Stellungnahme:
Laut Ihren Informationen sind die rot gekennzeichneten Markierungen Änderungen.
Gemäß § 2 Abs. 1 gilt das KrWG für die Vermeidung (Pkt. 1) und Verwertung (Pkt. 2) von Abfällen, was die obersten Zielsetzungen des Vorhabens der Fa. Schneider darstellen. Als Beispiele aus der Kommunalpraxis seien hier der Aushub von Gräben oder der Abtrag von Straßenbanketten zu nennen, bei denen belastetes Aushub-/Abtragmaterial anfallen, welche aufwändig über Deponien zu entsorgen sind. Die detaillierten Informationen zu Materialien, Herkunft, Bedarf bzw. Nachweis der Anlage sind Inhalt des nachfolgenden Antrages auf Genehmigung nach dem BlmSchG, dessen Verfahren mit einer Öffentlichkeitsbeteiligung abgehandelt wird.
Wo entsorgt momentan die Firma Schneider den Grabenaushub? Wie wird derzeit abgewogen? Wer kontrolliert die Nachweise?
Tier, Pflanzen, Kultur- und sonstige Sachgüter Behandlung, Lagerung und Lagermengen stellen aufgrund der Planung und den darin enthaltenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen keine Gefahr für die Schutzgüter dar. Für notwendige Eingriffe in Natur und Landschaft kommt die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung zum Tragen. Eingriffe werden entsprechend kompensiert. Bodendenkmäler sind nicht bekannt. Das Plangebiet liegt nicht in Tourismus- oder Erholungsgebieten.
Sehr viele Menschen nutzen dieses Gebiet zur Erholung. Dies ist mit den Betriebszeiten nicht vereinbar. Diese sind dem Lebensraum Mensch anzupassen.
Die Bepflanzung sowie spezielle Bäume wurden u.a. auch entsprechend nach Arten und Wuchsgrößen (1. und 2. Wuchsordnung, d.h. 20-40 m) ausgewählt, die um ein Vielfaches höher werden als die geplante Bebauung. In den Festsetzungen Pkt. 7 sind Auffüllungen/Aufschüttungen bis zu max. 300 cm zulässig und somit bereits begrenzt, so dass weder eine unendliche Erhöhung der Bebauung, als auch eine Abgrabung nicht möglich sind.
Bauverbot/Baubeschränkung: Kreisstraßen: Entlang der freien Strecke von Kreisstraßen gilt gern. Art. 23 Abs.1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz BayStrWG für bauliche Anlagen bis 15 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahn ein Bauverbot. Werbende oder sonstige Hinweisschilder sind gemäß Art. 23 BayStrWG innerhalb der Anbauverbotszone unzulässig. In der Anbauverbotszone sind sie so anzubringen, dass die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers nicht gestört wird.
Außerhalb: Eine Ausnahme von der Anbauverbotszone von 15 m gemessen vom Fahrbahnrand, kann ausschließlich für die Errichtung von Lärmschutzanlagen (Wall, Wand, Wall-Wand-Kombination) und deren Bepflanzung zugelassen werden. Bäume und Lärmschutzanlagen dürfen nur mit einem Mindestabstand von Bäume 7,50 m, Damm > 3,0 m vom Fahrbahnrand der Straße errichtet werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RPS bzw. RAL).
Autobahnen: Längs der Autobahn dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, nicht errichtet werden, § 9 Abs. 1 FStrG. Einer möglichen Unterschreitung der 40-m-Grenze wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens pauschal nicht zugestimmt und bedarf der konkreten Prüfung im Einzelfall (§ 9 Abs. 8 FStrG). Hochbau im Sinne des Gesetzes ist jede bauliche Anlage, die mit dem Erdboden verbunden ist und über die Erdgleiche hinausragt. Das gilt z.B. auch für die Aufstellung von Containern, die nur durch ihre eigene Schwere ortsfest auf dem Erdboden ruhen, Überdachungen, überdachte Stellplätze, Masten, Pylone etc. und gilt auch entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Bezüglich der mit einem Pflanzgebot oder auch als Ausgleichsfläche festgesetzten Bereiche innerhalb der 40 m-Anbauverbotszone ist auch hier klar zu regeln, dass auch keine (baulichen) Anlagen errichtet werden dürfen, die den Vorschriften des§ 9 Abs. 1 FStrG zuwiderlaufen.
Begründung vom 18.09.2024, Seite 25 von 37 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried". Gem. § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 m, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder andersgenutzt werden.
Allgemein: Konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) in den Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen bedürfen der Genehmigung bzw. Zustimmung durch das Fernstraßen-Bundesamt. Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf § 33 StVO wird verwiesen. Die Errichtung von Werbeanlagen unterliegt ebenso der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes. Photovoltaikanlagen sind so zu errichten, dass eine Blendwirkung auf die angrenzende BAB ausgeschlossen wird. Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird auf§ 11 Abs. 2 FStrG verwiesen. Demgemäß dürfen Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Hufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Errichtung nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit (konkret) beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden. Die Einordnung der Zaunanlage unter § 11 FStrG oder ggf. unter § 9 FStrG bedarf einer konkreten Prüfung im Einzelfall.
