Stellungnahme:
Aus Ihrer Bekanntmachung vom 07.März 2024 ergeben sich für mich Fragen. Diese Industrieanlage mit zusätzlichen Sondergenehmigungen war bereits geplant und wurde durch sie damals auch einstimmig im Gemeinderat befürwortet. Gottseidank haben sich Sie, die Gemeinderäte und der Unternehmer entschieden das Projekt zurückzuziehen. Eine hilfreiche Entscheidung zum Erhalt unserer bisher unberührten Hallertauer Kulturlandschaft.
Die jetzige Auslegung ist nahezu identisch mit der letzten Planung. Mur von vorher 17.000 qm auf 24.000 qm vergrößert und wenige hundert Meter Richtung Ottersried verschoben. Also fast alles bleibt gleich und wird nur größer.
Verklausuliert suggerieren sie dem Bürger, dass alle relevanten Aspekte für eine Zustimmung der erforderlichen Behörden vorliegen. Die Behörde kann letztlich ja nur das beurteilen was ihr vorliegt. Das was vorliegt ist von den Planern des Unternehmers erstellt. Wer das bezahlt wird auch dessen Interessen/Information berücksichtigen. Weitere neutrale Gutachten fehlen.
Beispiel:
- Das Grundstück von 24.000 qm hat eine strake Neigung. Davon werden ca. 17.000 qm versiegelt. Was ist die Auswirkung bei Starkregen? Wohin fließt das Wasser? Es kann ja wie bisher seit Jahrzehnten NICHT in der landwirtschaftlichen Fläche versickern. Gibt es ein Gutachten das nicht vom Unternehmer bezahlt ist? Haben die Gemeinderäte von einem unabhängigen Gutachten überhaupt Kenntnis? Aus meiner Ortskenntnis zeigt das Grundstück nach denn ausgelegten Informationen, dass es für die geplante Bebauung einfach nicht geeignet ist.
- In Ihrer Auslegung wird zunächst von Lagerplatz für Aushubmaterialien mit Recycling- und Aufbereitungsanlage gesprochen. Dann wird das erweitert, dass als Bestandteil des Geschäftsmodell eine Anlage kommt, in der Abbruchmaterialien, also Bauschutt verarbeitet wird. Deshalb Steinbrecher und Pulverisierer. Das hat mit Bodenaushub und dessen Lagerplatz nichts zu tun. Aber es ist eine erhebliche Belastung für die Anwohner. Welche unabhängigen Gutachten gibt es, welche diese Auswirkungen neutral aufzeigen?
- Was ist die Auswirkung der Baumaßnahme auf die benachbarten und weiter betroffenen Grundstückseigentümer? In der letzten Gemeinderatsitzung dazu wurde dies in der „Abwägung“ damit beantwortet, dass diese „unerheblich“ seien. Der Wertverlust einer bestehenden Immobilie ist immens. Welches Gutachten durch welchen Sachverständigen liegt Ihnen dazu vor?
- Wasserversorgung: Das Anzapfen der öffentlichen Wasserversorgung durch den geplanten Sonderindustriebetrieb ist gemäß ausgelegtem Plan nicht möglich. Gibt es einen validen Plan und ein unabhängiges Gutachten WIE der Wasservorbehalt für die Industrieanlage auch in gefährdenden Situationen für die Anlage und die benachbarten Eigentümer gewährleistet ist? Wie sieht dieser konkret aus?
Das sind nur vier Beispiele für Fragen welche in Ihrer Auslegung völlig offenbleiben. Es gibt noch mehrere.
Extrem belastend ist für mich und uns, dass in all Ihren Betrachtungen und Entscheidungen alle nachfolgenden Generationen, Kinder und Enkel die hier wohnen und wohnen wollen diese zur Folge zu tragen haben.
Meine Aufforderung an Sie Herr Bürgermeister Keck und jeden einzelnen Gemeinderat/in ist, dass Sie als die Entscheidungsträger der Gemeinde Rohrbach mit dem Verlust von Lebensgrundlagen, Auswirkungen auf künftige Generationen, Belastungen und Verluste von Anwohnern und vor allem gegen deren Widerstand einverstanden sind. Diese Klarheit ist mir wichtig. Dafür „bezahlen“ sie, dass ein Unternehmer und indirekt die Gewerbesteuer der Gemeinde kurzfristig Vorteile erzielt.
Herr Bürgermeister und jedes Mitglied des Gemeinderats bedenken Sie bitte gut welche Entscheidung sie treffen. Es würde mich/uns freuen, wenn sie dieses Projekt nochmals grundsätzlich überdenken, wie sie es ja bereits einmal getan haben.
Abwägung:
Standortwechsel
Der Gemeinderat hatte sich in seiner Sitzung vom 06.07.2022 nach intensiver Diskussion für den Standortwechsel ausgesprochen. Der vorgeschlagene Standort hätte sich hierbei aufgrund seiner Lage unmittelbar an der Autobahn, abgerückt von der Kreisstraße sowie im Anschluss an einem Hopfengarten gelegen und dem Richtung Südosten abfallendem Gelände als geeigneter herausgestellt. Es ist korrekt, dass dieses Grundstück eine größere Fläche gegenüber dem ersten Standort aufweist. Dies lässt eine Optimierung der Betriebsabläufe zu und schafft Kapazitäten für die Zukunft.
