Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 02.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 02.07.2019 ö beschließend 6.1.15

Sachverhalt

Stellungnahme:

Wasserversorgung
Über die geplante Erschließung des Plangebietes mit Trinkwasser wird im Bebauungsplan keine Aussage getroffen. Das Plangebiet liegt im Versorgungsgebiet der Waaler Gruppe.
Die Auswertung der letzten Jahresberichte belegt, dass die genehmigten Fördermengen der Waaler Gruppe bereits ausgeschöpft sind bzw. überschritten werden. Über den Notverbund mit der llmtalgruppe (Wasserlieferungsvertrag vom 30.06.2006) ist ein Fremdbezug von maximal 100.000 m³/a möglich. In den zurückliegenden Jahren wurde dieses Kontingent durchschnittlich zu 64 % genutzt. Abzüglich der Überschreitungen in der Eigenversorgung der Waaler Gruppe verbleibt damit eine nutzbare Reserve von etwa 30.000 m³/a, die ausschließlich über die Lieferung durch die llmtalgruppe gedeckt werden kann. Diese Menge entspricht etwa dem Bedarf von 630 Einwohnern. Unter Berücksichtigung der in jüngster Zeit im Versorgungsgebiet aktualisierten Bauleitplanung wird diese Reserve bereits teilweise beansprucht.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sowohl der privatrechtliche Vertrag mit der llmtalgruppe als auch die Genehmigung zur Förderung von Grundwasser durch die Waaler Gruppe zum 31.12.2020 befristet sind: Uns sind die Bemühungen der Waaler Gruppe zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit im Versorgungsgebiet bewusst. Dennoch ist im Rahmen der Bauleitplanung ein Konzept aufzustellen und vorzulegen, wie die Trinkwasserversorgung langfristig gesichert werden kann.

Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39 „Gewerbegebiet Rohrbach-Ost" in Rohrbach der Gemeinde Rohrbach sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt. Das Gelände fällt von Ost nach West um ca. 10 m ab.
Angaben bzgl. des Grundwasserstandes liegen uns nicht vor. Aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse werden voraussichtlich bei Gründungsmaßnahmen keine Bauwasserhaltungen erforderlich werden. Schichtwasseraustritte können aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Hanglage) nicht ausgeschlossen werden.
Sollten Geländeauffüllungen bzw. Geländeveränderungen stattfinden, empfehlen wir dazu nur schadstofffreier Erdaushub ohne Fremdanteile (Z0-Material) zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden dann im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt. Sollte RW1- bzw. RW2-Material eingebaut werden, sind die Einbaubedingungen gern. dem RC-Leitfaden „ Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken" vom 15.06.2005 einzuhalten. Ggf. ist bzgl. des Einbauvorhabens ein Antrag beim Landratsamt Pfaffenhofen zu stellen.
Wir weisen darauf hin, dass der Geltungsbereich laut aktuellem Luftbild .landwirtschaftlich genutzt wird. Ggf. daraus entstandene Bodenbelastungen (z.B. Kupfer bei Nutzung als Hopfengarten), insbesondere des Oberbodens, empfehlen wir bei Erdarbeiten hinsichtlich abfallrechtlicher Belange zu berücksichtigen.
 
Abwasserbeseitigung
Aus den vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor wie das geplante Gebiet abwassertechnisch entsorgt werden soll. Ein Konzept zur abwassertechnischen Erschließung soll noch erstellt und mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt abgestimmt werden.

Die unter Punkt 12 (Wasserwirtschaft} der Festsetzungen getroffenen Aussagen, dass anfallendes Niederschlagswasser nach Möglichkeit auf den privaten Grundstücken zu versickern ist, ist für eine ermessensfehlerfreie Abwägung durch die Kommune nicht ausreichend. Außerdem dürften die unter dem Punkt 3 der Hinweise getroffenen Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung im vorliegenden Fall nicht zutreffen.
Für das geplante Gebiet ist daher ein Bodengutachten in Auftrag zu geben, das sowohl auf die Versickerungsfähigkeit als auch auf die bemessungsrelevanten Grundwasserstände eingeht Aufbauend auf dieses Bodengutachten ist ein Entwässerungskonzept zu erstellen, das in den wesentlichen Grundzügen mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt abzustimmen ist. Der Bebauungsplan ist dann daran anzupassen.

