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Ein- und Durchgrünung des Plangebietes:
Stellungnahme:
Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z.B. Staub, Spritz- bzw. Düngemittelabdrift, Blendwirkung etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).
Bei dem Sondergebiet handelt es sich um ein nicht an ein Siedlungsgebiet angebundenes Areal. Es ist ein störender Eingriff in den Naturraum und es stellt eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes dar. Um die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes so gering wie möglich zu halten, sind geeignete Maßnahmen zur Einbindung in die Landschaft notwendig. Daher ist bereits auf Planungsebene des Flächennutzungsplanes (FNP) durch eine adäquate Darstellung sicherzustellen, dass diese Beeinträchtigungen minimiert werden. Laut Beschlussbuchauszug der Gemeinderatssitzung vom 10.10.2017 soll die Eingrünung erst auf der Ebene des Bebauungsplanes vorgesehen werden. Gemäß § 5 Abs. 1 BauGB ist im FNP „die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grünzügen darzustellen.“ Im gegenständlich dargestellten Planausschnitt sind im rechtswirksamen FNP außerhalb des Änderungsbereiches vergleichbar große Grünstrukturen dargestellt. Aus diesen Gründen wird angeregt, die Eingrünung auch auf der Ebene der FNP-Änderung darzustellen.
Abwägung:
Wie in der Stellungnahme des Landratsamtes Pfaffenhofen korrekt darstellt, ist in dem im Parallelverfahren aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine Eingrünung bereits vorgesehen. Die Umsetzung der im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Maßnahmen wird durch den Durchführungsvertrag sichergestellt. Ungeachtet dessen können die geplanten Flächen zur Eingrünung aus dem Bebauungsplan redaktionell in die Flächennutzungsplanänderung übernommen werden.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise des Landratsamtes Pfaffenhofen, Sachgebiet Bauleitplanung werden zur Kenntnis genommen. Der redaktionellen Ergänzung der Flächen zur Eingrünung wird zugestimmt.
Beschluss:
Die Hinweise des Landratsamtes Pfaffenhofen, Sachgebiet Bauleitplanung werden zur Kenntnis genommen. Der redaktionellen Ergänzung der Flächen zur Eingrünung wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis: 18 : 1 angenommen
- Umfang der Begründung zum Bebauungsplan:
Stellungnahme:
Die Begründung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist noch nicht ausreichend. Die Aufnahme der Anregungen zum Denkmalschutzgesetz und zu den alternativen Planungsmöglichkeiten wird begrüßt. Es wird angeregt, die Begründung noch hinsichtlich der Belange der Erschließung zu ergänzen, z.B. sollten neben Angaben zur verkehrlichen Erschließung z.B. auch Angaben zur Entwässerung sowie bezüglich der Lage der Leitungen getroffen werden.
Abwägung:
Entsprechende Angaben werden in der Begründung redaktionell ergänzt. Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.
- Redaktionelle Anregungen:
Stellungnahme:
Verfahrensvermerke
Punkt 9 sollte folgendermaßen formuliert werden: „Die Erstellung der Genehmigung der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am ______ gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung wird seit diesem Tage zu den üblichen Dienststunden in der Gemeinde zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes ist damit rechtswirksam. Auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und die §§ 214 und 215 BauGB wird hingewiesen.“
In diesem Zusammenhang wird auf das Formblatt auf Seite 183 in den „Planungshilfen für die Bauleitplanung – Hinweise für die Ausarbeitung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen p16/17, Oberste Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Inneren“ hingewiesen.
Verfahren
Auf die durch die BauGB-Novelle 2017 notwendig gewordenen Anpassungen beim Verfahren wird hingewiesen (vgl. insbesondere § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB (Entfallen der Hinweispflicht), § 3 Abs. 3 BauGB (neues Hinweiserfordernis), § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB (Einstellen in das Internet).
Abwägung:
Die redaktionellen Anregungen werden beachtet. Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.