Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung, Fl.Nr. 21/2, Gemarkung Gambach *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 23.01.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 23.01.2018 ö 2.10

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt und planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben ist als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.

Der Bauausschuss hat sich bereits mehrfach mit dem Bauvorhaben beschäftigt. Nach nochmaliger Abklärung seitens des Antragstellers mit dem Landratsamt Pfaffenhofen teilte dieses nunmehr mit, dass hierfür eine Einzelbaugenehmigung in Aussicht gestellt werden kann.

Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage sollen folgende Fragen abgeklärt werden:
  • Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung samt Doppelgarage/Carport
  • Grundfläche Wohnhaus 11 x 13 m
  • Errichtung Erd- und Dachgeschoss
  • Grundfläche Doppelgarage/Carport 6 x 6 m
  • Geplantes Wegerecht 4 m breit bis zum hinterliegenden Grundstücksteil

Das Wohngebäude soll im östlichen Anschluss an die bestehende Wohnbebauung am südlichen Ortsteingang von Gambach errichtet werden. In Anbetracht der geplanten Gebäudeform und der bestehenden Umgebungsbebauung kann auch an dieser Außenbereichsstelle letztlich aus ortsplanerischer Sicht dem Bauvorhaben zugestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelfragen bestehen keine Einwände. Das geplante Wegerecht betrifft eine privatrechtliche Regelung.

Die Erschließung des Grundstückes ist derzeit nur teilweise gesichert. Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation und Wasserversorgung hat mittels Sondervereinbarung (auf Kosten des Bauherrn) zu erfolgen, da das Grundstück derzeit nicht als erschlossen i.S. der Entwässerungs- bzw. Wasserabgabesatzung gilt. Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt über einen unbefestigen öffentlichen Feldweg (nur Teilstrecke bis Höhe Hs.Nr. 2 ist befestigt). Aus Sicht der Gemeinde ist die Abwicklung des auf dem Baugrundstück zu erwartenden Verkehrs (Zufahrt mit PKW + Rettungsfahrzeuge) jedoch grundsätzlich gegeben. Ein etwaiger Ausbau des Weges müsste daher auf Kosten des Bauherrn erfolgen (Regelung per Sondervereinbarung). Es wird darauf hingewiesen, dass am südöstlichen Grundstückseck eine Wasser-Hauptleitung verläuft. Die entsprechenden gesetzlichen Schutzabstände diesbezüglich sind bei Bebauung/Bepflanzung etc. zu beachten.

Aufgrund der nur teilweise gesicherten Erschließung erfolgt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens daher unter der Bedingung, dass die genannten Sondervereinbarungen zum Abschluss kommen. Dies ist als Auflage in die Genehmigung durch das Landratsamt Pfaffenhofen zwingend aufzunehmen.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. Aufgrund der nur teilweise gesicherten Erschließung erfolgt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens daher unter der Bedingung, dass die genannten Sondervereinbarungen zum Abschluss kommen. Dies ist als Auflage in die Genehmigung durch das Landratsamt Pfaffenhofen zwingend aufzunehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

Datenstand vom 08.03.2018 07:43 Uhr