Bürger 1


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 18.09.2024 ö beschließend 2.2.1.14

Sachverhalt

Stellungnahme:
Hiermit möchte ich noch einmal meinen Einspruch gegen das obige Vorhaben erheben. Meine Gründe sind: 

1. Durch den stark aufkommenden Schwerlastverkehr entsteht eine erhebliche Gefährdung, für Fußgänger, da keine Bürgersteige/Gehwege vorhanden sind. Ich frage mich, wer übernimmt die Verantwortung, wenn es zu Unfällen kommt, z.B. ein Schulkind totgefahren wird. 

2. Warum wird die Profitgier eines einzelnen (Antragsteller), über das Wohl des ganzen Dorfes gestellt? Herr Schneider kann sich jederzeit auf sein Anwesen ins Ausland zurückziehen, wenn es ihm zu ungemütlich wird. 

3. Die idyllische Natur wird in Ottersried zerstört und die Lärmbelästigung wird auch in Rohrbach und in Gambach vorhanden sein. 

4. Meine Mieter haben bereits eine Mietminderung angekündigt, da es zu erheblichen Lärm- und Schmutzbelästigungen kommen wird

Ich bitte Sie eindringlich, das Vorhaben zu stoppen. Ich behalte mir vor, die Angelegenheit, dem Bayrischen Fernsehen, für die Sendung "quer mit Christoph Süß" mitzuteilen.


Abwägung:
Punkt 1:
Für die Beurteilung der zulässigen Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten beauftragt, in dem auch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen enthalten sind. Die kontinuierliche Zunahme des Verkehrs auf den öffentlichen Straßen allgemein, im speziellen auf überörtlichen Straßen wie der Kreisstraße PAF 21 in Ottersried, Gambach und Rohrbach, ist ein grundsätzliches Belastungsthema für die Kommunen und ihre Anwohner. Hier besteht generelles Verständnis für die subjektive Kritik unmittelbar betroffener Anlieger über die Zunahme an Fahrzeugbewegungen. Die zusätzlich zu erwartenden Verkehrsbewegungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben tragen – rein objektiv gesehen - hier jedoch nur einen untergeordneten Teil im Verhältnis des täglichen Verkehrsaufkommens an der Kreisstraße bei. Dies erscheint aus gemeindlicher Sicht daher grundsätzlich noch als vertretbar. 
Am 06.04.2022 hat der Gemeinderat den Landkreis aufgefordert, die Kreisstraße PAF 21 im Bereich der Ortsdurchfahrt Ottersried aufgrund des schlechten baulichen Zustandes sowie der mangelnden Verkehrssicherheit insbesondere für Fußgänger (fehlender Gehweg) zu sanieren. Der Bau- und Vergabeausschuss des Landkreises Pfaffenhofen hat nun in seiner Sitzung am 12.06.2024 beschlossen, dass für die Ortsdurchfahrt Ottersried eine Grunderwerbsplanung für einen straßenbegleitenden Gehweg innerorts erstellt werden soll.

Punkt 2:
Die vorgebrachten personenbezogenen Anmerkungen sind nicht Gegenstand des sachlichen Bauleitplanverfahrens und werden daher nicht bewertet. 

Punkt 3:
Die Landschaft wird durch die Autobahn A9 zerschnitten, nördlich der Kreisstraße PAF 21 sind Photovoltaikanlagen installiert. Somit liegt bereits eine gewisse „Beeinträchtigung bzw. Vorbelastung“ der Landschaft vor.
Aus Sicht der Regionalplanung kann bei geeigneter Eingrünung dem Vorhaben trotz Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet zugestimmt werden. Im weiteren Planungsverlauf soll auf die im RP 10 genannten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen hingewirkt werden, welche bereits in Unterlagen enthalten und berücksichtigt wurden. Die Planung entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.
Eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft wird vermieden durch eine hochwertige und effektive Eingrünung sowie dem Waldbestand; es werden keine natur- und artenschutzfachlich hochwertigen Flächen zerstört oder beeinträchtigt, da sich das Vorhaben auf einer intensiv genutzten Ackerfläche befindet.
Es sind keine Grünstrukturen, Biotope oder biotopähnliche Strukturen innerhalb der Planfläche vorhanden. Das Vorhaben stellt einen Eingriff nach dem Gesetz dar und wird entsprechend gleichwertig ausgeglichen. Ebenso der Artenschutz.
Dasselbe gilt für alle weiteren Schutzgüter, wofür entsprechende Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen festgelegt wurden, falls erforderlich (siehe Umweltbericht). Eine wesentliche Verschlechterung bzw. Zerstörung der Natur kann somit nicht erkannt werden.

Gemäß schalltechnischer Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair GmbH vom 26.01.2024 (Projekt-Nr. 7760.2/2021-TM) sind unzulässige Immissionen nicht zu befürchten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte (IRW) nach Ziffer 6.1 TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - aktuelle Fassung 2017) bleiben um mindestens 19,6 dB(A) unterschritten. Die Beurteilungspegel liegen somit mehr als 10 dB(A) unter den IRW, so dass sämtliche Immissionsorte nicht im Einwirkbereich der Anlage i.S. Ziffer 2.2 nach TA Lärm liegen. Unzulässige Spitzenpegel (kurzzeitige Geräuschspitzen) treten schon abstandsbedingt nicht auf. Die maßgeblichen Immissionsorte (Ortsrand Ottersried) liegen mehr als 280 m zur Betriebsgrenze entfernt.

Punkt 4:
Bezüglich der Thematik Lärm wird auf die Ausführungen zu Punkt 3 verwiesen. Zudem bedarf es für den Betrieb des Lagerplatzes mit Recycling- und Aufbereitungsanlage eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
Für den 2. Verfahrensschritt wurde ein Fachgutachten für Luftreinhaltung in Auftrag gegeben, welches auch die Staubbelastung untersuchte. Im Ergebnis gilt es festzuhalten, dass unzulässige Staubimmissionen aufgrund der betrieblichen und topografischen Gegebenheiten nicht zu besorgen sind. Der erforderliche Stand der (Minderungs-)Technik ist erfüllt.
Die Bewertung etwaiger Mietminderungen ist privatrechtlicher Natur und damit nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens

An der Planung wird weiterhin festgehalten. Eine Änderung des Flächennutzungsplan-Änderungsentwurfes ist nicht erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.10.2024 11:38 Uhr