Stellungnahme vom 14.10.2024:
Im Bereich des Bebauungsplanes Nr.49 „Solarpark Gambach“ der Gemeinde Rohrbach sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt.
Sollten im Zuge von Baumaßnahmen im Bereich des Bebauungsplanes Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt sowie das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.llm zu informieren.
Laut geotechnischer Stellungnahme zur Fundierung des Büros SL Rack handelt es sich beim östlichen Baufeld um einen ehemaligen Hopfengarten. Auf Grund dieser landwirtschaftlichen Nutzung entstandene Bodenbelastungen, insbesondere des Oberbodens, empfehlen wir bei Erdarbeiten dies hinsichtlich abfallrechtlicher Belange zu berücksichtigen (z.B. bei Abfuhr von Boden zur Verwertung auf Flächen Dritter).
Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir dazu nur schadstofffreier Erdaushub ohne Fremdanteile zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Wir möchten darauf hinweisen, dass seit 01.08.2023 die Ersatzbaustoffverordnung in Kraft getreten ist, die hinsichtlich des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen (Re-Material, Boden etc.) zu beachten ist. Belastetes Bodenmaterial darf nur eingebaut werden bei geeigneten hydrogeologischen Voraussetzungen am Einbauort unter Beachtung der Vorgaben der EBV bzw. der BBodSchV n.F.
Durch feuerverzinkte Rammpfosten kann es zu einem Eintrag von Zink in den Boden und zu einer Anreicherung kommen. Die Auflagen des Wasserwirtschaftsamtes lngolstadt sind diesbezüglich zu beachten.
Bei den Bauarbeiten ist darauf zu achten, dass die Arbeiten bei abgetrocknetem Boden mit möglichst bodenschonenden Maschinen und Verfahren durchgeführt werden, um Bodenverdichtungen weitgehend zu vermeiden.
Bei einem (eventuellen) Rückbau der Anlage sind sämtliche baulichen Anlagen aus dem Boden zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
Stellungnahme vom 19.11.2024:
Wie in der Mail der Gemeinde Rohrbach (s. unten in Rot) schon gesagt wird, werden wir unsere vorangegangene Stellungnahme nicht ändern und somit dann hierzu jetzt keine neue Stellungnahme abgeben.
Abwägung:
Zu Stellungnahme vom 14.10.2024:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass nach derzeitiger Aktenlage keine Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen bzw. entsprechende Verdachtsflächen bekannt sind.
Ein entsprechender textlicher Hinweis, dass das Landratsamt bzw. Wasserwirtschaftsamt zu informieren sind, sollten im Zuge der Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht bekannt werden, ist bereits Teil der Unterlagen.
Der Hinweise zur Berücksichtigung abfallrechtlicher Belange und zu Geländeauffüllungen mit schadstofffreien Erdaushub ohne Fremdmaterial werden zur Kenntnis genommen. Ein Verweis auf die entsprechenden Regelungen ist im Bebauungsplan bereits in der Festsetzung 7.1 berücksichtigt.
Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes werden in der entsprechenden Stellungnahme separat behandelt.
In der Festsetzung 7.1 ist außerdem erwähnt, dass sonstige Beeinträchtigungen des Bodens, wie Bodenverdichtungen oder Bodenverunreinigungen zu vermeiden sind. Darunter zählt auch der situationsangepasste Einsatz von Maschinen und die Anwendung möglichst bodenschonender Verfahren.
Der Rückbau ist in Festsetzung 1.3 geregelt. Darin wird u. a. folgendes genannt:
„… Nach Ablauf der Nutzung als Photovoltaikanlage sind die Flächen wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Anlagen und Gebäude sind abzubauen sowie sämtliche Betonfundamente vollständig zu beseitigen und der ursprünglich vorhandene Bodenaufbau, Bodenqualität und Bodenmächtigkeiten wiederherzustellen und die überplante Fläche fachgerecht zu rekultivieren. Verdichtungen des Bodens sind durch geeignete Maßnahmen zu beheben. Als Folgenutzung gilt wieder - entsprechend dem Ausgangszustand vor dieser Sondernutzung - die planungsrechtliche Situation als landwirtschaftliche Nutzfläche.“
Weitere Vereinbarungen über den Rückbau nach Aufgabe der Nutzung werden in einer gesonderten Vereinbarung, dem Durchführungsvertrag, zwischen der Gemeinde Rohrbach an der Ilm und dem Vorhabenträger getroffen.
Zu Stellungnahme vom 19.11.2024:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Stellungnahme nicht geändert wird. Der Verweis auf die Stellungnahme vom 14.10.2024 wird zur Kenntnis genommen. Die vorgebrachten Einwände wurden entsprechend behandelt.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen.