Stellungnahme:
Mit ihrer Bekanntmachung vom 07. März 2024 zum „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried“, nachfolgend nur „Sondergebiet“ genannt, habe ich folgende Bedenken:
Wieso greift hier eine einzelne Person so in unser Leben ein? Unsere Freizeit wird stark beeinträchtigt – Freizeit und Ruhe ist hier nach einem anstrengenden Arbeitstag nicht möglich.
Wieso werden die Betriebszeiten nicht eingeschränkt? Jede Firma hat Öffnungszeiten!
Ich fordere Öffnungszeiten von Montag bis Freitag 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17 Uhr! Samstag geschlossen! Solche Zeiten sind jederzeit möglich!
Durch 35 Lkw Fahrten pro Tag entsteht ein deutliches Verkehrsrisiko. Wer schützt die Fußgänger, Radfahrer und Kinder durch diesen Schwerlastverkehr?
Durch diesen Mehrverkehr entsteht deutlich mehr Dreck und Schmutz. Wer reinigt die Straßen? Wird das auf den Betreiber umgelegt?
Abwägung:
Freizeit und Ruhe
Aufgrund der aktuellen Nutzung als landwirtschaftliche Fläche und der vorhandenen Vorbelastungen aus der Umgebung stellt sich die Fläche selbst für Freizeit und Erholung nicht als schützenswert und wenig attraktiv dar. Mehr Aufenthaltsqualität bieten die angrenzenden Waldgebiete, welche weiterhin erhalten bleiben.
Betriebszeiten
Betriebszeiten können im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden. Es ist ausschließlich ein Betrieb zur Tagzeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) zulässig. Nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) ist ein Betrieb unzulässig. Die Werte ergeben sich aus der gesetzlichen Norm „TA Lärm“ (Ziffer 6.4). In der Betriebsbeschreibung (im Anhang zur Begründung des Bebauungsplanes) wird hierauf näher eingegangen. Für den Betrieb der Anlage bedarf es zudem einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit entsprechenden Auflagen seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen.
Betriebszeiten, Beurteilungspegel, Spitzenpegel sind gemäß schalltechnischer Untersuchung konform der TA Lärm. Brecherzeiten wurden bereits freiwillig seitens der Betreiberin eingegrenzt (7-20 Uhr statt 6-22 Uhr und Brechertage ≤ 10 jährlich).
Schwerlastverkehr
Für die Beurteilung der zulässigen Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten beauftragt, in dem auch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen enthalten sind. Die kontinuierliche Zunahme des Verkehrs auf den öffentlichen Straßen allgemein, im speziellen auf überörtlichen Straßen wie der Kreisstraße PAF 21 in Ottersried, Gambach und Rohrbach, ist ein grundsätzliches Belastungsthema für die Kommunen und ihre Anwohner. Hier besteht generelles Verständnis für die subjektive Kritik unmittelbar betroffener Anlieger über die Zunahme an Fahrzeugbewegungen. Die zusätzlich zu erwartenden Verkehrsbewegungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben tragen – rein objektiv gesehen - hier jedoch nur einen untergeordneten Teil im Verhältnis des täglichen Verkehrsaufkommens an der Kreisstraße bei. Dies erscheint aus gemeindlicher Sicht daher grundsätzlich noch als vertretbar.
Am 06.04.2022 hat der Gemeinderat den Landkreis aufgefordert, die Kreisstraße PAF 21 im Bereich der Ortsdurchfahrt Ottersried aufgrund des schlechten baulichen Zustandes sowie der mangelnden Verkehrssicherheit insbesondere für Fußgänger (fehlender Gehweg) zu sanieren. Der Bau- und Vergabeausschuss des Landkreises Pfaffenhofen hat nun in seiner Sitzung am 12.06.2024 beschlossen, dass für die Ortsdurchfahrt Ottersried eine Grunderwerbsplanung für einen straßenbegleitenden Gehweg innerorts erstellt werden soll.
Straßenreinigung
Dem Betrieb zuzuordnende grobe Verschmutzungen von Verkehrswegen sind – wie dies auch bei jedem Verkehrsteilnehmer/Transporteur oder bei landwirtschaftlicher Feldbearbeitung der Fall ist – gemäß dem Verursacherprinzip zu beseitigen. Die Fachstelle im Landratsamt Pfaffenhofen, Kreiseigener Tiefbau, hat. u.a. festgelegt, dass Beschädigungen und Verschmutzungen der Kreisstraße sofort zu beseitigen sind. Die Kreisstraße ist bei Bedarf arbeitstäglich mehrmals zu reinigen. Der Betreiber des Sondergebietes hat diese Auflagen einzuhalten. Gleiches gilt für die gemeindlichen Verkehrsflächen. Die Details werden im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Eine Änderung des Flächennutzungsplan-Änderungsentwurfes ist nicht erforderlich.