Bürger 8


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 12.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 12.03.2025 ö 5.1.1.23

Sachverhalt

Stellungnahme:
Gegen den am 12.09.24 bekanntgegebenen Bebauungsplan Nr. 49 und 12. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 49 “Solarpark Gambach" möchte ich folgende Einwände vorbringen.

Blendgutachten:
War der Sachverständige vor Ort?
Auf Seite 3 ist die Adresse 85084 Reichertshofen angegeben. Ist dies ein Fehler?
Laut Gutachten ist angegeben, das höchstens direkt östlich Reflexionen auf die Autobahn treffen können. Dann sind hier doch Blendungen möglich?
Sind alle Einfallswinkel und der Sonnenstand je nach Jahreszeit berücksichtigt? Das Gelände weist verschiedene Gefälle auf.

In der Simulation werden keine Hindernisse berücksichtigt. Was ist mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, die in unmittelbarer Nähe Arbeiten erledigen?

Welche Module werden in dem Projekt explizit verbaut? 
In dem Gutachten steht, dass keine relevanten Beeinträchtigungen für die Fahrzeugführer zu erwarten sind.
Was ist mit Spaziergängern und Radfahren, die hier auf diesen Feldwegen Ihre Freizeit genießen und vom stressigen Alltag abschalten?
Auf meiner täglichen Spazierrunde treffe ich viele Leute auch aus Langenbruck an. Der Erholungswert ist hier nicht garantiert! Ich fühle mich durch das geplante Sondergebiet stark beeinträchtigt.

Es ist mit einer Auswirkung auf die hier lebende Bevölkerung gegeben!

Freiflächen-Photovoltaikanlagen in diesem Ausmaß beeinträchtigen das Landschafts- und Siedlungsgebiet. Nur zur Information: Gambach hat eine Größe von ca. 16 ha.
Wieso plant man das in einer Entfernung von 170 m zur Ortschaft von Gambach und 130 m zu Stöffel? 
Mit 20 ha deutlich zu groß und zu nah an den Wohngebieten von Gambach und Stöffel! Warum wird hier nicht eine eindeutige Abstandsfläche zu den Häusern festgelegt?

Tiere und Pflanzen:
Der Geltungsbereich hat eine hohe Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere! Wieso wird dieser Lebensraum zerstört? Die Fläche kann als Schafweide genutzt werden. Dies muss klar geregelt sein und auch über-prüft werden. Der differenzierte Wechsel von beschatteten und unbeschatteten Bereichen führt zu einem Wechsel des Mikroklimas. Wie gleicht man dies aus?

Bei Starkregen sind deutliche Ausschwemmungen (siehe Solarpark Puch) möglich.

Wurde eine alternative Standortprüfung für dieses Sondergebiet durchgeführt?

Geotechnische Stellungnahme zur Fundierung:
Seite 12, Foto 3: wo wurde dies fotografiert? Das kann überall sein - ist nicht eindeutig erkennbar.

Artenschutzrechtliche Prüfung vom 15.11.23
-ist diese aktuell? 
-3.1.2: Zauneidechse, dies muss nochmal überprüft werden.
Angrenzend an die westliche Ackerfläche befindet sich ein Habitatpotenzial für die Haselmaus. Dieses muss geschützt werden.

3.1.2.3 Reptilien 
Die Zauneidechse muss geschützt werden. Eine weitere artenschutzrechtliche Überprüfung muss dies abklären.

2 St. Bauraum Batteriespeicher/Systeme

6 Stück Technikgebäude? Jetzt doch nicht mehr?

Wasserversorgung im Brandfall, angrenzender Wald
Wie sollte dort ein 'Brand gelöscht werden? Sind die Feuerwehren mit einbezogen, speziell auf solche Anlagen geschult? Was passiert, wenn ein Batteriespeicher brennt? Kann dieser gelöscht werden? Schadstoffe können in Luft und Boden gelangen. Boden- und Grundwasserschutz – wie wird das geregelt? Belastungen für Mensch (Anwohner von Stöffel und Gam-bach) und Tiere. Wie werden diese geschützt? 

