Staatliches Bauamt Ingolstadt


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 02.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 02.07.2019 ö beschließend 6.1.9

Sachverhalt

Stellungnahme:
Grundsätzliche Stellungnahme:
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Ingolstadt keine Einwendungen, wenn die unter Punkt 2.2 ff. genannten Punkte beachtet werden.

Ziele der Raumordnung die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen:
- keine –

Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes:
Das Staatliche Bauamt beabsichtigt im Zuge der im Betreff genannten Straße folgende Maßnahmen durchzuführen:
Neubau eines Kreisverkehrs der Einmündung Staatstraße 2549 in die Staatstraße 2232. Bei der Errichtung dieses Kreisverkehrs wir das geplante Gebiet für den Bebauungsplan Nr. 39 "Gewerbegebiet-Rohrbach-Ost mit einem Verbindungsast an den Kreisverkehr angebunden.

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen), Angabe der Rechtsgrundlage sowie Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen):
• Bauverbot
Entlang der freien Strecke von Staatsstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 20,0 m Abstand vom äußeren·Rand der Fahrbahndecke ein Bauverbot.
Die entsprechende Anbauverbotszone ist im Bauleitplan darzustellen.
Werbende oder sonstige Hinweisschilder sind gemäß Art. 23 BayStrWG innerhalb der Anbauverbotszone unzulässig. Außerhalb der Anbauverbotszone sind sie so anzubringen, dass die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers nicht gestört wird. Eine Ausnahme von der Anbauverbotszone von 20,0 m, gemessen vom Fahrbahnrand, kann ausschließlich für die Errichtung von Lärmschutzanlagen (Wall, Wand, Wall-Wand-Kombination) und deren Bepflanzung zugelassen werden.
Bäume und Lärmschutzanlagen dürfen nur mit einem Mindestabstand von 7,50 m und Sträucher von 4,50 m vom Fahrbahnrand der Straße errichtet werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RPS bzw. RAL).

• Baubeschränkung
Entlang Staatsstraßen ist gemäß Art. 24 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 40,0 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke die Zustimmung der Straßenbauverwaltung notwendig.
Die Baubeschränkungszone ist im Bauleitplan darzustellen.

• Erschließung
Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet schließt den Bereich der freien Strecke der Staatsstraße 2232 von Abschnitt 160, Station 0,300 bis Abschnitt 190, Station 0,720 ein.

• Neuanbindung
Mit dem Anschluss des Baugebietes an die im Betreff genannten Staatsstraße 2232 bei Abschnitt 190 / Station 0,000, über die im Plan dargestellte neue Erschließungsstraße, besteht grundsätzlich Einverständnis.
Durch das gleichzeitige Verlagen von Staatlichen Bauamt Ingolstadt infolge einer Unfallhäufungsstelle und der Gemeinde Rohrbach mit Anbindung des Gewerbegebietes Rohrbach-Ost wurde im Vorfeld die Errichtung eines Kreisverkehrs beschlossen. Hierüber wird vom Staatlichen Bauamt Ingolstadt eine Vereinbarung mit Kostenteilung für die Errichtung des Kreisels erstellt.
Eine detaillierte Planung erfolgt seitens des Staatlichen Bauamtes Ingolstadt.
Die Kommune übernimmt alle Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Anbindung (Art. 32 Abs. 1 BayStrWG).
Sie übernimmt auch die Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Anbindung die zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund verkehrlicher Belange oder für die Erschließung notwendig werden.
Soweit durch die entwässerungstechnischen Maßnahmen ein wasserrechtlicher Tatbestand für die Ausweisung des Gewerbegebietes geschaffen wird, ist hierzu von der Kommune die wasserrechtliche Genehmigung der unteren Wasserbehörde einzuholen.

• Sichtflächen
Zur Freihaltung der Sichtflächen ist folgender Text in die Satzung zum Bebauungsplan aufzunehmen:
"Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u. ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegen­ stände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen."

• Lärmschutz
Kosten für die Errichtung der Lärmschutzanlage werden vom Staatlichen Bauamt gemäß Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV - nicht übernommen.
Lärmschutzanlagen dürfen auf der freien Strecke der Straße innerhalb der Anbauverbotszone und wenn notwendig auf öffentlichem Straßengrund errichtet werden.

