Bund Naturschutz Rohrbach/Wolnzach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 02.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 02.07.2019 ö beschließend 6.1.16

Sachverhalt

Stellungnahme:
  1. Aus Sicht des Bund Naturschutz ist der enorme Flächenverbrauch zu beanstanden. Die Planungsunterlagen machen keine Aussage dazu, ob hier durch mehrgeschossiges Bauen (incl. Nutzung von Untergeschossen) mehr Fläche gespart werden könnte oder sollte. Da die Planung direkt auf das Unternehmen Kempf zugeschnitten zu sein scheint, sollte dies eruierbar sein.

  1. Hinzu kommt, dass die Landschaftsbeeinträchtigung voraussichtlich ähnlich gravierend sein dürfte wie beim benachbarten Gewerbegebiet Bruckbach, in dem übrigens noch Flächen frei wären. Durch die erhöhte Lage am Hang wären die laut Planungsunterlagen 150 m langen und bis 16 m hohen Gebäude von weitem sichtbar und würden die Landschaft sehr negativ beeinflussen. Der Plan könnte und sollte verpflichtende Fassadenbegrünung vorsehen. Alternativ wäre denkbar, dass bei einer Terrassierung        des Geländes und dem Bau von Stützmauern an der Kante jeder Stufe und hinter jeder Mauer eine mind. 15 m Höhe erreichende Baumreihe zu pflanzen ist. Damit könnte der optische Eindruck besser als bei Bruckbach werden.

  1. Zu den Festsetzungen im Plan: Die Höhenangabe ist mit der Aussage „ist zu messen ab dem tiefstgelegenen, unmittelbar am Gebäude angrenzenden Geländepunkt (hergestelltes Geländes) bis zur Oberkante der baulichen Anlage" insofern ungenau, als das hergestellte Gelände zum Ausgleich der Neigung talseitig durchaus einige Meter höher als jetzt sein kann. Auch Punkt 8 lässt hier Spielräume (Aufschüttungen [...] sind auf das erforderliche Maß zu beschränken"), ,,erforderlich" ist dehnbar. Im Interesse des Landschaftsschutzes ist zu prüfen, ob, erleichtert durch talseitige Eingänge die Gebäudehöhe weiter reduziert werden kann und ob ggf. die Nutzung von Untergeschossen gefordert werden kann.

  1. Unklar ist, warum „soziale, kirchliche ... Nutzung ausgeschlossen“ wird - eine rein auf einen Bauwerber zugeschnittene Planung erscheint mir nicht zulässig zu sein.

  1. Zu 5.1 Dächer: Als Ausgleich für die massive Oberflächenversiegelung wäre es m.E. zumutbar, Dachbegrünung nicht nur zu erlauben, sondern vorzuschreiben.

  1. Photovoltaik wird zwar zugelassen, wer sie aber nutzen will, muss Nachteile in Kauf nehmen, da sich dadurch die zulässige Gesamthöhe reduziert. Da durch die geforderten 2m Randabstand ohnehin von PV-Anlagen nichts zu sehen sein wird, sollte man von dieser Höhenregelung Abstand nehmen.

  1. Wie dem Pfaffenhofener Kurier vom 22.3.19 zu entnehmen war, wird für das dortige Baugebiet Pfaffelleiten die Nutzung von Photovoltaik vorgeschrieben. Diese Vorschrift sei mit dem Baurecht zu vereinen. Als Ausgleich für die massiven Umwelteingriffe ist eine vergleichbare Maßnahme hier vorzusehen, die idealerweise mehr Strom produziert, als im Gebäude übers Jahr verbraucht wird, um die Energiewende voranzubringen, den massiven Eingriff in die Natur zumindest teilweise auszugleichen und auch in Zeiten mit geringer Einstrahlung den eigenen Bedarf zumindest ansatzweise decken zu können.

  1. Punkt 12 der Planzeichnung (Wasserwirtschaft) ist in den meisten Punkten zu unverbindlich. Die Verwendung und/oder Versickerung von Niederschlagswasser sollte vorgeschrieben werden, um die enorme Oberflächenversiegelung zumindest ansatzweise auszugleichen. Zur Versiegelung von Zufahrten u.ä. sollen ebenfalls verbindlichere Einschränkungen erfolgen.