Rückbau 
Die Art der Nutzung Photovoltaik ist gemäß § 9 Abs. 2 BauGB auf 35 Jahre nach Inbetriebnahme befristet. Nach Ablauf der Nutzung als Photovoltaikanlage sind die Flächen wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Anlagen und Gebäude sind abzubauen sowie sämtliche Betonfundamente vollständig zu beseitigen und der ursprünglich vorhandene Bodenaufbau. Bodenqualität und Bodenmächtigkeiten wiederherzustellen und die überplante Fläche fachgerecht zu rekultivieren. Verdichtungen des Bodens sind durch geeignete Maß-nahmen zu beheben. Was ist in 35 Jahren? Wer garantiert dies alles? Auswirkungen auf die Umwelt und den Boden?

Höhe baulicher Anlagen 
Die maximal zulässige Höhe der Module einschließlich Tragekonstruktion, gemessen zwischen der Geländeoberkante und der Oberkante Module! beträgt 3.80 m. Gebäude, gemessen zwischen Geländeoberkante und Oberkante Gebäude, betragt 3,00 m. Warum diese Größenordnungen?

Stromversorgung
Wo werden die privaten 20 kv Kabel, private Trafostationen erstellt/gebaut, welche Übergabestationen? keine genauen Angaben zu den Übergabestationen. Ist dies mit den Nachbargemeinden geregelt?

Nachdem die Gemeinde Reichertshofen 2024 vom Hochwasser stark betroffen war, stellt sich hier die Frage, wie die Stromeinspeisung gehandhabt wird? Laut Informationen soll das Umspannwerk neu gebaut werden. Der eventuelle neue Standort ist noch nicht bekannt. 

Die von der Anlage ausgehenden Geräusche, wie tieffrequente vom Transformator abstrahlende Geräusche oder der Lärm, den Wartungsarbeiten verursachen müssen bei nächstgelegenen Wohngebäuden die in der TA Lärm genannten Anforderungen erfüllen. Bei Beschwer-den über den Lärm, den der Betrieb der Anlage verursacht, kann die Gemeinde den Nachweis anhand von Immissionsmessungen nach TA Lärm und/oder der DIN 45680 fordern. Hier sollte vor Beginn eine Immissionsmessung vorliegen! 

Lärmintensive Wartungsarbeiten, wie z.B. Mäharbeiten sind nur werktags tagsüber, in der Zeit von 8:00 - 20:00 Uhr zulässig. Nachdem Schafe keinen Lärm verursachen, sollte hier die Zeit deutlich reduziert werden! 

Dauerhafte Beeinträchtigungen (ca. 20 ha) werden lediglich für das Schutzgut Landschaftsbild erwartet, die jedoch unter Berücksichtigung der Minimierungsmaßnahmen und auf Grund der technischen Vorprägung in Kauf genommen werden können. Das Landschaftsbild wird für die nächsten 35 Jahre zerstört!

Immissionsschutz
Von den Modulen darf keine störende Blendwirkung ausgehen. Verkehrsteilnehmer dürfen durch die Module nicht geblendet werden. Sollte sich nach Inbetriebnahme der Anlage eine Blendwirkung herausstellen, ist eine Abschirmung anzubringen. Diese kann entweder in Form von entsprechend dimensionierten Gehölzpflanzungen oder baulichen Maßnahmen am Zaun ausgeführt werden. Der Zaun darf dafür in notwendigem Maße am Ort der Blendschutzmaßnahmen erhöht werden.

Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt. Bei der Ausweisung von Sondergebieten (für Photovoltaik) im Umfeld bestehender Siedlungen ist in der Regel eine gewisse Auswirkung auf die dort lebende Bevölkerung gegeben. Meist entstehen nachteilige Auswirkungen in Form von Sichtbeeinträchtigungen bzw. Störung des Landschaftsbildes durch die errichteten Anlagenteile. 

Blendschutzmaßnahmen müssen vor Baubeginn geregelt sein!

Es gibt auch andere Menschen wie z.B. Epileptiker, die von solchen Blendungen betroffen sind!

Warum kümmert sich die Gemeinde Rohrbach ausschließlich um die Interessen der Energiepark Rohrbach GmbH & Co. KG Bahnhofstraße 48. 85296 Rohrbach und nicht auch um die anderen betroffenen Gemeindebürger und Anlieger des geplanten Sondergebietes?

Der Eingriff in die Natur und den Menschen wird sehr kritisch gesehen.

