Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 02.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 02.07.2019 ö beschließend 6.1.17

Sachverhalt

Stellungnahme:

Bereich Landwirtschaft
  • Auf den Verlust von über 9 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen wird hingewiesen. Das Planungsgebiet ist nach der landwirtschaftlichen Standortkartierung als Fläche mit günstigen Erzeugungsbedingungen eingestuft.
Um den weiteren Verlust an landwirtschaftlichen Flächen zu minimieren, sollten der Faktor zur Berechnung der Ausgleichsflächen so gering wie möglich angesetzt werden und die Ausgleichsmaßnahmen nach Möglichkeit im Ausweisungsgebiet (Interne Ausgleichsfläche) umgesetzt werden. Für externe Ausgleichsflächen werden produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK) empfohlen.
  • Die Zufahrt zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen muss sichergestellt bleiben. In diesem Zusammenhang sind die nördlich und östlich verlaufenden Feldwege für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr zu erhalten.

Bereich Forsten
Von dem geplanten Vorhaben ist Wald nach Art. 2 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) indirekt betroffen.
Das geplante Gewerbegebiet grenzt im Osten an Wald an. Es handelt sich dabei um einen etwa 20-25 m hohen, ca. 50-70-jährigen Kiefer-Laubholz-Bestand mit zahlreichen Fichten. Der Wald stockt auf einem west- bis nordwest-exponierten leichten Hang. Der Wald liegt in Hauptwindrichtung nachgelagert und ist nach Waldfunktionsplanung von besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild und als Lebensraum. Aus den Planunterlagen geht hervor, dass die Baugrenze bei 15 m liegt. Das Vorhaben findet sich damit z.T. im Baumwurfbereich. Der Bestand ist grundsätzlich stabil.
Nach Art. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) sind Anlagen so zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird. Wir weisen darauf hin, dass unabhängig von Sturmereignissen jederzeit Bäume unvermittelt umstürzen oder Äste/Kronenteile herabfallen können. Das Risiko für Sach- oder Personenschäden kann daher nicht völlig ausgeschlossen werden.
Aufgrund der Lage des Waldes zum geplanten Gewerbegebiet und der Zusammensetzung des Bestandes empfehlen wir die Grenze der Bebauung zum Wald von mindestens 15 m (entspricht Baugrenze). Darüber hinaus empfehlen wir bei der Errichtung von Gebäuden, die nicht als Lagerhallen, sondern dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, einen Abstand zum benachbarten Wald von 20 m.

Abwägung:
Der Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche ist zur Erhaltung des Betriebsstandorts im Gemeindegebiet unumgänglich. Geeignete Flächen der Innenentwicklung sind nicht verfügbar. Um einen für die betrieblichen Bedürfnisse geeigneten Standort ausweisen zu können, muss stets auf landwirtschaftlich genutzte Flächen zurückgegriffen werden. Der Faktor der Ausgleichsflächen wird gem. Leitfaden zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung des Bay. Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen und in Abstimmung mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde festgelegt. Er wird mit dem Faktor 0,4 so niedrig, wie es nach den diesbezüglichen Vorgaben möglich ist, festgelegt. Weiter wurde die Möglichkeit zur Anlage von Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets so weit als möglich ausgeschöpft (Anrechnung der Eingrünungsflächen nach Norden und Osten hin als Ausgleichsflächen). Im Rahmen der Verfügbarkeit externer Ausgleichsflächen stehen keine Flächen für produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung. Es werden hierfür jedoch keine Standorte mit besonders günstigen Erzeugungsbedingungen verwendet. Vielmehr werden bisher intensiv als Grünland genutzte Flächen extensiviert. Diese können jedoch weiterhin als extensives Grünland landwirtschaftlich genutzt werden.
Die östlich und nördlich verlaufenden Feldwege werden durch die Bauleitplanung nicht überplant und infolge der geplanten Erschließung des Baugebiets durch dieses auch nicht verkehrlich beeinträchtigt. Sie können weiterhin zur Erschließung angrenzender land- und forstwirtschaftlicher Flächen genutzt werden.

Die Eingrünungs- und Ausgleichsflächen im Norden, Osten und Süden werden auf mindestens 15 m Tiefe verbreitert. Dadurch können im Bereich zum östlich angrenzenden Wald auf Fl.Nrn 127/2 und 129, Gmkg. Burgstall, Markt Wolnzach, ausreichende Abstände von 20 m mit einer Bebauung eingehalten werden, so dass keine weiteren Regelungen im Bebauungsplan erforderlich sind.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen des AELF zur Kenntnis. Die Verbreiterung der Eingrünungs- und Ausgleichsflächen im Norden, Süden und Osten wird vorgenommen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.08.2019 11:16 Uhr