Stellungnahme:
Ich wende mich heute erneut an Sie, um meine Bedenken bezüglich der geplanten Ausweisung des Sondergebiets Ottersried zu äußern.
Ich bin besorgt über die möglichen Auswirkungen, die eine solche Anlage auf die Wohnqualität und den Wert unserer Häuser haben könnte. Staub, Lärm und erhöhter Verkehr können die Lebensbedingungen unserer Gemeinde erheblich beeinträchtigen.
Zudem frage ich mich, ob die Errichtung einer weiteren Anlage in unserem Landkreis wirklich notwendig ist, angesichts der bereits bestehenden Anlagen.
Was passiert bei langer Trockenheit oder plötzlich einsetzendem Starkregen? Woher das Wasser? Und wohin mit dem Wasser? Wie werden die Auswirkungen auf die Umwelt und die Tierwelt berücksichtigt? Ich bin besorgt über die Zerstörung unberührter Natur und den Lebensraum von Tieren, die mit der Errichtung des Sondergebiets einhergehen könnte.
Zudem ist es mir unverständlich, warum die letzte Planung zurückgezogen wurde, aufgrund der Bedenken der Bürger, und dennoch nur wenige hundert Meter weiter eine weitaus größere Anlage geplant wird. Dies wirft Fragen bezüglich der Geleichbehandlung der Bürger auf.
Auch bin ich mit dem geplanten Sichtdreieck auf der Fl.Nr. 1814, Gemarkung Rohrbach, nicht einverstanden. Der Besitzer wurde bisher nicht einmal persönlich dazu befragt.
Zuletzt möchte ich meine Bedenken und Ängste hinsichtlich des Schwerlastverkehrs äußern, der mit der Errichtung des Sondergebiets einhergehen könnte. Besonders in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten mit der Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h sind wir besorgt über die Sicherheit der Anwohner, insbesondere Kinder auf dem Schulweg.
Ich bitte Sie daher, meine Bedenken ernst zu nehmen und die Auswirkung einer möglichen Ausweisung des Sondergebiets Ottersried sorgfältig zu prüfen. Es ist wichtig, dass die Interessen und Bedenken der Bürger angemessen berücksichtigt werden.
Abwägung:
Wohnqualität und Wert der Wohnhäuser
Die Bewertung etwaiger Wohnqualitätseinbußen oder Wertminderungen von Wohngebäuden ist privatrechtlicher Natur und damit nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Staub- und Lärmbelastung, erhöhter Verkehr
Gemäß schalltechnischer Untersuchung des Ingenieurbüro Kottermair GmbH vom 26.01.2024 (Projekt-Nr. 7760.2/2021-TM) sind unzulässige Immissionen nicht zu befürchten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte (IRW) nach Ziffer 6.1 TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - aktuelle Fassung 2017) bleiben um mindestens 19,6 dB(A) unterschritten. Die Beurteilungspegel liegen somit mehr als 10 dB(A) unter den IRW, so dass sämtliche Immissionsorte nicht im Einwirkbereich der Anlage i.S. Ziffer 2.2 nach TA Lärm liegen. Unzulässige Spitzenpegel (kurzzeitige Geräuschspitzen) treten schon abstandsbedingt nicht auf. Die maßgeblichen Immissionsorte (Ortsrand Ottersried) liegen mehr als 280 m zur Betriebsgrenze entfernt.
Im Ergebnis gilt es festzuhalten, dass unzulässige Staubimmissionen aufgrund der betrieblichen und topografischen Gegebenheiten nicht zu besorgen sind. Der erforderliche Stand der (Minderungs-)Technik ist erfüllt.
Für die Beurteilung der zulässigen Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten beauftragt, in dem auch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen enthalten sind. Die kontinuierliche Zunahme des Verkehrs auf den öffentlichen Straßen allgemein, im speziellen auf überörtlichen Straßen wie der Kreisstraße PAF 21 in Ottersried, ist ein grundsätzliches Belastungsthema für die Kommunen und der Anwohner. Die zusätzlich zu erwartenden Verkehrsbewegungen in Zusammenhang mit dem Vorhaben tragen hier nur einen untergeordneten Teil bei.
Für das durch die Ansiedlung auf den öffentlichen Straßen bedingte Fahrzeugaufkommen sind die kumulativen Voraussetzungen unter Ziffer 7.4 TA Lärm nicht erfüllt. Weitergehende organisatorische Maßnahmen bis zu 500 Metern vom Betriebsgrundstück sind nicht erforderlich. Die Fahrbewegungen konzentrieren sich auf die Tagzeit (6-22 Uhr). 35 Lkw am Tag sind zu Spitzenzeiten für Großbaustellen in die schalltechnischen Berechnungen eingestellt.
Bedarf nach einer solchen Anlage
Das Vorhaben entspricht dem Abfall-Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), nach dem bestimmte Stoffe und Materialien zur Wiederverwendung aufbereitet werden sollen gem. dem Erlass der Ersatzbaustoffverordnung im Rahmen der Mantelverordnung (Rechtskraft seit 01.08.2023). Somit stellt das Vorhaben nicht ein gewöhnliches Vorhaben dar, welches rein private Interessen verfolgt. Vielmehr leistet dieses einen Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen und dient zur Sicherstellung des Schutzes des Menschen und der Natur bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen, was ein übergeordnetes öffentliches Interesse darstellt.
Bei den bereits vorhandenen Anlagen im Landkreis handelt es sich zwar um Recyclinganlagen, aber mit unterschiedlichen Aufbereitungszielen bzw. Recyclingmöglichkeiten. Erdaushub mit Bodenverbesserungsmaßnahmen, so dass diese wieder in den Stoffkreislauf eingebracht und als Baustoff wiederverwendet werden können, ist eine Form der erforderlichen Wiederaufbereitung. Hierdurch werden lange Transportwege durch die Region künftig vermieden.