Insoweit kann abschließend gesagt werden, dass das geplante Vorhaben an dieser Stelle in dieser Größe nichtumgesetzt werden soll, da die gesunden Lebensverhältnisse von Mensch, Tier und Umwelt zu stark beeinträchtigt werden.

Datenschutz:
Ich weise auch diesmal ausdrücklich darauf hin, dass meine Stellungnahme anonym behandelt werden muss. Hier wird auf den Datenschutz (OSGVO) und BayDSG verwiesen!


Abwägung:

Zu: Blendgutachten
Das Blendgutachten wurde von SONNWINN Netzwerk unabhängiger Gutachter für Photovoltaik und Stromspeicher erstellt. Bearbeitung und Review des vorliegenden Gutachtens erfolgten durch zwei Sachverständige für Photovoltaik (M. Eng. Bzw. Dipl.-Ing. (FH)). Eine Ortsbegehung war aufgrund der sehr guten Datengrundlagen aus Geo-Portalen nicht notwendig. Die geplante PV-Anlage sowie die Umgebung wurden in einem 3D Modell erstellt.
Die auf Seite 3 des Gutachtens angegebene Adresse wird korrigiert. Diese Änderung hat keine Auswirkung auf die Simulation bzw. Ergebnisse und lässt nicht auf ein unsorgfältiges Gutachten schließen. Das redaktionell überarbeitete Gutachten wird den Unterlagen beigelegt.

Das Gutachten fasst die erwähnten Blendungen auf der Autobahn wie folgt zusammen: „Östlich der PVA können Reflexionen seitlich auf die Autobahn emittiert werden, jedoch liegen diese Reflexionen außerhalb des relevanten Sichtfelds der Fahrzeugführer in beiden Fahrtrichtungen. Folglich sind keine relevanten Beeinträchtigungen für die Fahrzeugführer zu erwarten.“ Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs können also gewahrt werden.

Es wurden der Einfallswinkel und Sonnenstand je nach Jahreszeit berücksichtigt. Die Reflexionen/Blendwirkungen der PVA wurden mit einer zeitlichen Auflösung von einer Minute für ein ganzes Jahr berechnet. Die Simulation basiert auf der Annahme eines immer klaren Himmels. Demnach wird ein abstrakter Worst-Case betrachtet.

Die Simulation berücksichtigt die geplante PV-Anlage mit marktüblichen Sikristallinen Modulen mit einer Antireflexbeschichtung sowie die Umgebung. Für die Analyse der Blendwirkungen auf den Straßenverkehr wurden lediglich LKW-Fahrer betrachtet, da diese höher sitzen als PKW-Fahrer und höher gelegene Immissionsorte generell stärkeren Blendwirkungen ausgesetzt sind (entspricht dem Worst-Case). Nachdem die Berechnungen also auf Augenhöhe von LKW-Fahrern durchgeführt sind, sind auch landwirtschaftliche Fahrzeuge abgedeckt. Landwirtschaftliche Fahrzeuge auf angrenzenden Feldern, sind unter anderem durch die großzügige Eingrünung abgeschirmt. Außerhalb der relevanten Verkehrswege kann es theoretisch zu Blendungen kommen. Da in diesen Bereichen aber nicht mit hohen Fahrgeschwindigkeiten, häufiger Frequentierung und Gegenverkehr zu rechnen ist, werden diese Bereiche grundsätzlich nicht berücksichtigt, da die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährdet werden. Mögliche Fernwirkungen für Fußgänger werden durch die verpflichtenden Heckenstrukturen im Randbereich der Anlage vermindert. 

Die Hinweise zu den genannten Größenordnungen werden zur Kenntnis genommen.
Bei der vorliegenden Standortwahl wurden die Grundsatzbeschlüsse aus der gemeindlichen Studie zur Abschätzung der potenziellen Eignung von Flächen im Gemeindegebiet Rohrbach für eine Nutzung als Freiflächen-Photovoltaikanlagen – Standortbewertung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen – inklusive der enthaltenen Restriktionen und Handlungsempfehlungen berücksichtigt.
Für das Beurteilungskriterium „Nähe zur Wohnbebauung“ ist folgende Handlungsempfehlung angegebenen:
„Einhalten eines Mindestabstands zu Wohnbebauung (mind. 30 m Abstand als Richt-wert). In Ost- und Westrichtung ist dieser deutlich höher aufgrund der Reflexionen in den frühen Morgenstunden und den späten Abendstunden. Bei Anlagen mit ausgedehnt langen Modulreihen kann dieser mind. 100 m betragen. Je nach Topographie und Sichtverhältnissen ggf. Blendschutz-Gutachten erforderlich.“
Diese Handlungsempfehlung wurde bei der Standortwahl erfüllt.

