Stellungnahme:
Der Bayerische Bauernverband als Träger öffentlicher Belange und Vertreter der bayerischen Landwirtschaft nimmt zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung:
Wir möchten anregen, dass der Flächenverbrauch durch PV-Freiflächenanlagen in der Gemeinde Rohrbach an der Ilm durch zusätzliche 7,36 Hektar für die wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betriebe im engeren und weiteren Umfeld der geplanten Projekte ein großes Problem darstellt. Durch den Verbrauch von Projekt- und Ausgleichsflächen entstehen nicht absehbare, agrarstrukturelle Verschlechterungen für die dort ansässigen Betriebe. Durch den immensen Verbrauch guter landwirtschaftlicher Nutzfläche entsteht im Planungsbereich eine zunehmende Flächenknappheit, die sich in mehrerlei Hinsicht negativ auf die landwirtschaftlichen Betriebe auswirkt. So ist z.B. mit einem steigenden Pacht- und Kaufpreis aufgrund der knapper werdenden Nutzfläche zu rechnen. Betriebe, die auf landwirtschaftliche Nutzflächen angewiesen sind, um einerseits bestimmte gesetzliche Anforderungen (z.B. Düngeverordnung) zu erfüllen und andererseits das nötige betriebliche Wachstum gewährleisten zu können, können im engeren und weiteren Umgriff erschwert zu Ersatz- bzw. Pachtflächen kommen und sind u.U. sogar in Ihrer Existenz bedroht.
Durch die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen kann es zu Staubemissionen kommen. Des Weiteren kann es durch die maschinelle Bearbeitung der an-grenzenden Flächen zu Steinschlägen und somit zu Beschädigungen der Solarmodule kommen. Vor allem die Flächen mit der Flurstücksnummer 63 und Flurstücksnummer 74 grenzen unmittelbar an einen Hopfengarten an. In der hochgewachsenen "Raumkultur" Hopfen kann der Pflanzenschutz besondere Abdriftprobleme mit sich bringen, die sich auf die Module auswirken können. Die Bewirtschafter der angrenzenden Flächen müssen in jedem Fall von der Haftung ausgeschlossen werden. Der Betreiber hat die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen mit allen Konsequenzen zu dulden.
Das Befahren der Wege und die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen müssen weiterhin jederzeit problemlos möglich sein, auch mit überbreiten Maschinen und während der Bauphase. Die Einfriedung darf deshalb keinesfalls an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Die Eingrünung der Vorhabensfläche ist an den Grundstücksgrenzen regelmäßig zurückzuschneiden.
Es ist sicher zu stellen, dass die extensivierten Grünflächen des Solarparks nach Fertigstellung regelmäßig gepflegt werden, um eine Verunkrautung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen zu vermeiden. Aufkommende Neophyten wie Indisches Springkraut, Herkulesstaude, Kanadische Goldrute, Japanischer Knöterich sind auf der gesamten Fläche früh-zeitig zu entfernen so dass keine Aussamung erfolgen kann.“
Abwägung:
Zu Punkt 1:
Die Belange der Landwirtschaft sind bei der Planung von Freiflächenphotovoltaikanlagen grundsätzlich gegen die Erfordernisse der Energiewende abzuwägen.
Die grundsätzlichen Bedenken gegenüber der Umwandlung guter landwirtschaftlicher Flächen werden zur Kenntnis genommen, diese wird jedoch als unvermeidbar angesehen, um zur Erreichung der Ausbauziele für erneuerbare Energien beitragen zu können. Gemäß Landesentwicklungsprogramm Bayern sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen.
Das Bundesland Bayern hat außerdem am 07. März 2017 mit der Verordnung über Gebote für Photovoltaik-Freiflächenanlagen erlassen, dass Photovoltaikanlagen auf Acker- und Grünland in einem benachteiligten Gebiet gefördert werden. Das Gemeindegebiet Rohrbach a.d.Ilm fällt vollständig in diese Förderkulisse.