  1. Die Angaben zu Ausgleichsflächen liegen noch nicht vor, obwohl dies für den Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung, also jetzt, angekündigt war. Der Ausgleichsfaktor von 0,3 ist zu gering bemessen, da ein bisher unbebauter Bereich versiegelt wird.

  1. Die Vorgabe, 1 Baum pro 800 m² zu pflanzen, ist nicht sehr ambitioniert und sollte erhöht werden.

  1. Es ist nicht zu erkennen, wie die Planung der Forderung gerecht wird, die Anpassung an zu­ künftige klimawandelbedingte Extremwetterereignisse zu berücksichtigen. Durch bauliche Maßnahmen wären Anpassungen möglich. Vorbeugend könnte der rasche Eintrag von Niederschlagswasser in die Kanalisation und damit in die Ilm bei Starkregen-Ereignissen reduziert werden durch die Sammlung und Nutzung von Regenwasser in Zisternen auf den Grundstücken, zumal die versiegelte Fläche zunimmt  und damit mehr Niederschlagswasser in die Kanalisation gelangt. Diese Maßnahmen könnte die Gemeinde Rohrbach hier bei Neubauten entweder vorschreiben oder zumindest durch Subventionen wie komplette oder teilweise Befreiung von den Abwassergebühren fördern.

  1. Zur Begründung, allgemein: Es ist zu bemängeln, dass über lange Strecken keine Begründung geliefert wird, sondern lediglich der Text aus dem Plan erneut abgedruckt wird. Damit wird die ,,Begründung" ihrem Namen nicht gerecht.

  1. Zu Punkt 2 (Anlass und Ziel): Alleine die Faktoren Zuzug und Dynamik begründen noch nicht die Ausweisung großflächiger Gewerbegebiete. Die Gemeinde hat auch die Aufgabe, steuernd in solche Prozesse einzugreifen und auch einmal Wünsche abzulehnen, wenn gewichtige Gründe wie Beeinträchtigung der Nachbarn, des Landschaftsbildes oder der Umwelt dagegen sprechen oder der Flächenverbrauch zu sehr ausufert.

  1. Das Zitat aus dem Regionalplan verweist ausdrücklich darauf, dass bis 2020 (früher dürfte die Planung kaum umgesetzt werden) nur eine leichte Bevölkerungszunahme, danach u.U. auch eine -abnahme zu erwarten ist. Damit kann dies nicht als Argument zählen.

  1. Es sollte geklärt werden, warum sich die Fa. Kempf nicht um eine Fläche im Gewerbegebiet Bruckbach bemüht hat.

  1. Der geplante neue Kreisverkehr an der Kreuzung der beiden Staatsstraßen stößt ebenfalls auf meine Kritik:
  • Eine Verkehrszählung wurde nicht vorgelegt. Nach meinem Eindruck überwiegt aber der Nord-Süd-verlaufende Verkehr auf der St2232 bei weitem den auf der St2049. Daraus folgt, dass hier ein sehr großer Teil des Verkehrs, der geradeaus der St2232 folgen will, zum massiven Abbremsen vor und erneuten Beschleunigen nach dem Kreisverkehr gezwungen wird, was einen enormen, aber vermeidbaren, Anstieg von Verbrauch, C02- Emissionen und Feinstaubemissionen (durch Bremsen und Kurvenfahrt) verursacht. Die Lärmemissionen werden dadurch ebenfalls zunehmen, genauso wie der Fläschenverbrauch.
  • Wenn man von einer gefahrenträchtigen Kreuzung spricht, sollten als Beleg auch Unfallzahlen vorgelegt werden. Sollte es hier tatsächlich auffällig viele Unfälle geben, wäre ein Tempolimit auf 60-70 (aktuell SO) km/h eine weniger schädliche Alternative.
  • Als Alternative wäre eine Verkehrsinsel in der Mitte der St2232 denkbar, die den Verkehr abbremst und das Überqueren erleichtert.
  • Eine Anbindung des neuen Gewerbegebiets wäre auch möglich von der St2232 auf Höhe der Burgstaller Straße, wo auch Abbiegespuren eingerichtet werden könnten.
  • Kreisverkehre sind allgemein nur dann sinnvoll, wenn die Fahrtgeschwindigkeit in dem Bereich eher gering ist und es sich um eine Kreuzung handelt, auf der die Verkehrsströme aus mindestens drei Richtungen ähnlich stark sind.

