Stellungnahme:
- Rechtssicherheit:
Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare und eindeutige Angaben voraus, die z. T. noch nicht gegeben sind (vgl. z. B. § 9 BauGB, etc.).
Die Abwägung der Gemeinde Rohrbach vom 18.09.2024 zur Rechtssicherheit wird zur Kenntnis genommen. Die Anpassungen der Festsetzung D. 9.2 sowie die Verschiebung von Punkt D. 10 Abs. 7 (techn. Regelwerke) in die Hinweise werden begrüßt, ebenso wie die Herausnahme von Teilen der Einleitung von Punkt D. 9.5. Artenschutz, 1. Absatz. Es wird dazu jedoch angeregt, die nicht festsetzungsrelevanten Inhalte zur Rechtssicherheit und -klarheit und zur Eindeutigkeit und zur besseren Übersichtlichkeit der Planung (“Aufgrund der ökologischen Begehungen durch eine biologische Fachkraft...“) herauszunehmen, z.B. folgendermaßen: „Folgende Vermeidungsmaßnahmen (V) sind einzuhalten:“.
Die Festsetzungen unter Punkt D. 10. zur Niederschlagswasserbeseitigung haben teilweise auch jetzt noch nicht alle einen Festsetzungscharakter gemäß § 9 BauGB. Absatz 3 („Gemäß dem … zu berücksichtigen.“) und Absatz 4 („Die Art ... aufzuzeigen.“) sollten daher in die Hinweise oder die Begründung verschoben werden.
Teile der vom Bebauungsplan Nr. 43 erfassten Flächen sind weiterhin von einer - wenn auch flächenmäßig geringen - Überlagerung (z.B. Teilfläche 1814) betroffen. Dabei ist zu prüfen, ob tatsächlich auf die Ergänzung „mit Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Solarpark Ottersried“ verzichtet werden könnte.
- Redaktionelle Anregungen:
Schnitte
- Es ist zu prüfen, ob in Teil B Geländeschnitte bei Schnitt A -A z.B. die Schreibrichtung besser um180 Grad gedreht werden sollte.
Vorhaben- und Erschließungsplan
- Für die Stellplätze sind Anzahl, Lage und Ausbildung eindeutig in die Planzeichnung einzutragen.
Erschließung
Die redaktionellen Anregungen sind als Hinweise für die Verwaltung bzw. den Planfertiger gedacht und bedürfen u. E. keiner Behandlung im Gemeinderat.
Abwägung:
Zu Punkt 1.):
Der Teilsatz „Aufgrund der ökologischen Begehungen durch eine biologische Fachkraft….“ unter der Festsetzung D. 9.5 wird herausgenommen und der Restsatz wie folgt formuliert: „Folgende Vermeidungsmaßnahmen (V) sind einzuhalten:“ Es handelt sich hierbei lediglich um eine redaktionelle Anpassung, da es inhaltlich zu keiner Änderung kommt.
Der Absatz 3 unter der Festsetzung D. 10 („Gemäß dem… zu berücksichtigen.“) sowie Absatz 4 („Die Art… aufzuzeigen.“) werden in die Hinweise verschoben. Es handelt sich hierbei lediglich um eine redaktionelle Anpassung, da es inhaltlich zu keiner Änderung kommt.
Die Flurnummer 1814, Gem. Rohrbach, liegt gänzlich außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Auf die Ergänzung „mit Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Solarpark Ottersried““ kann somit verzichtet werden.
Zu Punkt 2.):
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ein Änderungsbedarf ergibt sich hierdurch aus Sicht der Gemeinde nicht.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Die bezeichneten Änderungen werden in redaktioneller Weise vorgenommen.