Landratsamt Pfaffenhofen - Behindertenbeauftragte


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 02.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 02.07.2019 ö beschließend 6.1.7

Sachverhalt

Stellungnahme:
Meine Stellungnahme stützt sich auf Art. 1, Art. 4 BayBGG (Barrierefreiheit) und Art. 10 Abs. 2 BayBGG (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr), Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayStrWG (Straßenbaulast - behinderte Personen) sowie einschlägige DIN-Normen.
Um einen barrierefreien Zugang für alle Personengruppen zu schaffen, ist deshalb bei der Planung folgendes besonders zu beachten:

Grundprinzipien der barrierefreien Gestaltung
Wegeketten im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum sollten durchgängig und über Zuständigkeitsgrenzen hinweg barrierefrei nutzbar sein. Dies wird erreicht durch:
  • Stufenlose Wegeverbindungen, insbesondere für Rollstuhl- und Rollatornutzer,
  • Sichere, taktil und visuell gut wahrnehmbare Abgrenzungen verschiedener  Funktionsbereiche (z.B. niveaugleicher Flächen für den Rad- und Fußgängerverkehr), insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen,
  • Erschütterungsarm berollbare, ebene und rutschhemmende Bodenbeläge,
  • eine taktil wahrnehmbare und visuell stark kontrastierende Gestaltung von Hindernissen und Gefahrenstellen, insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen,
  • die Anwendung des Zwei-Sinne-Prinzips und
  • eine einheitliche Gestaltung von Leitsystemen, insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen.

Oberflächengestaltung
Bewegungsflächen und nutzbare Gehwegbreiten müssen für die barrierefreie Nutzung eben und erschütterungsarm berollbar sein. Dies wird erreicht durch:
  • bituminös und hydraulisch gebundene Oberflächen, die diese Anforderungen im Allgemeinen erfüllen;
  • Pflaster- und Plattenbeläge, die mindestens nach DIN 18318 ausgeführt werden.
Pflaster- und Plattenbeläge können in Abhängigkeit ihres Materials und ihrer Behandlung große Unterschiede hinsichtlich ihrer erschütterungsarmen Berollbarkeit aufweisen. Die Verwendung von Natursteinpflaster ist im Bereich von Bewegungsflächen, nutzbaren Gehwegbreiten und auf Fahrbahnen im Bereich von Überquerungsstellen auf Steine mit gut begeh- und berollbarer Oberfläche zu beschränken. Dies gilt auch für Anschlüsse an Randeinfassungen, Einbauten und Rinnen, die Teile der Bewegungsflächen und/oder der nutzbaren Gehwegbreiten sind. Bei Natursteinen bieten sich in diesen Bereichen vor allem geschnittene Steine oder Steine mit gleichartiger Oberflächenqualität an. Fasen sollten vermieden werden. Fugen sollten in Abhängigkeit des Materials so schmal wie möglich ausgebildet werden. Bewegungsflächen und nutzbare Gehwegbreiten müssen für eine barrierefreie Nutzung rutschhemmend sein. Muldenrinnen dürfen nicht tiefer als 1/30 ihrer Breite sein.

Geh- und Radwege
Geh- und Radwege müssen eine ausreichende Breite von mindestens 165 cm, besser 200 cm vorweisen. Barrierefrei sind Gehwege, wenn die nutzbare Gehwegbreite stufenlos und mind. eine Breite von 1,80 m aufweist. Ablaufrinnen sind so flach zu gestalten, dass sie ohne Probleme mit dem Rollstuhl überquert werden können. Gehwegbegrenzungen sind so zu gestalten, dass sie mit dem Blindenstock leicht und sicher wahrgenommen werden können. Die Gehwege selbst dürfen eine Querneigung von max. 2,5 %, vor Grundstückszufahrten 6 % aufweisen. Sollte die Maximale Querneigung        zur Abführung        von Oberflächenwasser bzw. im Rahmen von Grundstückszufahrten notwendig sein, wird dies toleriert.
Grundsätzlich gilt bei den Neigungen von Gehwegen eine max. 3 % Längsneigung bzw. dürfen Teile von Gehwegen auch eine Längsneigung von max. 6 % bei einer Länge von max. 10 m aufweisen.

Überquerungsstellen - Allgemeines
Überquerungsstellen müssen für Rollstuhl- und Rollatornutzer ohne besondere Erschwernis nutzbar und für blinde und sehbehinderte Menschen eindeutig auffindbar und sicher nutzbar sein.
Bei der Einrichtung von Überquerungsstellen ist die Distanzempfindlichkeit von Menschen mit sensorischen oder motorischen Einschränkungen, insbesondere von Rollstuhl- und Rollatornutzern, zu berücksichtigen.

Ungesicherte Überquerungsstellen
Ungesicherte Überquerungsstellen können als gemeinsame Überquerungsstellen mit 3 cm Bordhöhe oder als getrennte Überquerungsstellen mit differenzierter Bordhöhe gestaltet werden. Bei gemeinsamen Überquerungsstellen können Bodenindikatoren (Richtungsfelder) nach DIN 32984 zum Einsatz kommen. Der abgesenkte Bord ist visuell kontrastreich zur Fahrbahn zu gestalten.

Mittelinsel/Mittelstreifen
Bei Mittelinseln/Mittelstreifen ist eine Mindesttiefe von 2,50 m erforderlich, sie sollte aber in der Regel 3,00 m betragen. Für blinde und sehbehinderte Menschen muss eine klar wahrnehmbare Längs- und Querabgrenzung zur Fahrbahn vorhanden sein. Dies wird sichergestellt durch eine Querabgrenzung mit visuell kontrastreichen Borden in Höhe von mindesten 3 cm.

Bei Beachtung der o.g. Vorschriften zur weiteren Planung entspricht der Bebauungsplan nach dem Ermessen der Unterzeichnerin den gesetzlichen Grundlagen zur Barrierefreiheit.
Hinweisen möchte ich auf das Angebot der Beratungsstelle Barrierefreiheit der Bayerischen Architektenkammer. Nächstgelegener Beratungsstandort ist Ingolstadt. Weitere Infos unter: https://www.byak.de/planen-und-bauen/beratungsstelle-barrierefreiheit.html.

Abwägung:
Die Stellungnahme der Behindertenbeauftragten zur Barrierefreiheit ist zur Kenntnis zu nehmen und sollte im Rahmen der Erschließungs- und Objektplanung, sofern möglich, berücksichtigt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Behindertenbeauftragten zur Kenntnis, im Rahmen der Erschließungs- und Objektplanung sind die Anforderungen an die Barrierefreiheit, soweit diese rechtlich erforderlich sind und im Übrigen sofern möglich, zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.08.2019 11:16 Uhr