  1. Von einer landschaftsverträglichen Einfügung der künftigen Gebäude kann leider keine Rede sein. Die vorgesehene Eingrünung am Rand des Gewerbegebiets wird wegen der zulässigen Gebäudehöhe und der Hanglage keinen ausreichenden Sichtschutz bieten.

  1. Ein Radweg Richtung Wolnzach ist nicht eingezeichnet, obwohl dieser in Planung zu sein scheint.

  1. Punkt 3: Widersprüchliche Angaben zur Fahrtzeit nach Ingolstadt.

  1. Punkt 6: Alleine die Anbindung an vorhandene Straßen ist noch kein bedeutender Beitrag zur Flächeneinsparung. Es wird verschwiegen, welche Fläche die Fa. Kempf benötigt, so dass der Überblick über vorhandene Flächen nicht bewertet werden kann. Wenn jedoch die aktuelle Betriebsfläche 2,1 ha beträgt und 5,0 ha nicht ausreichend sein sollen, wirft diese Aussage schon Zweifel auf.

  1. Punkt 7 (Klimaschutz): einige brauchbare, aber viele unzureichende Maßnahmen und teils fragwürdige Argumentation:
  • ,,kompakte Anordnung der Bauflächen und Erschließungsstrukturen zur Reduzierung der Flächenversiegelung" - dazu ist der Plan zu wenig detailliert, diese Maßnahme ist ihm nicht zu entnehmen
  • ,,Gehölzpflanzungen mit ausgleichender Wirkung für das Kleinklima, im Bereich von [...] Stützmauern, Fassadenbegrünungen" - dazu finde ich auch nichts im Plan!
  • Die bloße „Zulässigkeit von Gründächern" ist noch keine Klimaschutz- oder Retentionsmaßnahme.
  • ,,Festsetzung konkreter Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung im weiteren Bebauungsplanverfahren" - was noch nicht vorliegt, zählt auch nicht.
  • Der vorliegende Plan schließt eine Aufschüttung des Geländes nicht aus. Dadurch steigt die Gefahr, dass bei Starkregen-Ereignissen Wasser auf die angrenzenden Straßen und in Grundstücke fließt.
  • ,,Begegnung der Erosionsgefährdung durch Minimierung von Geländeveränderungen und umlaufende breite Grünstreifen" ist keine Maßnahme gegen Trockenheit.
  • ,,Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen" ist noch keine Klimaschutzmaßnahme.
  • ,,Vermeidung von C0 2 Emissionen" - ob die Planung (Gewerbebetriebe, Grünstreifen) mehr C02 vermeidet bzw. bindet als die bestehende Landwirtschaft, sollte erst mal nach­ gerechnet werden. Ich bezweifle es.

  1. Punkt 9: Die Aussage ,,Durch Festsetzungen im Bebauungsplan wird der Eingriff so gering wie möglich gehalten" ist nicht korrekt.

  1. Zur SAP, 5.3: Nachdem von diversen möglichen Schall- und Sichtwirkungen gesprochen wurde, stellt der Autor abrupt und ohne Begründung fest: ,,Von einer signifikant erhöhten betriebsbedingten Beeinträchtigung besonders und streng geschützten Pflanzen- und Tierarten (Anhang IV FFH-RL) sowie Europäischen Vogelarten ist aufgrund der Lage und der Standortbedingungen der geplanten Baumaßnahme nicht auszugehen." Dies ist nicht nachvollziehbar.

Fazit: Aus Sicht des Natur- und Umweltschutzes sprechen so viele Argumente gegen das geplante Gewerbegebiet Rohrbach-Ost, dass die Planung am besten komplett gestoppt würde. Falls man sich dazu nicht entschließen kann, sind in meinem Text zahlreiche Verbesserungsvorschläge aufgeführt, um deren unvoreingenommene Betrachtung ich im Rahmen der Abwägung bitte.