Wer prüft dies?
Artenschutz: Hinsichtlich des speziellen Artenschutzes wurden im Frühjahr/Frühsommer 2021 - 2023 Geländebegehungen durch eine biologische Fachkraft durchgeführt zur Kartierung möglicher betroffener Arten, welche eine Gültigkeit von 5 Jahren besitzen. Die Begehungen sind komplett abgeschlossen. Es wurden Zauneidechse und Heidelerche sowie Baumpiper gesichtet. Aufgrund fehlender essentieller Habitatstrukturen sowohl auf der Vorhabensfläche als auch direkt angrenzend, kann unter Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen V1 bis V5 ein Eintreten von Verbotstatbeständen gern. §44 Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen werden. Die Ergebnisse sind im Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung dargelegt und bewertet und zugleich in den Festsetzungen aufgenommen.
2024 durchgeführt? Sind erneute Begehungen 2025 geplant? Oder kurz vor Baubeginn?
Insoweit kann abschließend gesagt werden, dass das geplante Vorhaben an dieser Stelle nicht umgesetzt werden soll, da die gesunden Lebensverhältnisse von Mensch, Tier und Umwelt zu stark beeinträchtigt werden.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass meine Stellungnahme anonym behandelt werden muss. Hier wird auf den Datenschutz (DSGVO) verwiesen!
Abwägung:
Zu Punkt 1 (Entsorgung Grabenaushub):
Die Ausführungen zur Entsorgung von Grabenaushub sind nicht Gegenstand der erneuten Auslegung gem. § 4a Abs. 3 i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen waren nur zu den erneut geänderten und ergänzten Teilen des Bebauungsplanes (in den Verfahrensunterlagen jeweils in ROT dargestellt) zulässig) und werden somit keiner weiteren Abwägung unterzogen.
Als nachrichtlicher Hinweis sei an dieser Stelle vermerkt:
Es ist korrekt erkannt, dass für den Betrieb des Lagerplatzes eine Genehmigung nach dem BImSchG über das Landratsamt Pfaffenhofen erforderlich ist. Wie die Immissionsschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 03.12.2024 nunmehr angibt, reicht hierzu aufgrund der geplanten Tätigkeiten sowie Stofflagerung und -behandlung ein vereinfachtes Verfahren ohne zwingender Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 19 BImSchG aus. Es steht dem Vorhabensträger gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG dabei frei, dennoch freiwillig eine Öffentlichkeitsbeteiligung zu beantragen.
Angaben zu den bisherigen Betriebsabläufen der Fa. Schneider hinsichtlich der Verwertung von Grabenaushüben sind nicht Teil des Bauleitplanverfahrens. Wie in jeder Branche gelten in Deutschland zahlreiche Regelungen, an die sich die Gewerbetreibenden halten müssen und durch die zuständigen Stellen überprüft werden können. Bodenaushübe etc. sind abfallrechtlich zu beproben und je nach Ergebnis entsprechend einer Verwertung oder Endlagerung zuzuführen.
Zu Punkt 2 (Erholungsgebiet):
Die Ausführungen zur Erholungsnutzung des Plangebietes sind nicht Gegenstand der erneuten Auslegung gem. § 4a Abs. 3 i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen waren nur zu den erneut geänderten und ergänzten Teilen des Bebauungsplanes (in den Verfahrensunterlagen jeweils in ROT dargestellt) zulässig) und werden somit keiner weiteren Abwägung unterzogen.
Zu Punkt 3 (straßenrechtliche Regelungen):
Die Auflistung der Ausführungen zu den straßenrechtlichen Regelungen wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan sind zu diesem Thema, insbesondere bezüglich der angrenzenden BAB 9, bereits Festsetzungen und ausführliche Hinweise enthalten. Die Vorgaben sind vom Vorhabensträger einzuhalten. Eine etwaige Überprüfung obliegt den zuständigen Behörden.
Zu Punkt 4 (Biologische Begehungen):
Die Ausführungen zu den ökologischen Begehungen sind nicht Gegenstand der erneuten Auslegung gem. § 4a Abs. 3 i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen waren nur zu den erneut geänderten und ergänzten Teilen des Bebauungsplanes (in den Verfahrensunterlagen jeweils in ROT dargestellt) zulässig) und werden somit keiner weiteren Abwägung unterzogen.
Nachrichtlich sei darauf hingewiesen, dass die Untersuchungen im Plangebiet als auch bzgl. der Zufahrt im Jahre 2022 und 2023 durchgeführt wurden und eine Gültigkeit von 5 Jahren besitzen. Für 2025 und für den darin geplanten Baubeginn sind somit keine weiteren Begehungen mehr erforderlich.
Zu Punkt 5 (Datenschutz):
Die Gemeinde Rohrbach versichert, dass die Stellungnahmen vertraulich behandelt und keinerlei personenbezogene Daten an Dritte weitergegeben werden.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen.