Landratsamt Pfaffenhofen - Bauamt


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 22.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.01.2019 ö beschließend 5.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

  1. Nachweis der städtebaulichen Erforderlichkeit:

Die städtebauliche Erforderlichkeit ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nachzuweisen. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Änderung der Planung soll u. a. in einem Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 „An der Ilm“ Festsetzungen ändern. Dabei bleibt unklar, warum durch die geplante Festsetzung eine Ungleichbehandlung zum Ursprungsbebauungsplan entstehen soll. Diese entsteht wohl dadurch, dass die Änderungen auf die Teiländerung beschränkt bleiben und andere Parzellen in anderen Teilen des Ursprungsbebauungsplanes dabei nicht auch berücksichtigt werden. Es wird daher angeregt, in der Begründung die städtebauliche Erforderlichkeit der Bebauungsplanänderung dahingehend genauer zu erläutern, warum nur für das gegenständliche Quartier Festsetzungen geändert werden sollen.

Abwägung:
Bereits im Rahmen vorangegangener Änderungen wurden in anderen Teilbereichen des Bebauungsplans bereits Baugrenzen weiter gefasst, um eine bessere bauliche Ausnutzung der Grundstücke zu ermöglichen. Insofern ist hier keine neuerliche Ungleichbehandlung zu sehen, sondern es werden auch im gegenständlichen Teilbereich nunmehr weitere baulichen Entwicklungen (im Rahmen gleichbleibender Art und Maßes der baulichen Nutzung) ermöglicht. Im Geltungsbereich der 6. Änderung sind z.T. besonders große Grundstücke vorhanden, welche grundsätzlich für eine Bebauung geeignet erscheinen. Dem gegenüber stehen insbesondere hier sehr eng gefasste Baugrenzen. Eine städtebauliche Notwendigkeit für diese restriktive Einschränkung der Bebaubarkeit (das zulässige Maß der baulichen Nutzung ist z.T. auf den Baugrundstücken nicht umsetzbar) kann aus heutiger Sicht nicht mehr erkannt werden. Durch die 6. Änderung wird also eine stärkere Gleichbehandlung herbeigeführt. Die Begründung sollte dahingehend redaktionell ergänzt werden.

Beschlussvorschlag:
Die Begründung des Bebauungsplans ist redaktionell hinsichtlich der städtebaulichen Notwendigkeit der 6. Änderung zu ergänzen.

Beschluss:
Die Begründung des Bebauungsplans ist redaktionell hinsichtlich der städtebaulichen Notwendigkeit der 6. Änderung zu ergänzen.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen


  1. Festsetzung Geländehöhen:

Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen sollen sich die Geländehöhen ergeben (vgl. § 1 Abs. 2 PlanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
Aus den negativen Erfahrungen einzelner Gemeinden durch fehlende geeignete Geländeschnitte und um die Planung für alle am Verfahren Beteiligten (z.B. Gemeinderat, Bauherr, Nachbarn, Planer, Verwaltung) rechtsverbindlich umzusetzen, sind Regelungen für eine eindeutige und rechtssichere Umsetzung unabdingbar. Daher wird angeregt, aussagekräftige Gelände- bzw. Gebäudeschnitte in der Planung entsprechend als Festsetzung zu treffen. Dabei sollten Höhenbezugspunkte, z. B. zur Erschließungsstraße (vgl. § 18 BauNVO) festgesetzt werden. Zur Beurteilung des Geländeverlaufes sollen Schnitte ergänzend außerdem das dem Bebauungsplan direkt angrenzende Gelände auf einer Tiefe von ca. 5 m darstellen. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass nach allgemein gültigen Planungsgrundsätzen Geländeveränderungen minimiert und dem Geländerelief der Umgebung angepasst meist weich ausgeformt werden sollen (Böschungsverhältnis max. 1:2). Dabei sollte der Mindestabstand des Böschungsfußes bzw. Böschungskamms zur Grundstücksgrenze jeweils mindestens einen Meter betragen, um Erosionen bzw. Niederschlagswasser – insbesondere zur Wahrung des Nachbarschaftsfriedens - auf dem jeweiligen Grundstück zu halten.

Abwägung:
Das Gebiet ist weitgehend eben, so dass auf die Erstellung von Geländeschnitten zur Verdeutlichung und Nachvollziehbarkeit der Planung verzichtet werden kann. Für den gegenständlichen Teilbereich über die bisherigen Festsetzungen hinausgehende Regelungen zur Höhenlage sowie zu Geländeveränderungen zu treffen, erscheint der Gemeinde Rohrbach überzogen. Auf eine Aufnahme weiterer Festsetzungen kann somit verzichtet werden.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die vorgebrachten Hinweise und Anregungen zur Kenntnis. Eine Änderung der Festsetzungen ist nicht zu veranlassen.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die vorgebrachten Hinweise und Anregungen zur Kenntnis. Eine Änderung der Festsetzungen ist nicht zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen


  1. Darstellung Überschwemmungsgebiet:

Die im Umgriff vorhandenen Überschwemmungsgebiete sind gemäß § 9 Abs. 6 a BauGB im Bebauungsplan Nr. 5 „An der Ilm“ – 6. Änderung z. B. nachrichtlich zu übernehmen. Die gegenständliche 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „An der Ilm“ liegt in Bereichen, die z.B. im Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete (IÜG) als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gekennzeichnet sind. Gemäß § 9 Abs. 6 a BauGB sind festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78 b Absatz 1 WHG sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78 d Absatz 1 WHG nachrichtlich zu übernehmen.
In diesem Zusammenhang wird angeregt, im Verfahren das Wasserwirtschaftsamt zu beteiligen.

Abwägung:
Der gesamte Umgriff der Änderung sowie weiträumig angrenzende Bereiche liegen innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebiets der Ilm zwischen der Gemarkung Pfaffenhofen a. d. Ilm und der Gemarkung Münchsmünster (in Kraft getreten durch Bekanntmachung am 15.10.1977). Durch umfangreiche Hochwasserschutzmaßnahmen (Planfeststellung vom 31.05.2005, zwischenzeitlich realisiert) sind die Flächen jedoch vor Überschwemmungen geschützt, so dass sie weder innerhalb der Hochwassergefahrenflächen HQ100 (ermittelt 27.07.2009) noch innerhalb der Hochwassergefahrenflächen HQextrem (ermittelt 18.04.2013) liegen. Eine nachrichtliche Übernahme des festgesetzten Überschwemmungsgebiets als planzeichnerischer Hinweis sollte redaktionell in die Planzeichnung übernommen werden, die Begründung ist entsprechend redaktionell anzupassen.
Das WWA Ingolstadt wurde im Verfahren beteiligt und hat eine Stellungnahme abgegeben.

Beschlussvorschlag:
Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Ilm ist nachrichtlich als planzeichnerischer Hinweis redaktionell in den Bebauungsplan zu übernehmen, die Begründung ist redaktionell um die im Abwägungsvorschlag dargelegten Belange des Hochwasserschutzes zu ergänzen.

Beschluss:
Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Ilm ist nachrichtlich als planzeichnerischer Hinweis redaktionell in den Bebauungsplan zu übernehmen, die Begründung ist redaktionell um die im Abwägungsvorschlag dargelegten Belange des Hochwasserschutzes zu ergänzen.

Abstimmungsergebnis: 19 : 0 angenommen


  1. Redaktionelle Anregungen:

Hinweise durch Planzeichen:
In der Planzeichnung sind z. B. auf Flurnummer 931/1 und 931/2 schraffierte Darstellungen – wohl Nebengebäude – eingetragen. Es wird angeregt, diese Darstellungen in die Hinweise durch Planzeichen aufzunehmen.

Abwägung:
Die redaktionelle Anregung wird umgesetzt. Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

Datenstand vom 21.02.2019 15:46 Uhr