Abwägung:
Der Flächenverbrauch resultiert aus dem Flächenbedarf für die aktuell geplanten Bauabschnitte Nr. 1 „Neubau einer neuen Produktions- und Fertigungshalle“ und Nr. 2 „Verlagerung des bestehenden Betriebs“ (bisher 2,1 ha bebaute Fläche) an den neuen Standort mit einem Flächenbedarf von zusammen rund 4,0 ha. Die verbleibenden 2,8 ha Gewerbefläche dienen als Flächen für künftige Betriebserweiterungen. Diese Puffer sind für das wachsende mittelständische Unternehmen unabdingbar bei der Standortwahl, um nicht mittelfristig wieder nach neuen Betriebsstandorten suchen zu müssen. Bei momentanen jährlichen Wachstumsraten von 10-15% ist in ca. 5 bis 7 Jahren von künftigen Betriebserweiterungen auszugehen.
Ein mehrgeschossiges Bauen ist für Teile der Betriebsgebäude (z.B. Büro- und Verwaltungsgebäude) angedacht, daher wird die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auch nicht beschränkt. Im Bereich der Produktion ist ein mehrgeschossiges Bauen wegen der Produktionsabläufe und deren Steuerung nicht möglich.

Die freien Flächen im Gewerbegebiet Bruckbach sind entweder nicht verfügbar (Privatbesitz – Flächenbevorratung und keine Verkaufsbereitschaft) oder deutlich zu klein um den unter Punkt 1 genannten Flächenbedarf zu decken.
Die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds wird dadurch reduziert, dass eine umlaufende Eingrünung von 10 m im Westen und 15 m an den landschaftlich besonders exponierten Süd-, Nord- und Ostseiten herzustellen ist. Die grünordnerischen Festsetzungen mit Lage von Großbaumpflanzungen und Dichte von Heckenpflanzungen (dreireihig) sollen die neuen Baukörper deutlich besser eingrünen, als dies im benachbarten Gewerbegebiet Bruckbach der Fall ist. Durch die Festsetzung einer max. Höhe der Oberkante des EG-Fußbodens von 406,00 m üNN werden die Baukörper zudem stärker „in das Gelände gedrückt“ und treten weniger wuchtig in Erscheinung. Durch erforderliche Abgrabungen entstehende Böschungen liegen dann hangseitig hinter den Gebäuden und sind weniger gut einsehbar. Stützmauern sind bereits auf max. 2 m Höhe begrenzt, Festsetzungen zur verbindlichen Bepflanzung von Stützmauern (Gehölze und Kletterpflanzen) sind ebenfalls bereits enthalten. Von einer deutlich besseren landschaftlichen Einbindung als im Fall Bruckbach ist somit auszugehen. Verbindliche Festsetzungen zu Fassadenbegrünung sind erfahrungsgemäß wenig wirkungsvoll, da gerade bei großen Bauhöhen kaum durchgehende qualitätvolle Begrünungen bis zu dieser Höhe umgesetzt werden können. Daher wurde darauf verzichtet. Ebenfalls verzichtet wurde auf die Festsetzung einer 15 m hohen Baumreihe vor bzw. hinter der Kante jeder Stützmauer. Eine interne „Gliederung“ des Gebiets durch Baumreihen ist mit dessen Zwecksetzung und den insoweit erforderlichen gebietsinternen Abläufen (Verkehr, Brandschutz, etc.) nicht zu vereinbaren und für Gewerbegebiete auch nicht üblich.

Durch die Festsetzung einer max. Höhe der Oberkante des EG-Fußbodens von 406,00 m üNN werden die Baukörper nunmehr stärker „in das Gelände gedrückt“ und treten weniger wuchtig in Erscheinung. Somit kann auf übermäßige Aufschüttungen verzichtet werden. Eine absolute Begrenzung ist jedoch gerade bei großen Baukörpern und bewegtem Gelände schwierig, da der konkrete Bedarf an Geländeveränderungen erst mit dem konkreten Bauentwurf absehbar ist. Durch die Festsetzung der maximalen EG-Fußbodenhöhe wird die Erforderlichkeit von Auffüllungen in Bezug auf die bestehende Staatsstraße 2232 mit einer Höhenlage der Fahrbahn zwischen rund 402 m - 404 m üNN, jedoch deutlich reduziert. Die generell zulässige Gebäudehöhe ist den Erfordernissen moderner Betriebsstätten und Lagerhaltungen geschuldet, so dass von den zulässigen 16,0 m nicht abgewichen werden kann. Eine verbindliche Festsetzung zur Nutzung von Untergeschossen ist angesichts der betrieblichen Erfordernisse eines modernen Produktionsbetriebs mit Lagerhaltung technisch und wirtschaftlich kaum umsetzbar, zumal bereits das Erdgeschoss in weiten Bereichen in den Hang integriert werden muss.

