Bund Naturschutz Ortsgruppe Wolnzach/Rohrbach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 22.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.01.2019 ö beschließend 5.1.8

Sachverhalt

Stellungnahme:
  1. Aus Sicht des Bund Naturschutz ist eine Nachverdichtung im Sinne des Flächensparens vorteilhaft und begrüßenswert. Hier scheint es aber nicht um eine flächensparende Aufstockung zu gehen, sondern vielmehr soll Bauherren die Gelegenheit gegeben werden, weitere Gebäude in den Grundstücken zu errichten. Somit wird das Ziel der Flächeneinsparung nur insofern erreicht, dass Wohnraum geschaffen wird, ohne neue Baugebiete auszuweisen. Im Sinne reduzierter Oberflächenversiegelung ist der Vorteil aber sehr gering. Im Gegenteil sind ökologische Nachteile zu erwarten, da einige der Grundstücke gut eingewachsen sind und teils alte und große Bäume dort zu finden sind, die viel CO2 aufnehmen und zahlreichen Tieren als Lebensraum dienen. Eine dichtere Bebauung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Entfernung dieser Vegetation führen. Ob diese schutzwürdig ist, wurde leider nicht einmal geprüft, geschweige denn ihr Erhalt vorgeschrieben. Daher widerspreche ich auch der Behauptung in der Begründung, Punkt 6: „Den Belangen des Klimaschutzes wird nach Auffassung der Gemeinde Rohrbach insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass eine Nachverdichtung eines bereits bebauten und erschlossenen Baugebiets im Innenbereich, fußläufig zum Bahnhof Rohrbach gelegen, ermöglicht wird. Zusätzliche Versiegelungen über das bisher zulässige Maß gehen durch Änderung des Bebauungsplans nicht einher“.

Vielmehr wird den Belangen des Klimaschutzes durch diese Änderung in keinster Weise Rechnung getragen. Dies wäre jedoch möglich, u.a. durch folgende Maßnahmen, deren Ergänzung – wenn nicht vollumfänglich, dann zumindest eines Teils davon –hiermit beantragt wird:
  • Verpflichtung, Wege im Grundstück wasserdurchlässig zu gestallten
  • Anregung oder Verpflichtung zur Nutzung regenerativer Energien
  • Vorgaben zur Begrünung der Grundstücke und öffentlichen Flächen
  • Garagendächer auch als begrünte Sattel- oder Flachdächer zulassen
  • Planerische Konzepte zur Reduktion der gegenseitigen Verschattung durch intelligente Anordnung der Gebäude und reduzierte Garagenhöhen.

Abwägung:
Mit der Änderung des Bebauungsplans geht keine Mehrung des Baurechts (z.B. Grundflächen-/Geschossflächenzahl bleiben unverändert) und damit keine Zulässigkeit von mehr Flächenversiegelungen als bislang zulässig einher. Vielmehr wird durch die Erweiterung der Baugrenzen lediglich eine flexiblere Ausnutzung der Baugrundstücke mit der Errichtung von weiteren Wohngebäuden ermöglicht. Dies trägt durchaus zum Flächensparen bei, da hier in einem bereits erschlossenen und bebauten (und damit stark anthropogen überprägtem) Bereich die Schaffung von weiterem Wohnraum ermöglicht wird. Somit wird die Neuinanspruchnahme von Außenbereichsflächen für Wohnbebauung und der hierfür erforderlichen neuen Verkehrsflächen vermieden. Diese gehen grundsätzlich auch zulasten von Natur und Landschaft, Lebensräumen von Tieren und Pflanzen, etc. Wesentlich prägende Altbaumbestände sind im Gebiet nicht vorhanden. Die gesetzlich vorgeschriebene Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist darüber hinaus grundsätzlich zu beachten.

Den Belangen des Klimaschutzes wird somit durch die Vermeidung von Neuausweisungen andernorts mit einhergehender Neuversiegelung Rechnung getragen. Die geforderten Maßnahmen sind – gerade auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Bauherren im gesamten bebauten Bereich (Geltungsbereich des gesamten Bebauungsplanes) – nicht nur im Änderungsbereich so nicht umsetzbar. Öffentliche Flächen zur Begrünung stehen nicht zur Verfügung. Die Gemeinde Rohrbach kommt diesen Belangen jedoch bei der Neuausweisung von Bauflächen jedoch verstärkt nach.