Oberirdische Gewässer und wild abfließendes Wasser
Im Plangebiet befindet sich kein oberirdisches Gewässer. Das Gelände fällt in westlicher und nördlicher Richtung hin zum Teil stark ab. Bedingt durch die Hanglage könnte bei Starkregen und/oder der Schneeschmelze ein Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umliegenden Einzugsgebiet möglich sein. Wir empfehlen daher die geplante Bebauung durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu schützen. Diesbezüglich verweisen wir auf den § 37 WHG wonach der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil Dritter verändert werden darf.

Zusammenfassung
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen derzeit Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 39. Diesen Bedenken kann von Seiten der Gemeinde Rohrbach abgeholfen werden, wenn bis zum nächsten Verfahrensschritt:
  • Ein Konzept für die mittel- bis langfristige Sicherstellung der Wasserversorgung vorgelegt wird.
  • Aufbauend auf ein Bodengutachten ein Konzept für die Niederschlagswasserbeseitigung erstellt wird
  • Aufgezeigt wird ob und ggf. welche Maßnahmen zum Schutz vor wild abfließenden Oberflächenwasser ergriffen werden sollen.

Abwägung:
Die Wasserversorgung des Gewerbegebiets „Rohrbach Ost“ ist, wie schon für das Gewerbegebiet Bruckbach und Teile des Gewerbegebiets „Rohrbach“ (westlich der St2232) über den Zweckverband Wasserversorgung „Ilmtalgruppe“ vorgesehen. Nordwestlich des Plangebiets verläuft dessen Versorgungsleitung DN 200 PVC, an welche über den Übergabeschacht der „Waaler Gruppe“ angeschlossen werden kann. Somit ist die Trinkwasserversorgung des Gebiets grundsätzlich gesichert. Dass die Genehmigung der Waaler Gruppe und der privatrechtliche Vertrag mit der Ilmtalgruppe befristet sind, bedarf einer generellen Lösung, da auch die Trinkwasserversorgung aller anderen Betriebe und Einwohner in diesem Gebiet sichergestellt werden muss. Aufgrund der nach der Stellungnahme der Ilmtalgruppe gegebenen Anschlussmöglichkeit und der aus dem Wasserversorgungsvertrag noch verbleibenden Reserven kann die Versorgung des geplanten Gewerbegebiets auch über den 31.12.2020 hinaus jedenfalls über eine Verlängerung des Wasserversorgungsvertrags mit der Ilmtalgruppe sichergestellt werden.

Es wurde eine Baugrunduntersuchung durchgeführt (IGA vom 01.03.2019). Bei den erfolgten Bohrungen wurde kein Grundwasser aufgeschlossen. Im Rahmen der Untersuchung wurden zudem bei einer Bodenprobe erhöhte Kupferwerte ermittelt, welche auf den Hopfenanbau zurückzuführen sind. Der Bereich ist als Z.1.2-Material zu werten. Aufgrund der festgesetzten Nutzungen (Gewerbegebiet, keine Wohnnutzungen zulässig) sind die Wirkungspfade Boden – Mensch und Boden – Nutzpflanze aktuell nicht näher zu bewerten. Gefährdungen des Grundwassers liegen aufgrund der ausreichend großen Grundwasserflurabstände nicht vor.
Die Begründung des Bebauungsplans und der Umweltbericht sollten entsprechend der Untersuchungsergebnisse ergänzt werden, die gutachterliche Stellungnahme sollte den Planunterlagen des Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beigegeben werden.
Auf mögliche Schichtwasseraustritte sollte im Bebauungsplan hingewiesen werden.

