Obdachlosenunterkunftsgebührensatzung (OGS) - Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 02.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 02.07.2019 ö 2.2

Sachverhalt

Gebührenbedarfsberechnung für den Zeitraum 2019 - 2021

Die gemeindliche Obdachlosenunterkunft besteht aus 4 Wohncontainern, die auf dem angepachteten Grundstück Robert-Bosch-Str. 18 stehen. Drei der Container können jeweils mit max. 2 Personen belegt werden. Der vierte Container ist als Aufenthaltscontainer, sowie zum Kochen vorgesehen.                                        
Die Kosten werden deshalb auf 6 Wohneinheiten verteilt.        

Für die öffentliche Einrichtung "Obdachlosenunterkunft" sollen kostendeckende, nach betriebswirt-schaftlichen Grundsätzen bemessene Benutzungsgebühren erhoben werden (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 KAG).
Gemäß Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG können bei der Gebührenbemessung die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll. Die Gebührenbedarfsbemessung für die Einrichtung Obdachlosencontainer umfasst den Zeitraum 2019 bis 2021.


1. Laufende Betriebskosten                                        
(ANLAGE 1)                                          
Entsprechend der Vorgaben des § 24 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) sind folgende Kosten als Bewirtschaftungskosten anzusetzen:
 - Abschreibung (vgl. § 25 II. BV)
 - Betriebskosten (vgl. § 27 II. BV)
 - Instandhaltungskosten (vgl. § 28 II. BV)
 - Verwaltungskosten (vgl. § 26 II. BV), d. h. Leistungen der zentralen Dienststellen für die Einrichtung (Personal- und Nebenkosten, Sachkosten des Arbeitsplatzes, allgemeiner Bürobedarf, Datenverarbeitung, Kosten für die Gemeinderat/ Ausschüsse, Bürgermeister, Rechnungsprüfung, Kämmerei, Kasse, Steueramt und Bauamt etc.), wobei die Zuordnung über einen Verrechnungsschlüssel der anteiligen Arbeitszeiten zu dem Verhältnis der Anzahl der Beschäftigten der Einrichtung zur Gesamtbeschäftigungszahl zu erfolgen hat.

Zum Zeitpunkt der Erstellung der Berechnung lagen folgende Unterlagen vor:

Haushaltplan 2019
Finanzplan 2018 – 2021


2. Kalkulatorische Kosten
(ANLAGE 1)
Nach dem Urteil des BayVGH vom 23.11.2004 gehören zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten außerdem angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals, wobei bei der Verzinsung des Anlagekapitals der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht zu bleiben hat. Ebenso entfällt die Abschreibung von Grunderwerbskosten. Anlagen im Bau werden bis zu ihrer Inbetriebnahme nicht abgeschrieben und verzinst.
Die kalkulatorischen Abschreibungen stellen ein Gegengewicht zur Kredittilgung dar, während die kalkulatorischen Zinsen neben der Sicherstellung einer Verzinsung des Eigenkapitals auch ein Gegengewicht zu Fremdkapitalzinsen bilden können.

Zum Zeitpunkt der Erstellung der Berechnung lagen folgende Unterlagen vor:

Haushaltplan 2019
Finanzplan 2018 - 2021

a) Kalkulatorische Abschreibung
Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG bestimmt seit dem 1.8.2013, dass den Abschreibungen die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen sind, die jeweils um Beiträge und ähnlich Entgelte zu kürzen sind und um Zuwendungen gekürzt werden können.
Durch den Ansatz kalkulatorischer Abschreibungen bei der Bemessung der Benutzungsgebühren erhält der Anlagenbetreiber das ursprünglich eingesetzte, also vorfinanzierte Kapital zurück. Die kalkulatorische Abschreibung bildet die Grundlage für die Refinanzierung des Anlagevermögens.
Kalkulatorische Abschreibungen können erst ab dem Zeitpunkt in den Gebührenbedarf eingehen, ab dem die Anlage dem Gebührenpflichtigen benutzbar zur Verfügung steht und nur solange, bis der Vermögensgegenstand vollständig refinanziert ist.
Obwohl von Art. 8 Abs. 3 KAG keine bestimmte Abschreibungsmethode (linear, degressiv, progressiv) vorgeschrieben wird, ist die lineare Abschreibung zu bevorzugen. Diese sieht für jedes Jahr der Nutzungsdauer einen gleich bleibenden Abschreibungsbetrag vor und führt daher zu einer möglichst gleichmäßigen Gebührenbelastung.

b) Kalkulatorische Verzinsung
Neben den Abschreibungen gehört nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Durch sie kommen die Kosten der Kapitalnutzung bzw. der Bereitstellung des betriebsnotwendigen Anlagekapitals durch den Einrichtungsträger zum Ansatz. Aus Sicht einer Gemeinde stellt der Zinserlös das Entgelt für das in die kostenrechnende Einrichtung eingebrachte Anlagekapital dar.
Das Anlagekapital ist gemäß § 87 Nr. 2 KommHV-Kameralistik das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene Kapital (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen). Folglich wären die kalkulatorischen Zinsen aus dem zu Restbuchwerten angesetzten Anlagekapital zu berechnen.

Allerdings ist es aus Vereinfachungsgründen zulässig und in der Praxis auch überwiegend verbreitet, die kalkulatorischen Zinsen nach der Halbwert- bzw. Halbzinsmethode zu berechnen.

Der Berechnung wird ein kalkulatorischer Zinssatz von 3,5 % zugrunde gelegt.


Zusammenfassung Gebührensätze
Der voraussichtliche Gebührenbedarf stellt sich in den Jahren 2019 bis 2021 wie folgt dar:        



2019
2020
2021


273,92
276,69
278,08


Durchschnittlicher Gebührensatz im Kalkulationszeitraum


 
276,23 €/Einheit
 


Es wird vorgeschlagen pro Wohneinheit eine monatliche Benutzungsgebühr in Höhe von 276 € zu erheben.

Auf die anliegende Satzung, sowie die Gebührenbedarfsberechnung wird verwiesen.

Beschluss

Die Gebührensatzung zur Obdachlosenunterkunftssatzung (Obdachlosenunterkunftsgebührensatzung – OGS) wird in der vorliegenden Fassung mit Festsetzung der Benutzungsgebühr in § 5 Abs. 2 OGS pro Wohneinheit auf monatlich 276 € beschlossen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.08.2019 11:16 Uhr