem einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit entsprechenden Auflagen seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen.
Betriebszeiten, Beurteilungspegel, Spitzenpegel sind gemäß schalltechnischer Untersuchung konform der TA Lärm. Brecherzeiten wurden bereits freiwillig seitens der Betreiberin eingegrenzt (7-20 Uhr statt 6-22 Uhr und Brechertage ≤ 10 jährlich).

Schädliche Umwelteinwirkungen und allgemeine Schutzmaßnahmen
Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG, insbesondere Emissionen luftverunreinigender Stoffe, Lärmemissionen etc., sind soweit überhaupt vorhanden bzw. nachweisbar zwar grundsätzlich nachteilig, aber hier nicht erheblich und konform mit geltenden Rechtsgrundlagen und Regelwerken. Dies bestätigen die vorgelegten Sachverständigengutachten und Planunterlagen und wird im Zuge des Bauleitplanverfahrens wie auch im nachgeschalteten, immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach BImSchG geprüft. Wo erforderlich werden im Genehmigungsbescheid entsprechende Nebenbestimmungen (Auflagen) formuliert.
Diese sind bereits als Grundgerüst im vorliegenden BP-Verfahren festgesetzt. Im Zuge des BImSch-Antrages werden die Maßnahmen konkretisiert, durch die Genehmigungsbehörde geprüft. Entweder kontrolliert diese die Genehmigungsbehörde selbst oder die Kontrolle/Monitoring wird mittels einer Auflage im Genehmigungsbescheid durch einen externen Sachverständigen festgesetzt.

Entsorgungsfachbetriebe
Die vorgebrachten Anmerkungen sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.
Abfallwirtschaftliche Belange werden im nachgeschalteten, immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach BImSchG geprüft. Anforderungen an z.B. Sach-/Fachkunde geben die gesetzlichen Regelwerke (KrWG, ErsatzbaustoffV etc.) vor. Eine erfolgreiche Zertifizierung (z.B. Entsorgungsfachbetrieb) setzt deren Einhaltung/ Erfüllung voraus. 

Insolvenz/Rückbau
Die Pflichten des Betreibers bei Betriebsaufgabe (z.B. Rückbau der baulichen Anlagen) werden bereits im BImSchG-Genehmigungsverfahren geregelt und mittels Vorlage von Sicherheitsleistungen abgesichert. 
Betriebserweiterungen, die über den jetzigen Planungsrahmen hinaus gehen, sind neu zu bewerten und zu beantragen.

Straßenschäden/Verkehrssicherheit
Die Fachstelle im Landratsamt Pfaffenhofen, Kreiseigener Tiefbau, hat. u.a. festgelegt, dass Beschädigungen und Verschmutzungen der Kreisstraße sofort zu beseitigen sind. Die Kreisstraße ist bei Bedarf arbeitstäglich mehrmals zu reinigen. Der Betreiber des Sondergebietes hat diese Auflagen einzuhalten. Der Ausbau der Einmündung von der Kreisstraße zum Sondergebiet wird von der Fachstelle im Landratsamt Pfaffenhofen, Kreiseigener Tiefbau, festgelegt. In deren Stellungnahme wurden Auflagen aufgelistet (u.a. 2-spuriger Einfahrtsbereich), die vom Betreiber des Sondergebietes einzuhalten sind. Die genauen Breiten und Radien der Straße sind bereits im Bebauungsplan dargestellt und z.T. übererfüllt. Die Herstellung der neuen Zufahrt (Fl.Nr. 1768, Gemarkung Rohrbach) zum Sondergebiet einschließlich Unterhalt obliegt dem Betreiber der Anlage. Er hat hierbei sämtliche anfallenden Kosten zu tragen. Eine gesonderte Linksabbiegespur wurde weder von der Tiefbauverwaltung noch von der Fachstelle Verkehrswesen des Landratsamtes Pfaffenhofen gefordert. Die weiterführende Radwegeplanung wird entsprechend auf die Einmündungssituation abgestimmt und gemäß den verkehrsrechtlichen Regelungen ausgeführt bzw. beschildert

Die Details werden im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt.

Bei den aufgezählten Gemeindestraßen handelt es sich um öffentliche Verkehrswege, die von Jedermann benutzt werden dürfen. Deren allgemeiner Verschleiß hierbei kann nicht einem Einzelnen Benutzer in Rechnung gestellt werden. Ein Aufkommen eines Dritten für eine beschädigte Straße ist nur möglich, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer nachweislichen Beschädigung vorliegt. 

Für die Beurteilung der zulässigen Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten beauftragt, in dem auch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen enthalten sind. Die kontinuierliche Zunahme des Verkehrs auf den öffentlichen Straßen allgemein, im speziellen auf überörtlichen Straßen wie der Kreisstraße PAF 21 in Ottersried, Gambach und Rohrbach, ist ein grundsätzliches Belastungsthema für die Kommunen und ihre Anwohner. Hier besteht generelles Verständnis für die subjektive Kritik unmittelbar betroffener Anlieger über die Zunahme an Fahrzeugbewegungen. Die zusätzlich zu erwartenden Verkehrsbewegungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben tragen – rein objektiv gesehen - hier jedoch nur einen untergeordneten Teil im Verhältnis des täglichen Verkehrsaufkommens an der Kreisstraße bei. Dies erscheint aus gemeindlicher Sicht daher grundsätzlich noch als vertretbar. 
Am 06.04.2022 hat der Gemeinderat den Landkreis aufgefordert, die Kreisstraße PAF 21 im Bereich der Ortsdurchfahrt Ottersried aufgrund des schlechten baulichen Zustandes sowie der mangelnden Verkehrssicherheit insbesondere für Fußgänger (fehlender Gehweg) zu sanieren. Der Bau- und Vergabeausschuss des Landkreises Pfaffenhofen hat nun in seiner Sitzung am 12.06.2024 beschlossen, dass für die Ortsdurchfahrt Ottersried eine Grunderwerbsplanung für einen straßenbegleitenden Gehweg innerorts erstellt werden soll.

Fördermöglichkeiten Radwegbau
Die Information wird zur Kenntnis genommen. Die einschlägigen Fördermöglichkeiten sind der Gemeinde bekannt. 

Unterhalt Zufahrtsstraße Fl.Nr. 1768, Gemarkung Rohrbach
Siehe o.g. Ausführungen zu Straßenschäden

Datenschutz
Die Gemeinde Rohrbach versichert, dass die Stellungnahme gemäß den Datenschutzbestimmungen behandelt wird.

An der Planung wird weiterhin festgehalten. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes ist nicht erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.10.2024 11:38 Uhr