  1. Ebenfalls ist nicht zur erkennen, wie die Änderung der Forderung gerecht wird, „die Anpassung an zukünftige klimawandelbedingte Extremwetterereignisse“ zu berücksichtigen. Durch die Lage nahe der Ilm wäre hier die Hochwassergefahr zu nennen. Durch bauliche Maßnahmen wären Anpassungen möglich. Vorbeugend könnte der rasche Eintrag von Niederschlagswasser in die Ilm bei Starkregen-Ereignissen reduziert werden durch die Sammlung und Nutzung von Regenwasser in Zisternen auf den Grundstücken, zumal die versiegelte Fläche zunimmt und damit mehr Niederschlagswasser in die Kanalisation gelangt. Diese Maßnahmen könnte die Gemeinde Rohrbach bei Neubauten entweder vorschreiben oder zumindest durch Subventionen wie komplette oder teilweise Befreiung von den Abwassergebühren fördern.

Abwägung:
Mit der Änderung des Bebauungsplans gehen keine Mehrung des Baurechts (z.B. Grundflächen-/Geschossflächenzahl bleiben unverändert) und damit keine Zulässigkeit von mehr Flächenversiegelungen als bislang zulässig einher. Ebenso beabsichtigt die Gemeinde Rohrbach nicht, eine Ungleichbehandlung der Bauherren im Änderungsbereich durch verstärkte Auflagen zu vollziehen. Im Rahmen künftiger Neuausweisungen werden aber die Belange der Anpassung an klimabedingte Extremwetterereignisse verstärkt berücksichtigt.
An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Gemeinde bereits seit Jahren ein kommunales Programm zur Förderung von Regenwasserversickerung bzw. –nutzung vollzieht.


  1. Die Aussage in Punkt 7, „Durch die Planung sind daher keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten“ ist zumindest diskutierbar, vgl. oben.

Abwägung:
Wie schon zu den Punkten 1 und 2 dargelegt, geht mit der Änderung des Bebauungsplans geht keine Mehrung des Baurechts und damit auch keine Zulässigkeit von mehr Flächenversiegelungen als bislang zulässig einher. Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind somit nicht zu erwarten.


  1. Umweltfreundliche Verkehrsteilnahme, z.B. durch Fußgänger oder Radfahrer wird nicht gefördert, es fehlen Rad- und Fußwege.

Abwägung:
Eine umweltfreundliche Verkehrsteilnahme, z.B. durch Fußgänger oder Radfahrer und durch die Nutzung des ÖPNV, wird dadurch gefördert, dass hier die Möglichkeit zur Errichtung von weiterem Wohnraum in fußläufiger Erreichbarkeit zu bestehenden Einrichtungen der sozialen Infrastruktur und zu Versorgungseinrichtungen sowie zum Bahnhaltepunkt geschaffen wird. Flächen zum Bau von ergänzenden Fuß- und Radwegen in dem Bebauungsplangebiet stehen der Gemeinde Rohrbach leider nicht zur Verfügung, jedoch können Fußgänger und Radfahrer bestehende Anlagen und Verkehrsflächen nutzen.


  1. Die Forderung, vor Garagen und Carports mindestens 5 Meter Stauraum frei zu halten, wird im Bestand nicht durchgehend eingehalten. Warum wird diese Tatsache nicht kommentiert oder dagegen vorgegangen? Wie soll mit künftigen Verstößen umgegangen werden?

Abwägung:
Im Bestand (vgl. Katastergrundlage zur Urfassung des Bebauungsplans) waren bereits Garagen vorhanden, welche die gewünschten Abstände nicht einhalten. Für die Neuerrichtung von Garagen und Carports greifen jedoch die getroffenen Festsetzungen – diese sind entsprechend dann einzuhalten. Eine weitere Kommentierung hierzu wird nicht als erforderlich angesehen.


  1. Es wird darum gebeten, künftig den Bund Naturschutz (Ortsgruppe Wolnzach /Rohrbach) bei den anstehenden Bauleitplanverfahren zu beteiligen.

Abwägung:
Der Bund Naturschutz (Ortsgruppe Wolnzach /Rohrbach) kann im Rahmen der Bauleitplanung als sonstiger Träger öffentlicher Belange beteiligt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die vorgebrachten Anregungen und Hinweise zur Kenntnis und stimmt den jeweiligen Abwägungsvorschlägen zu . Eine Änderung der Planung ist nicht zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.02.2019 15:46 Uhr