Angesichts der Lage des Areals jenseits der Staatsstraße ist hier von Seiten der Gemeinde Rohrbach im Sinne der Zentralität und der Funktionen der Ortsmitte keine soziale oder kirchliche Nutzung wie auch keine Einzelhandels- oder Wohnnutzung gewünscht. Dieser Ausschluss ist gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO möglich und gängige Praxis, die auch bei anderen Gewerbegebieten in vergleichbarer Lage praktiziert wird.

Die verbindliche Festsetzung von Gründächern ist bei großen Gebäuden des einfacheren Gewerbes (insbesondere Produktion) mit entsprechenden Spannweiten der Dachkonstruktion statisch äußerst schwierig und kostenintensiv und somit unter wirtschaftlichen Aspekten letztlich nicht durchführbar. Daher werden Gründächer, wie auch sonst in maßgeblich auf produzierende Betriebe abzielenden Gewerbegebieten üblich, nicht verbindlich festgesetzt, sondern optional zugelassen. Sie sind für kleine und untergeordnete Gebäudeteile (z.B. Büro- und Nebengebäude) durchaus möglich und wünschenswert. Die abschließende Entscheidung über deren Errichtung soll aber dem Bauherrn obliegen.

Die Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen wird nicht wesentlich eingeschränkt, da die festgesetzte max. Höhe der baulichen Anlagen bereits eine mögliche Errichtung von Dachaufbauten, wie z.B. von Photovoltaikanlagen einschließt und berücksichtigt. Diese Höhe erscheint als Obergrenze angemessen.

Die Errichtung von Photovoltaikanlagen bei großen und in der Konstruktion einfach gehaltenen Produktionsgebäuden mit den entsprechenden Spannweiten der Dachkonstruktion ist statisch schwierig und äußerst kostenintensiv, so dass von einer verbindlichen Festsetzung abgesehen wird. Andernfalls muss davon ausgegangen werden, dass der Standort für das hier vorrangig anzusiedelnde produzierende Gewerbe unwirtschaftlich wird. Der Ausgleich für die entsprechenden Umwelteingriffe wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben in der Bauleitplanung geleistet. Weitergehende Kompensationen sind planungsrechtlich nicht erforderlich.  

Nachdem mittlerweile eine Baugrunduntersuchung des Büros IGA vom 01.03.2019 vorliegt, ist bekannt, dass eine Versickerung von Niederschlagswasser im Gebiet nicht möglich ist. Stattdessen ist eine Rückhaltung und gedrosselte Ableitung in die Ilm erforderlich. Das setzt eine entsprechende wasserrechtliche Genehmigung voraus. Eine verbindliche Festsetzung zur Verwendung von Niederschlagswasser ist nicht möglich. Es wird aber eine diesbezügliche Empfehlung ausgesprochen.
Zufahrten können im Gewerbegebiet nicht sickerfähig ausgestaltet werden. Es besteht die Gefahr von Bodenverunreinigungen. Zudem müssen diese entsprechende Traglasten auch für die Versorgungsfahrzeuge (Feuerwehr und Müll) gewährleisten. Es wird aber bereits festgesetzt, dass oberirdische (Pkw-) Stellplätze verbindlich wasserdurchlässig anzulegen sind.

Die Angaben zu Ausgleichsflächen werden zur öffentlichen Auslegung ergänzt. Im Zuge der bisher erfolgten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden lagen diese noch nicht vor. In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde wird nunmehr in Kombination mit einer deutlichen Ausweitung der Randeingrünung des Gebiets im Norden, Osten und Süden von bisher 10 m auf 15 m ein Ausgleichsfaktor von 0,4 angesetzt. Die entsprechenden Ausgleichsflächen innerhalb und außerhalb des Planungsgebiets sowie die dort durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen werden in den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie in der Begründung bzw. dem Umweltbericht ausgeführt.

