Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 12.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 12.03.2025 ö 5.1.1.7

Sachverhalt

Stellungnahme vom 15.10.2024:
Vielen Dank für die Beteiligung zu o.g. Verfahren, zu welchem die Untere Naturschutzbehörde auf Basis der vorliegenden Unterlagen nachfolgend Stellung nimmt.

Der Gemeinde Rohrbach an der Ilm liegt ein Antrag der Firma Energiepark Rohrbach GmbH & Co KG (Bahnhofstraße 48, 85296 Rohrbach) vor, auf den Flurstücken FI.-Nr. 63. 74. 74/1 und 75, Gemarkung Gambach, auf landwirtschaftlichen Flächen bei Gambach eine Freiflächenphotovoltaikanlage zu errichten. Die Gemeinde Rohrbach an der Ilm plant die Ausweisung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 49 „Solarpark Gambach" gemäß § 9 BauGB in diesem Bereich zur Deckung des Bedarfs an Flächen zur Nutzung regenerativer Energien (Photovoltaik). Der Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet für die Nutzung der Sonnenenergie zur Gewinnung, Speicherung und Umwandlung elektrischer Energie fest und schafft damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verwirklichung des Vorhabens. Der rechtskräftige Flächennutzungs- und Landschaftsplan der Gemeinde wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Fl.-Nr. 63, 74, 74/1 und 75 Gemarkung Gambach. Die Fläche des Geltungsbereiches beträgt insgesamt ca. 20 ha.
Durch Realisierung des Vorhabens verlieren jeweils ein Brutpaar der bodenbrütenden Art Feldlerche sowie ein weiteres Brutpaar der Schafstelze dauerhaft ihren Lebensraum, weshalb vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen i.S.v. §44 Abs. 5 Satz 2, 3 BNatSchG) zwingend umzusetzen sind, um die Zugriffsverbote gem. § 44Abs 1 BNatSchG abzuwenden.

Mit der vorliegenden Planung besteht aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis.

Es wird bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass mit dem Bauantrag Kopien der dinglichen Sicherung der CEF-Maßnahmenflächen vorzulegen sind.


Stellungnahme vom 20.11.2024:
Da es sich bei der gegenständlichen Beteiligung um eine Wiederholung des vorangegangenen Verfahrensschrittes handelt, sieht die Untere Naturschutzbehörde davon ab, eine erneute Stellungnahme abzugeben.
Die naturschutzfachliche Stellungnahme vom 15.10.2024 behält weiterhin umfassend Gültigkeit, sie ist dem Anhang dieser Mail beigefügt.


Abwägung:

Zu Stellungnahme vom 15.10.2024:
Die Zusammenfassung des Sachverhaltes und das Einverständnis mit der vorliegenden Planung wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis, dass mit dem Bauantrag Kopien der dinglichen Sicherung der CEF-Maßnahmen vorzulegen sind, wird zur Kenntnis genommen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass für das Bauvorhaben kein Bauantrag nötig ist (s. Art. 57 Abs. 2 Nr. 9 BayBO). Die Vorlage der dinglichen Sicherung der CEF-Maßnahmen wird daher im Durchführungsvertag zum Bebauungsplan ergänzend festgehalten. 

Zu Stellungnahme vom 20.11.2024:
Der Verweis auf die Stellungnahme vom 15.10.2024 wird zur Kenntnis genommen. Die vorgebrachten Einwände wurden entsprechend berücksichtigt. Der Anhang ist deckungsgleich mit der Stellungnahme vom 15.10.2024 und wird nicht gesondert aufgeführt.

An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.04.2025 10:45 Uhr