Landratsamt Pfaffenhofen - Immissionsschutz


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 09.04.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 09.04.2025 ö 7.1.2

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die Gemeinde Rohrbach plant die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried". Hierzu folgt nun nach nachmaliger Änderung der Bebauungsplanfassung die 3. Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden. Die Stellungnahmen sollen sich nur auf die erneut geänderten und ergänzten Teile des Bebauungsplans bzw. der Verfahrensunterlagen (in ROT dargestellt) beziehen.

Planzeichnung:
In der Planzeichnung wurden keine Änderungen eingearbeitet, die den Immissionsschutz betreffen.

Begründung:
In der Begründung unter Kapitel 2 wird nun kurz auf die abfallwirtschaftliche Einordnung des beantragten Betriebs Bezug genommen. Zusätzlich wird auf das benötige Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) verwiesen und angemerkt, dass dieses mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird.
Hierzu wird angemerkt, dass die geplanten Tätigkeiten zur Zwischenlagerung von nicht gefährlichen Abfällen (Nr. 8.12.2 Anhang 1 der 4. BlmSchV) und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (Nr. 8.11.2.4 Anhang 1 der 4. BlmSchV) nur zu einem vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §19 BImSchG führen würden.
Jedoch steht es dem Antragssteller nach § 19 Abs. 3 BlmSchG offen, auch ein vereinfachtes Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Bisher wurde noch kein Antrag gestellt.
Ansonsten sind keine Änderungen bekannt, die den Immissionsschutz betreffen.

Umweltbericht:
Im Umweltbericht wurden keine Änderungen eingearbeitet. die den Immissionsschutz betreffen.

Es wird auf die Stellungnahme vom 08.04.2024 zur 2. Beteiligung hingewiesen.


Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Neue Einwendungen haben sich dadurch nicht ergeben. Der Hinweis zur Verfahrensart nach dem BImSchG mit der Wahlmöglichkeit des Antragstellers über eine Öffentlichkeitsbeteiligung (keine Verpflichtung) wird zur Kenntnis genommen und in der Begründung unter Kap. II. Nr. 2 entsprechend redaktionell wie folgt klarstellend ergänzt:
„… Antrages auf Genehmigung nach dem BImSchG, dessen Verfahren wahlweise nach § 19   Abs. 3 BImSchG mit einer Öffentlichkeitsbeteiligung abgehandelt wird.“

An der Planung wird weiterhin festgehalten. Die bezeichnete Änderung wird in redaktioneller Weise vorgenommen. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.05.2025 07:40 Uhr