• Geh- und Radwege
Entlang der im Betreff genannten Straße ist zur Fußgänger- bzw. Radweger­schließung auf der geplanten Seite zwischen dem geplanten Gewerbegebiet und der Staatsstraße 2232 einseitig ein gemeinsamer Geh- und Radweg einzuplanen und im Bauleitplan darzustellen.
Geh- und Radwege sind außerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenzen durch einen mindestens 2,50 m breiten Trennstreifen von der Fahrbahn abzugrenzen.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:
Die gesetzlichen Anbauverbotszonen genügen voraussichtlich nicht zum Schutz der Anlieger vor Lärm-, Staub- und Abgasimmissionen.
Die für die Bemessung von Immissionsschutzeinrichtungen nötigen Angaben sind über die Immissionsschutzbehörde zu ermitteln (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV).
Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Staatsstraße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV).
Eine Beteiligung des Straßenbaulastträgers am einzelnen Baugenehmigungsverfahren ist nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes nicht erforderlich.
 
Abwägung:
Das Staatliche Bauamt Ingolstadt (StBA) ist hinsichtlich der Planung Einmündung Staatsstraße 2549 in die Staatsstraße 2232 an der Planung beteiligt, die Entwurfsplanung des StBA wird als Grundlage der Darstellung der öffentlichen Verkehrsflächen in die Bebauungsplanung verwendet. Nachdem durch das StBA eine aktuelle Planung des Knotenpunkts im Februar 2019 vorgelegt wurde, ist diese nunmehr in die planzeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans zu übernehmen, Bauflächen, Baugrenzen, Grünflächen, etc. sind entsprechend anzupassen.
Die Bauverbotszone (20 m ab Fahrbahnrand) wurde bereits in der Planzeichnung des Bebauungsplans dargestellt, die Baubeschränkungszone (40 m ab Fahrbahnrand) ist noch in die Planzeichnung zu übernehmen.
Eine entsprechende Vereinbarung zur Kostenteilung/Kostenübernahme zur Errichtung des Kreisverkehrs und zum Anschluss des Gewerbegebiets (Anschlussast) wird zwischen dem StBA und der Gemeinde Rohrbach im Rahmen der Erschließungsplanung getroffen. Ebenfalls sind im Rahmen der Erschließungsplanung erforderliche wasserrechtliche Genehmigungen durch die Gemeinde zu beantragen.
Die Eintragung von Sichtflächen in die Planzeichnung des Bebauungsplans ist nicht erforderlich, da der Anschluss des Gewerbegebiets über einen Ast des geplanten Kreisverkehrs erfolgt.
Die Hinweise zu Lärmschutzmaßnahmen sind zur Kenntnis zu nehmen.
Die erforderlichen Flächen für einen neuen Rad- und Fußweg zwischen St2232 und Gewerbegebiet wurden bereits in die planzeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen und werden somit als öffentliche Verkehrsflächen im Rahmen der Bauleitplanung gesichert.
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair (Stand 11.06.2019 – wird den Planunterlagen zur öffentlichen Auslegung beigegeben) wurden auch die von Straße ausgehenden Emissionen ermittelt und bewertet. Durch den Ausbau des Knotenpunkts zum Kreisverkehr ist grundsätzlich von einer Verbesserung der Verkehrslärmimmissionen für die Anlieger bzw. insbesondere für die nächstgelegene Wohnbebauung auszugehen.

Beschluss

Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamts wird zur Kenntnis genommen. Die planzeichnerischen Darstellungen des Bebauungsplans sind entsprechend der aktuellen Planung des Staatlichen Bauamts zum Umbau des Knotenpunkts bzw. zur Errichtung des Kreisverkehrs anzupassen. Neben der bereits enthaltenen Bauverbotszone ist noch die Baubeschränkungszone entlang der Staatsstraßen (40 m ab Fahrbahnrand) in die Planzeichnung des Bebauungsplans zu übernehmen. Ein Planzeichen für ein Sichtdreieck und eine diesbezügliche textliche Festsetzung werden mangels Erforderlichkeit in diesem konkreten Fall nicht aufgenommen. Zur Kostenteilung/Kostenübernahme für die Errichtung des Kreisverkehrs sowie zum Anschluss des Gewerbegebiets (Anschlussast) wird zwischen dem StBA und der Gemeinde Rohrbach im Rahmen der Erschließungsplanung eine entsprechende Vereinbarung geschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.08.2019 11:16 Uhr