Zu: Tiere und Pflanzen
Eine intensiv genutzte Ackerfläche ist grundsätzlich ein gestörter und anthropogen überprägter Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Aufgrund der intensiven Düngung und des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln bieten Ackerflächen gerade für Pflanzen und Tiere oft überhaupt kein Lebensraumpotential. Gemäß der Anlage 1 „Bewertung des Ausgangszustand“ des Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft. Eingriffsregelung in der Bauleitplanung. Ein Leitfaden“ des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (Dezember 2021) wird das Schutzgut Arten und Lebensräume bei naturfernen und anthropogen stark beeinflussten Biotop- und Nutzungstypen gemäß Biotopwertliste der BayKompV (wie z. B. intensiv bewirtschaftete Äcker, Ackerbrachen oder Intensivgrünland) mit geringer Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingestuft. Diesem Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu Folge hat der Geltungsbereich eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Arten und Lebensräume und nicht wie in der Stellungnahme behauptet eine hohe Bedeutung.
Des Weiteren wird der Lebensraum nicht zerstört, sondern gerade für Pflanzen und Tiere erheblich aufgewertet. Einerseits durch die Etablierung von extensivem Grünland innerhalb der PV-Anlage sowie der großzügigen Eingrünung mit Heckenstrukturen in den Randbereichen des Geltungsbereiches. Diese Maßnahmen fördern Habitat-Potenziale sowie die allgemeine Strukturvielfalt.
Es ist richtig, dass die Modulfläche als Schafweide genutzt werden kann. Nachdem in der Festsetzung 8.3 Pflege innerhalb der Freiflächenphotovoltaikanlage festgelegt ist, dass die Pflege des Grünlands auch mit einer ein- bis zweischürigen Mahd erfolgen kann, ist eine Beweidung nicht verpflichtend vorgeschrieben. Es sind keine weiteren Regelungen zur Beweidung erforderlich. 
Der differenzierte Wechsel von beschatteten und unbeschatteten Bereichen entsteht innerhalb der Modulfläche. Der kleinklimatische Wechsel führt zu einer differenzierten Lebensraumausbildung und damit zu einer Erhöhung der Artenvielfalt auf der Fläche, weshalb er aus naturschutzfachlicher Sicht zu begrüßen ist. Unter der Aussage „Wechsel des Mikroklimas“ versteht man also eine Steigerung der Biodiversität und keine großräumigen klimatischen Auswirkungen, die die Umgebung der PV-Anlagen beeinflussen würden. Es bedarf anders als in der Stellungnahme gefordert keinen Ausgleich.

Der Hinweis zu möglichen Ausschwemmungen bei Starkregen wird zur Kenntnis genommen. Dank der ausschließlichen Nutzung als Dauergrünland wird die Wasserspeicherung im Boden begünstigt. Die dichte Grasnarbe fördert die Durchwurzelung des Bodens, während Verdichtungen durch schwere Maschinen vermieden werden. Bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen besteht im Vergleich zur intensiven landwirtschaftlichen, insbesondere Ackernutzung ein signifikant geringeres Überschwemmungs- und Erosionsrisiko. Es ist zu erwarten, dass die Versickerungsfähigkeit steigt und die Überschwemmungsgefahren bei Starkregenereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel grundsätzlich niedriger ausfallen.

Zu: Wurde eine alternative Standortprüfung für dieses Sondergebiet durchgeführt?
Die Alternativenprüfung hat stattgefunden und ist im Umweltbericht zur Begründung des Bebauungsplans bzw. auf Ebene der Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans dokumentiert. Versiegelte Flächen oder Konversionsflächen sind im Gebiet der Gemeinde Rohrbach an der Ilm in der benötigten Größenordnung nicht verfügbar.
Bei der Standortwahl wurden die Grundsatzbeschlüsse aus der gemeindlichen Studie zur Abschätzung der potenziellen Eignung von Flächen im Gemeindegebiet Rohrbach für eine Nutzung als Freiflächen-Photovoltaikanlagen – Standortbewertung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen – inklusive der enthaltenen Restriktionen und Handlungsempfehlungen berücksichtigt.
Für die Standortwahl maßgebend ist beim betrachteten Vorhaben, neben dem Grundsatzbeschluss der Gemeinde zu Potenzialflächen, vor allem die Entfernung zum nächstmöglichen Einspeisepunkt und die Größe der verfügbaren Flächenkulisse. Beide Faktoren sind aus wirtschaftlicher Sicht wesentlich für die Realisierbarkeit des Vorhabens, um im Gebotsverfahren der Bundesnetzagentur um den Zuschlag für einen Einspeisetarif gegenüber Mitbewerbern bestehen zu können.

Zu: Geotechnische Stellungnahme zur Fundierung
Die geotechnische Stellungnahme wurde in der Verantwortung der SL Rack GmbH verfasst. Auf Seite 12 im Gutachten ist eine Fotodokumentation mit unterschiedlichen Bildausschnitten abgedruckt. Die Inhalte des Gutachtens werden als plausibel eingestuft und nicht angezweifelt.

Zu: Artenschutzrechtlichen Prüfung vom 15.11.23
Ja, die beiliegende artenschutzrechtliche Prüfung (saP) des Büro NATURGUTACHTER Landschaftsökologie – Faunistik – Vegetation mit Stand vom 15.11.2023 ist aktuell.
Die untere Naturschutzbehörde, hat als Fachbehörde ihr Einverständnis zum vorliegenden Gutachten erklärt und sieht keinen weiteren Handlungsbedarf.  
Im Bericht zu saP steht ausdrücklich, dass die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Habitatstrukturen für die Zauneidechse auf das Vorkommen der Art untersucht wurden. Es heißt wie folgt: „Im Rahmen der Kartierungen konnten trotz intensiver Suche keine Nachweise in Form von Sichtbeobachtungen erbracht werden. Somit ist ein Vorkommen der Zauneidechse sowie weiterer strenggeschützter Reptilienarten nicht zu erwarten.“ Die Kartierungen basieren auf vorgegebenen und fachüblichen Standards und sind gültig und müssen nicht wiederholt werden. 
Auch das Habitat-Potenzial des im Norden an die westliche Ackerfläche angrenzenden Waldstückes mit Kiefern wurde im Bericht zur saP erwähnt und begutachtet. Aufgrund des Abstandes des Bauvorhabens von 20 m zu den Waldrändern ist jedoch von keiner Beeinträchtigung des potenziellen Haselmaus-Lebensraums auszugehen. 
Die Verbotstatbestände werden gemäß Fachgutachten weder für die Zauneidechse noch für die Haselmaus erfüllt.
Das Leben der Tiere ist vom Vorhaben nicht beeinträchtigt, deshalb bedarf es keiner weiteren Maßnahmen.

Zu: 2 St. Bauraum Batteriespeicher/Systeme    
In den Planunterlagen sind die Bauräume der Batteriespeicher sowie die Technikgebäude dargestellt. Es handelt sich wie in der Stellungnahme richtig erkannt, um 1 Bauraum für Batteriespeicher sowie 3 Technikgebäude je Baufeld, also insgesamt 2 Bauräume für Batteriespeichersysteme sowie 6 Technikgebäude.  

Zu: Wasserversorgung im Brandfall, angrenzender Wald
Die Brandschutzdienststelle vom Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm wurde am Verfahren beteiligt. Die Stellungnahme wird entsprechend berücksichtigt. Es wird ein separates Brandschutzkonzept zusammen mit einem Feuerwehrplan erarbeitet und mit der lokalen Feuerwehr abgestimmt. Der Bebauungsplan beinhaltet einen entsprechenden textlichen Hinweis.

Zu: Rückbau
Vereinbarungen über den Rückbau nach Aufgabe der Nutzung werden in einer gesonderten Vereinbarung, dem Durchführungsvertrag, getroffen. Der Durchführungsvertrag wird zwischen der Gemeinde Rohrbach an der Ilm und dem Vorhabenträger geschlossen.

Zu: Höhe baulicher Anlagen
Die Höhe der Anlage ergibt sich unter anderem aus dem im Rahmen der ökologischen Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen geforderten Modulabstand zum Boden von mindestens 0,80 m sowie technischen und wirtschaftlichen Komponenten. Es handelt sich um Standard-Konstruktionen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Zur Vermeidung einer signifikanten Fernwirkung wird die maximale Höhe der baulichen Anlagen auf 3,80 m für die Module und auf 3,0 m für die Gebäude beschränkt. Die festgesetzten Höhen werden als ortsplanerisch vertretbar erachtet.

Zu: Stromversorgung
Die Einspeisung wird durch den Vorhabenträger mit dem örtlichen Energieversorger in einem entsprechenden Antragsverfahren geregelt. Die direkte Anbindung an das Stromnetz sowie die Lage von Leitungen außerhalb des Bebauungsplanes sind nicht Teil des Bauleitplanverfahrens.
Andere Bauvorhaben sind nicht Teil der vorliegenden Bauleitplanung.

Gemäß Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen ergibt sich "anhand der vom LfU ermittelten Schallleistungspegel (…), dass bei einem Abstand des Trafos bzw. Wechselrichters von rund 20 m zur Grundstücksgrenze der Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein reines Wohngebiet von 50 dB(A) am Tag sicher unterschritten wird.“ 
Die nächstgelegene Wohnbebauung befindet in einem Abstand von mindestens 130 Meter, sodass die Werte der TA Lärm für ein Wohngebiet sicher nicht überschritten werden. Aus diesem Grund ist eine Immissionsmessung nicht erforderlich.
Der Bebauungsplan beinhaltet bereits einen textlichen Hinweis, dass die von der Anlage ausgehende Geräusche, wie tieffrequente vom Transformator abstrahlende Geräusche, oder der Lärm, den Wartungsarbeiten verursachen, bei nächstgelegenen Wohngebäuden, die in der TA Lärm genannten Anforderungen erfüllen müssen.

Die Aussage bzw. Herleitung, dass die Zeit lärmintensiver Wartungsarbeiten reduziert werden soll, weil Schafe keinen Lärm verursachen, ist nicht schlüssig. Im Bebauungsplan sind Mäharbeiten zur Pflege des Grünlandes als zulässig festgelegt. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde vom Bauamt die Rechtmäßigkeit der genannten Formulierung als verbindliche Festsetzung in Frage gestellt, weshalb sie zunächst gestrichen wurde. Aufgrund des Einwandes in der Stellungnahme des Sachgebietes Immissionsschutz des Landratsamtes zur regulären Beteiligung wird die genannte Formulierung zu lärmintensiven Wartungsarbeiten wie folgt in den textlichen Hinweisen aufgenommen: „Bei lärmintensiven Wartungsarbeiten, wie z. B. Mäharbeiten, sind folgende Betriebszeiten zu beachten: nur werktags, tagsüber in der Zeit von 08:00 bis 20:00 Uhr.“ Im Vergleich zu dem von Sachgebiet Immissionsschutz vorgeschlagenen Hinweis sind Mäharbeiten erst ab 08:00 Uhr statt 07:00 Uhr durchzuführen.

Der Hinweis zu den dauerhaften Beeinträchtigungen für das Schutzgut Landschaftsbild wird zur Kenntnis genommen. Die Belange des Schutzgutes Landschaftsbild sind bei der Planung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen grundsätzlich gegen die Erfordernisse der Energiewende abzuwägen. Ein gänzliches Verstecken der Anlage ist oft nicht möglich, jedoch kann die Anlage durch die festgesetzte Eingrünung in den Landschaftsraum eingebunden werden. Für die geplante Anlagen sind großzügige Eingrünungsmaßnahmen, zum Teil bis zu 20 m breit, vorgesehen, die die Randbereiche der Anlage erheblich aufwerten und abschirmen. Erneuer-bare Energien sind eine moderne Form der Landnutzung und können sogar als Weiterentwicklung/Bestandteil dieser betrachtet werden. Landschaftsbilder sind fortlaufend im Wandel. Erneuerbare Energien werden von vielen Menschen als positiv angesehen und auch die Gemeinde wird dadurch als zukunftsorientiert, fortschrittlich und vorausschauend wahrgenommen.