Die Abwasserbeseitigung des Baugebiets ist im Trennsystem geplant, anfallendes Schmutzwasser soll in die Schmutzwasserkanalisation (Anschluss an Schmutzwasserkanal in der Lilienthalstraße) eingeleitet und der Kläranlage Rohrbach zugeführt werden.
Im Rahmen der nun vorliegenden Baugrunduntersuchung (IGA vom 01.03.2019) wurde festgestellt, dass im Gebiet kein durchgängiger Versickerungshorizont gegeben ist. Eine Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser ist nicht möglich, so dass Festsetzung Nr. 12 entsprechend zu ändern ist.
Eine Rückhaltung des anfallenden Niederschlagswassers im Gebiet und eine gedrosselte Einleitung in den Vorfluter (Ilm) sind somit erforderlich. Zu diesem Zweck sollte eine Fläche von 2.500 qm für die Anlage eines Regenrückhaltebeckens am Geländetiefpunkt im Nordwesten des Planungsgebiets vorgesehen werden. Im Sinne einer natürlichen Gestaltung sind Böschungen mit einer maximalen Neigung von 1:3 und Erdüberdeckung auszubilden und mit Rasen anzusäen. Die Hinweise des Bebauungsplans sind entsprechend anzupassen. Das Entwässerungskonzept ist mit dem WWA abzustimmen.

Zur Sicherung des Baugebiets sowie der Nachbargrundstücke vor wild abfließendem Oberflächenwasser können in den umlaufenden Eingrünungsflächen Mulden zur Aufnahme, Rückhaltung und geordneten Ableitung von abfließendem Oberflächenwasser aus angrenzenden Außenbereichen angelegt werden. Um diese auch im Sinne des Naturschutzes und Landschaftsbildes innerhalb der Ausgleichsflächen zu ermöglichen, sind entsprechende Festsetzungen zur Ausgestaltung und Pflege in die grünordnerischen Festsetzungen zu übernehmen (z.B. Anlage als naturnahe Feuchtmulden mit wechselnden Böschungsneigungen, Ansaat von Feuchtwiesenflächen, Pflegemahd, etc.).

Beschluss

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt ist zur Kenntnis zu nehmen. Die Hinweise bezüglich der Wasserversorgung werden in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt, ebenso wie ein Hinweis auf den beabsichtigten Anschluss an die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation.
Die Begründung des Bebauungsplans und der Umweltbericht sind entsprechend der Untersuchungsergebnisse der IGA hinsichtlich der erhöhten Kupfergehalte im Boden zu ergänzen, die gutachterliche Stellungnahme ist den Planunterlagen des Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beizugeben.
Die Hinweise des Bebauungsplans sind unter Punkt 6 zu ergänzen, auf mögliche Schichtwasseraustritte ist hinzuweisen.
Unter der textlichen Festsetzung Nr. 12 ist der Satz „Anfallendes Niederschlagswasser ist nach Möglichkeit auf den privaten Grundstücken zu versickern“ zu streichen. In der Planzeichnung ist eine Fläche von 2.500 qm im nordwestlichen Bereich als private Grünfläche zu Anlage eines Regenrückhaltebeckens mit max. Böschungsneigung von 1:3, Erdüberdeckung und Rasenansaat festzusetzen um das gesammelte Niederschlagswasser von dort in den Vorfluter (Ilm) abzuleiten. Das Konzept zum Umgang mit anfallendem Niederschlagswasser ist mit dem WWA abzustimmen.
Zur Sicherung des Baugebiets und der Nachbargrundstücken vor wild abfließendem Oberflächenwasser aus den umliegenden Außenbereichsflächen ist in den grünordnerischen Festsetzungen zu ergänzen, dass innerhalb der privaten Grünflächen und der Ausgleichsflächen die Anlage von naturnahen Feuchtmulden mit wechselnden Böschungsneigungen zur Sammlung und Ableitung von Oberflächenwasser zulässig ist. Die Maßnahmen zur Herstellung und Pflege sind entsprechend festzusetzen.
Begründung und Umweltbericht zum Bebauungsplan sind anzupassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.08.2019 11:16 Uhr