Landratsamt Pfaffenhofen - Bodenschutz


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 17.07.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.07.2018 ö beschließend 4.1.4

Sachverhalt

Stellungnahme:
Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl. Nrn. 1126/5, 1126/6 und 1126/10, 296/23 (Teilfläche der Mißbergstraße), 1119 ( Teilfläche der Fahlenbacher Straße) und 128 ( Teilfläche), jeweils Gemarkung Rohrbach. Dort befindet sich das ehemalige Gelände der BayWA. Im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplanes sind ein Rückbau der BayWa- Anlagen und eine teilweise Entsiegelung der fast vollständig versiegelten Flächen erforderlich.
Für diesen Bereich wurde eine Altlastenerkundung der IFUWA GmbH vom 30.11.2007 vorgelegt. Dabei wurden im näheren Umfeld bei bestehenden Gebäuden sandig-kiesige Auffüllungen angetroffen, die teilweise Ziegelreste enthielten. Die Untersuchungsergebnisse ergaben, dass an einigen Bohransatzpunkten oberflächennah geringfügige Hilfswert -1 – Überschreitungen für den Wirkungspfad Boden- Grundwasser gem. LfW-Merkblatt 3.8/1 bzgl. Arsen (11-19 mg/kg) vorhanden sind. Der Gutachter kam 2007 zu dem Schluss, dass nicht von einer Prüfwertüberschreitung im Sickerwasser am Ort auszugehen ist, also nicht von einer Grundwassergefährdung auszugehen ist, somit also keine Altlast gem. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) vorliegt. Das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt bestätigt in einer aktuellen Prüfung der Untersuchungsergebnisse die seinerzeitigen Schlussfolgerungen des Gutachters.
Laut Gutachter sind die im Untersuchungsprogramm berücksichtigten Parameter auch für die Wirkungspfade Boden- Mensch und Boden- Nutzpflanze als unbedenklich einzustufen.
Auch wenn der bodenschutzrechtliche Gefahrenverdacht ausgeräumt wurde, wird darauf hingewiesen, dass bei erfolgenden Baumaßnahmen, Erdumlagerungen und Gebäuderückbauarbeiten die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind.
Grundsätzlich ist aus Sicht der Bodenschutzbehörde auch zielführend, von Seiten der Gemeinde die Auffüllungen bzw. abfallrechtlich relevanten Bereiche im geplanten Baugebiet „Am Gießgraben“ vor Ausweisung von Baurecht vollständig entsprechend der rechtlichen und fachlichen Vorgaben zu beseitigen. Andernfalls ist nach erfolgter Parzellierung jeder einzelner Bauherr für die Durchführung der erforderlichen abfallrechtlichen Maßnahmen (Beprobung, Lagerung, Entsorgung) verantwortlich. Dies kann zu nicht erheblichen Vollzugsproblemen führen.

Abwägung:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Pfaffenhofen, Belange des Bodenschutzes, wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird entsprochen.
Die angeregten Hinweise werden im Bebauungsplan und in der Begründung ergänzt. Entsprechende Untersuchungen bzw. notwendige Entsorgung von Bodenaushub oder Auffüllungen werden im Zuge der Erschließungsplanung vom Erschließungsträger (Hallertauer Volksbank) bzw. darüber hinaus vom jeweiligen Bauherrn zu dessen/deren Lasten durchgeführt. Eine Beprobung sowie etwaiger Entsorgung im Vorfeld seitens der Gemeinde erfolgt nicht.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Datenstand vom 25.09.2018 09:16 Uhr