Die Festsetzung pro 800 qm GE-Fläche ein Baum zu pflanzen, ist ein durchaus üblicher Wert für Gewerbegebiete. Bei rund 6,8 ha reiner Gewerbefläche (= Bauland) sind somit mindestens 85 Bäume innerhalb der Gewerbeflächen zu pflanzen, mit den planzeichnerisch festgesetzten rund 70 Bäumen in den Eingrünungsflächen sind insgesamt im Geltungsbereich mindestens rund 155 Bäume zu pflanzen. Dazu kommen noch Hecken- und Feldgehölz-Pflanzungen, so dass von einer umfassenden Ein- und Durchgrünung des Baugebiets auszugehen ist. In diesem Kontext ist die Festsetzung 10.2 Satz 2 zu korrigieren, die intern innerhalb der Gewerbeflächen zur Gliederung von PKW-Stellplätzen festgesetzten Bäume können auf die zu pflanzenden Bäume nach Satz 1 angerechnet werden, nicht jedoch die durch Planzeichen innerhalb der Ortsrandeingrünung festgesetzten Bäume.

Auf Grundlage der Erkenntnisse aus dem nun vorliegenden Bodengutachten ist geplant, anfallendes Niederschlagswasser in einem Rückhaltebecken zu sammeln und zeitverzögert und gedrosselt in die Ilm abzugeben. Im Rahmen der erforderlichen Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt und der notwendigen wasserrechtlichen Genehmigungen wird den Belangen des Hochwasserschutzes Rechnung getragen. Zudem ist eine Sammlung, Rückhaltung und gedrosselte Ableitung von abfließendem Oberflächenwasser aus den Außenbereichen geplant und wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglicht (Anlage von naturnahen Mulden innerhalb der Eingrünungs- und Ausgleichsflächen). Eine verbindliche Festsetzung zur Nutzung von Niederschlagswasser ist baurechtlich nicht möglich – der Vorschlag und die Anregung werden jedoch an den Bauwerber herangetragen.

Die Begründung wird zur öffentlichen Auslegung ergänzt bzw. angepasst. Die relevanten Erkenntnisse aus den eingegangenen Stellungnahmen und Hinweise sowie der weiter konkretisierten Planung fließen dabei in die Begründung ein. Die getroffenen Festsetzungen werden in der Begründung noch konkreter erläutert.

Die vorliegende laufende Bauleitplanung obliegt der Abwägungsentscheidung der Gemeinde, welche sich sowohl mit städtebaulichen, wirtschaftlichen und sozialen Belangen als u.a. auch mit Aspekten der Verkehrssicherheit und den Belangen von Umwelt, Natur und Landschaft auseinandersetzen muss. In diese Abwägungsentscheidung fließen Themen, wie Sicherung und Ausbau von Arbeitsplätzen vor Ort für ein ansässiges Unternehmen aber auch die Minimierung der Auswirkungen auf Umwelt und Landschaft, in die Festsetzungen ein. Die Begründung wird fortlaufend zu den Zielen und zum Planungsanlass ergänzt bzw. angepasst.

Ein Abgleich der Bevölkerungsberechnungen im Regionalplan mit den tatsächlichen Zahlen der Entwicklung in der Region Oberbayern zeigt, dass diese Berechnungszahlen schon längst überholt sind. Aktuell findet neben der gewerblichen Entwicklung auch eine Erweiterung von Wohnbauflächen in der Gemeinde Rohrbach statt – angesichts der fortwährenden Nachfrage. Damit ist weiterer Bevölkerungszuwachs vor Ort einhergehend. Durch die Sicherung von Arbeitsplätzen vor Ort bzw. die Schaffung weiterer Arbeitsplätze infolge betrieblicher Erweiterungsmöglichkeiten kann hier dem Grundsatz der Harmonierung zwischen gewerblicher und wohnbaulicher Entwicklung nachgekommen werden. Gleichzeitig können weitere Arbeitswege der ortsansässigen Mitarbeiter aber auch von Mitarbeitern aus umliegenden Orten zu ansonsten entfernter gelegenen Standorten, wie beispielsweise in Ingolstadt, vermieden werden, mit den sich daraus wiederum ergebenden positiven Folgen für die Umwelt.

Wie schon zu Punkt 2 erläutert, sind die freien Flächen im Gewerbegebiet Bruckbach entweder nicht verfügbar (Privatbesitz – Flächenbevorratung und keine Verkaufsbereitschaft) oder deutlich zu klein um den unter Punkt 1 genannten Flächenbedarf der Fa. Kempf zu decken.