Gutachten allgemein zu Bürgerbelangen
Sämtliche zum Verfahren erstellten Gutachten und Unterlagen wurden den jeweiligen Verfahrensschritten beigelegt und konnten von Jedermann, auch den Fachbehörden, eingestehen und bewertet werden. Es handelt sich um transparente Unterlagen, unabhängig vom Auftraggeber. Diese Unterlagen befassen sich mit der Untersuchung diverser Themengebiete wie z.B. Lärm, Staub, Natur-/Artenschutz, Entwässerung etc. und damit folglich mit den Belangen für Mensch und Natur. Eine Sicht auf die Belange der Bürger hat damit stattgefunden!
Niederschlagswasser
In Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (WWA) wurde ein Entwässerungskonzept für Niederschlagswasserbeseitigung erstellt, welches zum 2. Verfahrensschritt mit ausgelegt wurde. In diesem Konzept wurde auch ein entsprechendes Starkregenereignis berücksichtigt. In die vorhandenen Sickerbecken wird das Niederschlagswasser der Hof-, Lager -und Dachflächen zur Versickerung eingeleitet. Kontaminiertes Wasser fällt in diesen Flächen nicht an. Die Sickerbecken wurden nach dem vom WWA geforderten 5-jährigen Regenereignis dimensioniert. Zusätzlich wurde das Volumen der Becken so vergrößert, das diese ein 100jähriges Regenereignis aufnehmen können, damit die anliegenden Nachbargrundstücke geschützt sind. Eine Ableitung über öffentliche Gräben außerhalb des Betriebsgeländes erfolgt nicht. Das WWA hat dem Konzept zugestimmt in seiner Stellungnahme.
Grundsätzlich werden bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan alle Gutachten vom Betreiber der Anlage in Auftrag gegeben und bezahlt, damit nicht die Allgemeinheit für dieses individuelle Bauvorhaben finanziell aufkommen muss. Diese Gutachten werden alle von den entsprechenden unabhängigen Fachstellen/-behörden geprüft und bewertet.
Zweckbestimmung/zugelassene Nutzungsarten
In den Festsetzungen unter Punkt 1 „Art der baulichen Nutzung“ wird das Plangebiet mit Zweckbestimmung „Lagerplatz für (Ersatz-)Baustoffe und Aushubmaterialien mit Recycling- und Aufbereitungsanlage“ festgesetzt. Von einem reinen Lagerplatz für Aushubmaterialien kann also keine Rede sein und war es auch nie. Die zulässigen Nutzungen sind in den Festsetzungen detailliert aufgeführt.
Gemäß schalltechnischer Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair GmbH vom 26.01.2024 (Projekt-Nr. 7760.2/2021-TM) sind unzulässige Immissionen nicht zu befürchten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte (IRW) nach Ziffer 6.1 TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - aktuelle Fassung 2017) bleiben um mindestens 19,6 dB(A) unterschritten. Die Beurteilungspegel liegen somit mehr als 10 dB(A) unter den IRW, so dass sämtliche Immissionsorte nicht im Einwirkbereich der Anlage i.S. Ziffer 2.2 nach TA Lärm liegen. Unzulässige Spitzenpegel (kurzzeitige Geräuschspitzen) treten schon abstandsbedingt nicht auf. Die maßgeblichen Immissionsorte (Ortsrand Ottersried) liegen mehr als 280 m zur Betriebsgrenze entfernt. Aufgrund der saP wurde als Vermeidungsmaßnahme V4 festgelegt, dass Spitzenpegel vor 7 und nach 20 Uhr vermieden werden sollen.
Zudem bedarf es für den Betrieb des Lagerplatzes mit Recycling- und Aufbereitungsanlage eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG.
Für den 2. Verfahrensschritt wurde ein Fachgutachten für Luftreinhaltung in Auftrag gegeben, welches auch die Staubbelastung untersuchte. Im Ergebnis gilt es festzuhalten, dass unzulässige Staubimmissionen aufgrund der betrieblichen und topografischen Gegebenheiten nicht zu besorgen sind. Der erforderliche Stand der (Minderungs-)Technik ist erfüllt. Zudem würde die Eingrünung um die Vorhabenfläche als zusätzlicher Staubschutz dienen.
Auswirkungen auf Nachbargrundstücke/Wertverlust
Wesentliche Auswirkungen auch Nachbargrundstücke können auf Basis der erstellten Gutachten und Konzepte sowie der Beachtung der darin festgelegten Maßnahmen, Grenzwerte etc. nicht erkannt werden. Die Bewertung etwaiger Wertverluste an Immobilien ist privatrechtlicher Natur und damit nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Wasserversorgung
Das anfallende Niederschlagswasser von den Dachflächen wird zur weiteren Verwendung in Zisternen gesammelt. Das gesammelte Regenwasser ist ausreichend, um die Sortier- und Brecheranlage für die geplanten Einsatzzeiten ausreichend mit Wasser zu versorgen. Der Betrieb technischer Anlagen, welche einer Berieselung zur Stauniederschlagung benötigen, dürfen nur bei ausreichend vorhandenem Wasser betrieben werden. Hierfür hat der Betreiber stets Sorge durch geeignete Maßnahmen zu treffen, auch bei regenarmen Sommern.
Die Fachstelle des abwehrenden Brandschutzes wurde am Verfahren beteiligt und hat die notwendige Löschwassermenge vorgegeben. Das erstellte Löschwasserkonzept berücksichtigt diese Vorgaben. Dem Löschwasserwasserkonzept wurde von der Fachstelle und der örtlichen Feuerwehr zugestimmt.
Der ergangene Appell zum Überdenken des Projektes wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. An der Planung soll dennoch weiterhin festgehalten werden. Eine Änderung des Flächennutzungsplan-Änderungsentwurfes ist nicht erforderlich.