Wasserver- und -entsorgung
Das anfallende Niederschlagswasser von den Dachflächen wird zur weiteren Verwendung in Zisternen gesammelt. Das gesammelte Regenwasser ist ausreichend, um die Sortier- und Brecheranlage für die geplanten Einsatzzeiten ausreichend mit Wasser zu versorgen.
Überschüssiges Niederschlagswasser wird in das geplante Sickerbecken zur Versickerung eingeleitet. In Abstimmung mit dem WWA Ingolstadt wurde ein entsprechendes Entwässerungskonzept für Niederschlagswasserbeseitigung erstellt. In diesem Konzept wurde auch ein entsprechendes Starkregenereignis berücksichtigt. Das WWA Ingolstadt hat dem Entwässerungskonzept zugestimmt.
Auswirkungen auf Umwelt und Tierwelt sowie Zerstörung der Natur und dem Lebensraum von Tieren
Die Landschaft wird durch die Autobahn A9 zerschnitten, nördlich der Kreisstraße PAF 21 sind Photovoltaikanlagen installiert. Somit liegt bereits eine gewisse „Beeinträchtigung bzw. Vorbelastung“ der Landschaft vor.
Aus Sicht der Regionalplanung kann bei geeigneter Eingrünung dem Vorhaben trotz Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet zugestimmt werden. Im weiteren Planungsverlauf soll auf die im RP 10 genannten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen hingewirkt werden, welche bereits in Unterlagen enthalten und berücksichtigt wurden. Die Planung entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.
Eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft wird vermieden durch eine hochwertige und effektive Eingrünung sowie dem Waldbestand; es werden keine natur- und artenschutzfachlich hochwertigen Flächen zerstört oder beeinträchtigt, da sich das Vorhaben auf einer intensiv genutzten Ackerfläche befindet.
Es sind keine Grünstrukturen, Biotope oder biotopähnliche Strukturen innerhalb der Planfläche vorhanden. Das Vorhaben stellt einen Eingriff nach dem Gesetz dar und wird entsprechend gleichwertig ausgeglichen. Ebenso der Artenschutz.
Dasselbe gilt für alle weiteren Schutzgüter, wofür entsprechende Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen festgelegt wurden, falls erforderlich (siehe Umweltbericht). Eine Verschlechterung bzw. Zerstörung der Natur können somit nicht erkannt werden.
Standortwechsel
Der Gemeinderat hatte sich in seiner Sitzung vom 06.07.2022 nach intensiver Diskussion für den Standortwechsel ausgesprochen. Der vorgeschlagene Standort hätte sich hierbei aufgrund seiner Lage unmittelbar an der Autobahn, abgerückt von der Kreisstraße sowie im Anschluss an einem Hopfengarten gelegen und dem Richtung Südosten abfallendem Gelände als geeigneter herausgestellt. Es ist korrekt, dass dieses Grundstück eine größere Fläche gegenüber dem ersten Standort aufweist. Dies lässt eine Optimierung der Betriebsabläufe zu und schafft Kapazitäten für die Zukunft.
Sichtdreieck
Zwischenzeitlich wurde der Einmündungsbereich hinsichtlich des geplanten Straßenausbaus von einem Ing.-Büro detailliert beplant und mit der Tiefbauverwaltung des Landkreises Pfaffenhofen abgestimmt. Im Ergebnis kann das Sichtdreieck nunmehr regelkonform ohne einen Teileingriff in den bestandskräftigen Bebauungsplan Nr. 43 „Solarpark Ottersried“ festgesetzt werden. Die Verfahrensunterlagen werden entsprechend zum nächsten Verfahrensschritt geändert. Es wird damit eine Überplanung der Fl.Nr. 1814, Gemarkung Rohrbach, hinfällig.
Schwerlastverkehr
Für die Beurteilung der zulässigen Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten beauftragt, in dem auch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen enthalten sind. Die kontinuierliche Zunahme des Verkehrs auf den öffentlichen Straßen allgemein, im speziellen auf überörtlichen Straßen wie der Kreisstraße PAF 21 in Ottersried, Gambach und Rohrbach, ist ein grundsätzliches Belastungsthema für die Kommunen und ihre Anwohner. Hier besteht generelles Verständnis für die subjektive Kritik unmittelbar betroffener Anlieger über die Zunahme an Fahrzeugbewegungen. Die zusätzlich zu erwartenden Verkehrsbewegungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben tragen – rein objektiv gesehen - hier jedoch nur einen untergeordneten Teil im Verhältnis des täglichen Verkehrsaufkommens an der Kreisstraße bei. Dies erscheint aus gemeindlicher Sicht daher grundsätzlich noch als vertretbar.
Am 06.04.2022 hat der Gemeinderat den Landkreis aufgefordert, die Kreisstraße PAF 21 im Bereich der Ortsdurchfahrt Ottersried aufgrund des schlechten baulichen Zustandes sowie der mangelnden Verkehrssicherheit insbesondere für Fußgänger (fehlender Gehweg) zu sanieren. Der Bau- und Vergabeausschuss des Landkreises Pfaffenhofen hat nun in seiner Sitzung am 12.06.2024 beschlossen, dass für die Ortsdurchfahrt Ottersried eine Grunderwerbsplanung für einen straßenbegleitenden Gehweg innerorts erstellt werden soll.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Eine Änderung des Flächennutzungsplan-Änderungsentwurfes ist nicht erforderlich.