Es liegt ein Verkehrstechnische Untersuchung (Prof. Dr.-Ing. Harald Kruzak vom 07.06.2018 mit Ergänzung vom 03.07.2018) vor, die die Zahlen zur aktuellen sowie zur prognostizierten Verkehrsbelastung 2030 dargelegt. Zudem wird darin die Zweckmäßigkeit hinsichtlich der Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Verkehrsaufteilung dargelegt. Das Gutachten wird den Planunterlagen zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans beigegeben.
Basierend auf den Ergebnissen des Gutachtens und unter Abwägung von Belangen der Verkehrssicherheit und der Zweckmäßigkeit wurde die Kreisverkehrslösung durch die zuständige Fachbehörde, das Staatliche Bauamt Ingolstadt, geplant. Dabei wurden auch Varianten, wie eine Anbindung im Bereich Burgstaller Straße, geprüft. Diese Varianten werden in der Begründung bzw. im Umweltbericht ergänzend aufgeführt und deren Vor- und Nachteile erläutert. Die nun vorliegende Planung , die sich bei Abwägung der Vor- und Nachteile als geeignetste Variante heraus gestellt hat, wird von der Gemeinde Rohrbach in die Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen. Die bloße Ausbildung einer Verkehrsinsel in der Mitte der St2232 genügt hingegen nicht, um die Verkehrssicherheit im Bereich der Kreuzungssituation der beiden Staatsstraßen zu verbessern.
Bezüglich der befürchteten Zunahme der Lärmimmissionen aus dem Kreisverkehr wird auf die nunmehr vorliegende schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair vom 11.06.2019 verwiesen. Hier wurden die Kreuzungssituation der Staatsstraßen und die Auswirkung der Neuordnung durch den geplanten Kreisverkehr betrachtet. Die zulässigen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden in der gegenwärtigen Ist-Situation an der nächstgelegenen Wohnbebauung tags/nachts um 3,2/5,8 dB(A) überschritten. Durch den Umbau zum Kreisverkehr und die damit verbundene Geschwindigkeitsreduzierung sowie die zwischenzeitlich etwas in Richtung  Nordosten verschobene Lage des Kreisverkehrs mit daraus resultierender Abstandsvergrößerung des Kreisverkehrs zur nächstgelegenen Wohnbebauung können diese Überschreitungen auf 2,2/4,8 dB(A) tags/nachts um jeweils rund 1,0 dB(A) reduziert werden. Mit dem Umbau zum Kreisverkehr ist daher eine Lärmminderung einhergehend.  Eine Lärmzunahme erfolgt nicht.
Hinsichtlich der befürchteten erhöhten Anzahl an Beschleunigungen aus dem Kreisverkehr kommend ist anzumerken, dass sich diese nicht messbar in einer Prognose darlegen lassen. Durch die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 70 km/h an allen drei Staatsstraßen-Ästen auf jeweils 150 m vor und nach dem Kreisverkehr ist die Notwendigkeit einer schnellen Beschleunigung jedoch nicht mehr so gegeben, wie in der Ist-Situation. Autofahrer vom Bahner Berg kommend können sicher über den Kreisverkehr einfahren und sind nicht mehr gezwungen, auf der St2232 aufgrund schnell herannahender Fahrzeuge von hinten stark zu beschleunigen.
Durch den Umbau der Kreuzung zum Kreisverkehr nimmt die Versiegelung für reine Fahrbahnflächen um ca. 800 qm zu. Das ist jedoch angesichts der Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Verbesserung des Verkehrsflusses als auch angesichts der Möglichkeit zur direkten Anbindung eines neuen Gewerbegebiets hinnehmbar. Eine Kompensation des Eingriffs ist veranlasst und erfolgt.

Durch die Verbreiterung der Eingrünung in den besonders relevanten Bereichen im Norden, Süden und Osten auf 15 m Breite und die grünordnerischen Festsetzungen zu Lage und Dichte der Bepflanzungen, die mit Blick auf die zulässigen Gebäudehöhen insbesondere auch aus hochstämmigen Bäumen bestehen, sowie den Höhenfestsetzungen für die Gebäude wird der Eingriff in das Landschaftsbild nach Auffassung der Gemeinde Rohrbach so weit minimiert, dass dem planerischen Ziel der Standortsicherung für den Betrieb der Fa Kempf Rechnung entsprochen werden kann.

Eine Radwegeanbindung Richtung Wolnzach ist geplant und wird nunmehr in der Planzeichnung dargestellt, eine Umsetzung obliegt dem StBA und der Nachbargemeinde.

Die widersprüchlichen Angaben zur Fahrtzeit nach Ingolstadt in der Begründung werden angepasst.

