Entscheidung über Antrag auf Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 4 "Rinnberg"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 09.04.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 09.04.2025 ö 9

Sachverhalt

Der Eigentümer des Grundstückes „Rinnberg 1a“ (Fl.Nr. 74, Gemarkung Gambach), beabsichtigt die Errichtung eines weiteren Wohnhauses (Grundfläche ca. 10x12 m, EG+OG, flaches Satteldach) mit Garage im östlichen Bereich des Grundstückes. An das straßenseitige bestehende Garagengebäude soll die neue Garage sowie im weiteren Anschluss das Wohngebäude angebaut werden. 

Für die Realisierung des Bauvorhabens bedarf es einer Änderung der rechtskräftigen Innenbereichssatzung Nr. 4 „Rinnberg“ vom 10.04.2002 in folgenden Punkten:
  • Geschossigkeit (2-geschossig statt E+D)
  • Dachneigung (12 Grad statt 35-42 Grad)
  • Lage Streuobstwiese (Verlagerung nach Süden)

Aus ortsplanerischer und städtebaulicher Sicht fügt sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung ein. Die bestehende Gebäudeflucht des vorhandenen Garagenbaus wird aufgenommen, so dass ein homogener Ortsrand von Rinnberg entsteht und das Ortsbild gewahrt bleibt. Der Garagenneubau gliedert sich höhemäßig exakt an den Bestand an. Das Wohngebäude ergänzt sich in seiner 2-geschossigen Erscheinungsform – wie bereits in Rinnberg ortstypisch vorhanden – ebenfalls verträglich. Bereits im westlichen Geltungsbereich der Innenbereichssatzung wurde einem Wohngebäude in E+1-Bauweise durch Teilaufhebung der Satzung im Jahre 2020 entsprochen. Es entsteht eine Art „Hofcharakter“, welche in Rinnberg bei den landwirtschaftlichen Anwesen in ähnlicher Form wiederzufinden ist. Die Wahl des niedrigeren Satteldaches ist im Hinblick auf die Gesamthöhe des Gebäudes (niedriger als das Bestandswohngebäude) und dem damit verbundenen Kriterium des Einfügens zu begrüßen. 

Im zur Bebauung vorgesehenen Teilbereich ist eine Streuobstwiese festgesetzt. Mit der Errichtung des bestehenden Garagengebäudes (im Wege einer Einzelbaugenehmigung) wurde dieser Bereich bereits in seiner Funktion aufgeweicht und die Obstbaumwiese auf der gleichen Fl.Nr. Richtung Süden verlegt und sogar vergrößert. Der Funktionszweck sowie der dauerhafte Erhalt der Obstbaumwiese ist damit gewährleistet (Aufnahme in den räumlichen Geltungsbereich der Satzung). 

Die Erschließung des rückwärtigen Grundstücksbereiches erfolgt über die bestehende Hofeinfahrt (Anbindung an die Ortsstraße in Rinnberg). Für den Anschluss des neuen Wohngebäudes an die Wasserversorgung/Kanalisation bedarf es einer Sondervereinbarung für die Zweit-Hausanschlüsse (Kostentragung komplett durch den Bauherrn). Der Antragsteller hat sich zur Übernahme der anfallenden Planungskosten bereiterklärt. Mit einer städtebaulichen Vereinbarung zur Regelung der Eigennutzung des geplanten Wohnhauses einschließlich eines angemessenen Bauzwanges (max. 10 Jahre) erklärt sich der Antragsteller ebenfalls einverstanden. Sollte der Bauverpflichtung nicht nachgekommen werden, ist die Satzungsänderung auf Kosten des Antragstellers wieder rückgängig zu machen. 

In heutiger Sitzung geht es zunächst um eine Grundsatzentscheidung, bevor in das Satzungsänderungsverfahren eingestiegen wird.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag zur Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 4 „Rinnberg“ im bezeichneten Umfang zu. Die Verwaltung wird mit der Einleitung des Verfahrens beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Dokumente
IBS Rinnberg (.pdf)
Rinnberg_Lageplan_250129 (.pdf)
Rinnberg_Lageplan_Luftbild_250129 (.pdf)

Datenstand vom 22.05.2025 07:40 Uhr