Modifizierung des Bebauungsplan-Entwurfes


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 12.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 12.03.2025 ö 5.1.2

Sachverhalt

Im Zuge der Fortschreibung der Planung haben sich folgende Modifizierungen des Bebauungsplan-Entwurfes ergeben:

  1. Anpassung der Festsetzung 8.3 „Pflege innerhalb der Freiflächen-Photovoltaikanlage“:
Im Hinblick auf ein biodiversitätsförderndes Pflegekonzept innerhalb der Freiflächen-Photovoltaikanlage soll ergänzt werden, dass das Mahdgut abzufahren ist.

Abwägung:
Die Festsetzung wird um folgenden Passus ergänzt: „Das Mahdgut ist immer abzufahren.“


  1. Anpassung der CEF-Fläche:
Im laufenden Verfahren musste die Lage der CEF-Maßnahmen leicht nach Norden verschoben werden. Die CEF-Maßnahmen sollen auf den Flurstücken Nr. 121 und 24/6, Gemarkung Gambach umgesetzt werden.

Abwägung:
Die CEF-Maßnahmen werden für Teilflächen der Flurstücke Fl.Nrn. 121 sowie 24/6, Gemarkung Gambach festgesetzt. Die Unterlagen des vorliegenden Bebauungsplans werden entsprechend angepasst.


  1. Anpassung der Modulbelegung:
Im laufenden Verfahren musste aufgrund weiterer technischer Konkretisierungen die Modulbelegung angepasst werden. Das neue Modullayout soll im Vorhaben- und Erschließungsplan eingearbeitet werden.

Abwägung:
Das neue, konkretisierte Modullayout wird in den Vorhaben- und Erschließungsplan eingearbeitet.


  1. Anpassung der Formulierung zur Art der baulichen Nutzung:
Aufgrund erneuter Abstimmungen mit dem Netzbetreiber muss die Formulierung der Art der baulichen Nutzung angepasst werden. Daraus ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen an der Planung. Es handelt sich somit lediglich um eine redaktionelle Anpassung. 

Abwägung: 
Im bisher bestehenden Absatz in der Festsetzung 1.1 zur Zulässigkeit innerhalb des Sondergebietes wird das Wort „Speicherung“ gestrichen. Der bisher verwendete Absatz lautet nun wie folgt: 
„Zulässig ist die Errichtung von freistehenden (gebäudeunabhängigen) Photovoltaikmodulen sowie der Zweckbestimmung des Sondergebietes unmittelbar dienende Nebenanlagen wie technische Einrichtungen zur Erzeugung, Umwandlung, Speicherung und Abgabe von elektrischer Energie.“ 

Dieser Absatz wird um folgenden Passus ergänzt: 
Außerdem zulässig ist die Errichtung netzgekoppelter Graustromspeicher, welche auch unabhängig von der Photovoltaikanlage betrieben werden und mit der Nennleistung Energie aus dem öffentlichen Netz beziehen und abgeben können.“ 

Die Begründung wird an den entsprechenden Stellen ebenfalls korrigiert.


  1. Anpassung der Festsetzung zum Rückbau:
Die Festsetzung Nr. 1.3 „Rückbau“ ist im Wortlaut rechtlich zu modifizieren. Inhaltlich ändert sich an der bisherigen Regelung nichts. 

Abwägung: 
Die Festsetzung Nr. 1.3 „Rückbau“ wird in „Rückbau / Befristung“ geändert. Die Festsetzung weist folgenden Wortlaut auf:
„Die Art der Nutzung Photovoltaik ist gemäß § 9 Abs. 2 BauGB auf 35 Jahre nach Inbetriebnahme befristet. 
Nach Ablauf der Nutzung als Photovoltaikanlage sind die Flächen wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Anlagen und Gebäude sind abzubauen sowie sämtliche Betonfundamente vollständig zu beseitigen und der ursprünglich vorhandene Bodenaufbau, Bodenqualität und Bodenmächtigkeiten wiederherzustellen und die überplante Fläche fachgerecht zu rekultivieren. Verdichtungen des Bodens sind durch geeignete Maßnahmen zu beheben. 
Als Folgenutzung gilt wieder - entsprechend dem Ausgangszustand vor dieser Sondernutzung - die planungsrechtliche Situation als landwirtschaftliche Nutzfläche.“

Die Absätze 2 und 3 werden in die Begründung des Bebauungsplanes verschoben und durch folgenden Passus ergänzt:
„Die konkrete Rückbauverpflichtung wird im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt.“

Inhaltlich ändert sich an der bisherigen Rückbau- und Befristungsregelung nichts. Es ist lediglich eine formelle Modifizierung. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt den bezeichneten Abwägungsvorschlägen zu. Die bezeichneten Anpassungen/Ergänzungen werden in die Entwurfsfassung des Bebauungsplans eingearbeitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

Datenstand vom 16.04.2025 10:45 Uhr