Die unmittelbare Anbindung eines neuen Gewerbegebiets durch einen eigenen Ast, an einen aus Gründen der Verkehrssicherheit sowieso zu errichtenden Kreisverkehr und der dadurch bedingte Entfall einer sonst notwendigen Erschließungsstraße ist stets ein Beitrag zur Flächeneinsparung. Hinsichtlich des Flächenbedarfs der Fa. Kempf wird auf die Ausführungen zu Punkt 1 verwiesen. Diese Erläuterungen sind in der Begründung zu ergänzen.

Die in der Begründung dargelegten Maßnahmen zum Klimaschutz werden unter Berücksichtigung der Anmerkungen hierzu überarbeitet. Es wird zwischen unmittelbar und mittelbar positiv auf den Klimaschutz wirkenden Inhalten des Bebauungsplans unterschieden bzw. auf Möglichkeiten hingewiesen, die der Bebauungsplan insoweit bietet.

An der Aussage in der Begründung, dass „Durch Festsetzungen im Bebauungsplan der Eingriff so gering wie möglich gehalten wird“, hält die Gemeinde Rohrbach weiterhin fest. Im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung hat die Gemeinde zwischen unterschiedlichen Belangen abgewogen und hinsichtlich der getroffenen Festsetzungen den dadurch zulässigen Eingriff minimiert. Der Eingriff wird im Hinblick auf das Planungsziel (Standortsicherung für den Betrieb und Sicherung von Arbeitsplätzen) und unter gleichzeitiger Berücksichtigung einer vom Gewerbetreibenden benötigten Flexibilität bei der Errichtung seiner Produktionsstätten durch die getroffenen Festsetzungen so gering wie möglich gehalten.

Der Autor der saP hat sich zum vorgebrachten Einwand, die Aussage „Von einer signifikant erhöhten betriebsbedingten Beeinträchtigung besonders und streng geschützten Pflanzen- und Tierarten (Anhang IV FFH-RL) sowie Europäischen Vogelarten ist aufgrund der Lage und der Standortbedingungen der geplanten Baumaßnahme nicht auszugehen.“ sei nicht nachvollziehbar und nicht hinreichend begründet, wie folgt geäußert:
„Hinsichtlich der Vogelschutz-Richtlinie geschützten, wildlebenden Vogelarten, sind unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung (M1-M4) keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG einschlägig. Die Zauneidechse konnte im Rahmen der Untersuchungen nicht nachgewiesen werden. Lage und Standortbedingungen des geplanten Vorhabens führen mitunter dazu, dass entsprechende Habitatbedingungen für die untersuchten Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie sowie Pflanzen- und Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie nicht ausreichend ausgeprägt sind. Durch die bisherige intensive Agrarbewirtschaftung ist eine Ansiedlung dieser Arten nahezu ausgeschlossen. Darüber hinaus ist umlaufend eine Eingrünungsfläche um das künftige Gewerbegeiet vorgesehen, an der Ostseite zum Wald und zur freien Feldflur hin ist diese Eingrünungsfläche als Ausgleichsfläche mit der Maßnahme „extensive Wiese als Bienenweide mit punktueller Feldgehölz-Pflanzung auf süd- und westexponierten Böschungen“ vorgesehen. Aus diesen Gründen ist eine signifikant erhöhte betriebsbedingte Beeinträchtigung in Form von Schall bzw. Scheuwirkungen besonders und streng geschützter Pflanzen- und Tierarten (Anhang IV FFH-RL) sowie Europäischer Vogelarten weitestgehend ausgeschlossen.“ (Stellungnahme Natur Perspektiven GmbH vom 13.06.2019)

Beschluss

Die vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Bedenken des BUND Naturschutz werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen, an der Planung wird grundsätzlich weiter festgehalten. In der Festsetzung Ziffer 10.2 wird gestrichen, dass die innerhalb der Ortsrandeingrünung durch Planzeichen festgesetzten zu pflanzenden Bäume auf die nach Satz 1 zu pflanzenden Bäume angerechnet werden können. Die Begründung und der Umweltbericht sind, wie zum Teil zu den einzelnen Punkten 1 - 23 vorgeschlagen, zu ergänzen und zu überarbeiten. Sämtliche zitierte, nun vorliegende Gutachten werden den Planunterlagen zur öffentlichen Auslegung beigegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.08.2019 11:16 Uhr