Dabei ist anzumerken, dass die Photovoltaik eine vergleichsweise flächensparende Form der erneuerbaren Energien, vor allem im Vergleich zu Biogasanlagen darstellt. So ist der hektarbezogene Energieertrag im Vergleich zum Anbau von Energiepflanzen ca. 30x größer. In Deutschland wird aktuell ca. 30% der gesamten Ackerfläche für den Anbau von Energiepflanzen genutzt.
Eine Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen ist nicht zu vermeiden, da ausreichend große versiegelte Flächen oder Konversionsflächen nicht zur Verfügung stehen.
Der Bebauungsplan setzt zudem fest, dass nach Ende der Nutzung als Photovoltaikanlage die Fläche wieder in ihren Urzustand zurückzuversetzen ist. Die Nachfolgenutzung ist wieder landwirtschaftliche Fläche.
Der Hinweis auf die Doppelnutzung bei Agri-PV-Anlagen wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde hat keinen Zwang zur Planung von Agri-PV-Anlagen ausgesprochen. Deshalb kann die Energiepark Rohrbach GmbH & Co. KG als privatwirtschaftlicher Investor das Nutzungskonzept frei wählen.
Die Erforschung des Zusammenspiels von Photovoltaik mit verschiedenen landwirtschaftlichen Nutzungsformen ist in großen Teilen noch nicht vertieft. Es gibt in der Forschung und landwirtschaftlichen Praxis bereits einen verdichteten Konsens, dass Photovoltaik als Überdachung von Sonder- und Rebkulturen, im Plantagenanbau von Obst, oder auf Gewächshäusern sehr sinnvoll sein kann. Auch in der Weidehaltung von Nutz-tieren können verschiedene Konzepte der Agri-PV funktionieren und vorteilhaft gegenüber der herkömmlichen Weidehaltung sein. Agri-PV Systeme mit ackerbaulicher Bewirtschaftung führen aber teils zu erheblichen Einschränkungen oder Nachteilen gegenüber dem klassischen Ackerbau.
Für die genannten Möglichkeiten der Agri-PV wären außerdem erhebliche Mehrinvestitionen gegenüber der vorliegenden Planung notwendig. Gleichzeitig braucht es einen landwirtschaftlichen Partner, welcher neben der Bereitschaft hierzu, auch die notwendige Expertise und betrieblichen Ressourcen hat. Die Doppelnutzung ginge außerdem zu Lasten der möglichen PV-Erlöse bzw. Stromerzeugung, was auch die Abhängigkeit des Vorhabens von Fördergeldern langfristig erhöht, sofern Parität zur Wirtschaftlichkeit herkömmlicher Freiflächenanlagen bestehen soll. Eine geringere Effektivität der solaren Nutzung bedeutet auch, dass für die gleiche Stromerzeugung mehr Flächen mit Photovoltaikmodulen benötigt werden. Es ist aus Sicht der guten fachlichen Bewirtschaftungspraxis im vorliegenden Fall nicht vertretbar, die Nachteile für den Ackerbau, welche aus der Doppelnutzung resultieren, in Kauf zu nehmen. All dies sind Zumutungen und Risiken, welche die Energiepark Rohrbach GmbH & Co. KG am vorliegenden Standort nicht eingehen möchte und kann.
Zu Punkt 2:
Der Bebauungsplan beinhaltet bereits einen textlichen Hinweis zur entschädigungslosen Duldung von Staubablagerungen auf den Modulen durch angrenzende landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Weitere Beschädigungsfälle, wie z. B. Steinschlag, sind privatrechtlich zu regeln. Der Abschluss einer Haftungsausschlusserklärung durch den Betreiber zugunsten der umliegenden Flächenbewirtschafter ist vorgesehen.
Zu Punkt 3:
Dieser Hinweis wird auf Ebene des Bebauungsplans berücksichtigt und in der Abwägung dazu behandelt.
Ein Befahren der bestehenden Wege ist weiterhin möglich.
Zu Punkt 4:
Der Bebauungsplan enthält bereits eine entsprechende Festsetzung zur Pflege innerhalb der Freiflächenphotovoltaikanlage.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand der Flächennutzungsplan-Änderung werden nicht vorgenommen.