Zu: Immissionsschutz
Der vorgetragene Absatz entspricht dem Zitat aus der Festsetzung 9.1 des Vorentwurfsstandes. Zur Entwurfsfassung hat sich die Festsetzung wie folgt geändert: „Von den Modulen darf keine störende Blendwirkung ausgehen. Verkehrsteilnehmer dürfen durch die Module nicht geblendet werden. Die Module sind gemäß beiliegendem Blendgutachten auszurichten. Von den darin festgelegten Anlagenparametern darf abgewichen werden, wenn gutachterlich nachgewiesen werden kann, dass eine Blendwirkung weiter ausgeschlossen ist.“
Diese Festsetzung macht deutlich, dass die Module gemäß den Anlagenparametern im beiliegenden Blendgutachten auszurichten sind, um störende Blendwirkungen ausschließen zu können.

Blendschutzmaßnahmen sind laut Gutachten nicht erforderlich und somit vor Baubeginn geregelt.

Das Blendschutzgutachten kommt zu folgendem Ergebnis: „Im relevanten Umfeld der Photovoltaikanlage, definiert als ein 100-Meter-Radius um die Anlage, befinden sich keine schutz-würdigen Gebäude. Daher können erhebliche Belästigungen in schutzwürdigen Räumen aus-geschlossen werden. Zusätzlich sind keine bedeutenden Reflexionen in nördliche oder südliche Richtung zu erwarten, also in Richtung der umliegenden Siedlungsgebiete. Dies liegt da-ran, dass eine nach Süden ausgerichtete PVA, bezogen auf die Ausrichtung der Module, weder nach Süden noch in Bodennähe nach Norden reflektieren kann.“ Dem Fachgutachten zu Folge können störende Blendungen ausgeschlossen werden. 

Die Gemeinde Rohrbach kümmert sich nicht nur um die Interessen der Energie Rohrbach GmbH & Co. KG, sondern nimmt auch die Interessen ihrer Gemeindebürger wahr. Zu den Aufgaben der Gemeinde, die im Interesse der Gemeindebürger liegen dürfte, zählt unter anderem auch die nachhaltige Sicherung der Arbeits- und Lebensbedingungen. Unter diesen Gesichtspunkt gilt es auch die langfristige Bereitstellung von Energie bzw. Strom zu erwähnen. Die Gemeinde Rohrbach an der Ilm plant die Ausweisung des vorhabenbezogenen Be-bauungsplanes Nr. 49 „Solarpark Gambach“ gemäß § 9 BauGB zur Deckung des Bedarfs an Flächen zur Nutzung regenerativer Energien (Photovoltaik). Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB ist die Nutzung erneuerbarer Energien in den Bauleitplänen besonders zu berücksichtigen. Die Nutzung erneuerbarer Energien trägt wesentlich zum Klimaschutz bei, stärkt die dezentrale Energieversorgung und die regionale Wertschöpfung. Damit wird der ländliche Raum nachhaltig unterstützt und zukunftsfähig.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Eingriffe in die Natur kritisch gesehen werden. In der Planung werden viele Maßnahmen berücksichtigt, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermeiden, verhindern, verringern oder ausgleichen, sowohl während der Bauphase als auch der Betriebsphase. Der Ausgleich unvermeidbarer Beeinträchtigungen wird im vorliegenden Fall nach dem Leitfaden `Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft´, 2021 in Verbindung mit dem Hinweispapier „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr von 10.12.2021 durchgeführt und ist im Umweltbericht zum Bebauungsplan dargelegt.

Durch grünordnerische und ökologische Festsetzungen für den Geltungsbereich sowie durch die Bereitstellung von Ausgleichsflächen wird eine ausgeglichene Bilanz von Eingriff und Ausgleich erzielt. Damit werden die gesunden Lebensverhältnisse von Mensch, Tier und Umwelt sichergestellt. 

Zu: Datenschutz
Die Datenschutzbestimmungen werden zur Kenntnis genommen und eingehalten.

An der Planung wird weiterhin festgehalten. Die bezeichneten Änderungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden vorgenommen. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

Datenstand vom 16.04.2025 10:45 Uhr