Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 02.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 02.07.2019 ö beschließend 6.1.18

Sachverhalt

Stellungnahme:
Öffentliche Straßen, Flächen für die Feuerwehr
Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, der Kurvenradiuskrümmung usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 Tonnen (Achslast 10 Tonnen) ausgelegt sein.
Sollte es sich um eine Stichstraße handeln, ist an deren Ende ein Wendehammer mit einem Durchmesser von mindestens 21 Meter erforderlich.
Die Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr" ist als Mindestanforderung zu betrachten.
Wenn Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf privaten Grundstücken erforderlich sind, ist darauf zu achten, dass die Flächen die notwendige Traglast aufweisen. Schotterrasen ist für die Herstellung der Flächen nicht zulässig. Auch hier ist die „Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr" zu beachten.
Flächen für die Feuerwehr sind mit Hinweiszeichen nach DIN 4066, Größe 3, zu beschildern.

Löschwasserbedarf
Es wird eine Löschwasserleistung von 3.200 1/min (192 m³/ h) für die Dauer von mindestens 2 Stunden benötigt. Diese kann durch das öffentliche Hydranten Netz sowie über offene Gewässer, Zisternen oder ähnlichem sichergestellt werden.
Auf Punkt 1.3 der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes wird verwiesen. Wird der Löschwasserbedarf rein aus dem öffentlichen Hydranten Netz abgedeckt, ist die Löschwasserversorgung durch die Gemeinde bzw. das WVU zu bestätigen.
Für die Entnahme aus offenen Gewässern, Zisternen etc. ist eine Löschwasserentnahmestelle für die Feuerwehr vorzusehen. Die Zufahrt sowie die Aufstell- und Bewegungsfläche ist gemäß der „Richtlinie der Flächen für die Feuerwehr" auszuführen und nach DIN 4066 zu kennzeichnen. Die Ausführung der Löschwasserversorgung ist mit dem Unterzeichner abzustimmen.

Feuerwehrausstattung bei besonderen Gefahrenschwerpunkten
Die Ausrüstung der Feuerwehr ist bei der Ansiedlung von Industrie und Gewerbebetrieben, die aufgrund ihrer Betriebsgröße und Betriebsart oder der gelagerten, hergestellten oder zu verarbeitenden Stoffe (z.B. radioaktive Stoffe, biologische Stoffe, Säuren, Laugen, brennbare Flüssigkeiten, aggressive Gase etc.) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, entsprechend zu ergänzen.

Abwägung:
Die Stellungnahme der Kreisbrandinspektion ist zur Kenntnis zu nehmen.

Bei der Erschließungsplanung sind die Anforderungen an die Befahrbarkeit der öffentlichen Verkehrsflächen mit Fahrzeugen der Feuerwehr zu beachten. Eine öffentliche Erschließungsstraße innerhalb des Gewerbegebiets ist nicht geplant. Im Rahmen der Planung der privaten Bauflächen ist die „Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr" zu beachten.

Die Ausführung einer ausreichenden Löschwasserversorgung mit einer Löschwasserleistung von 3.200 l/min (192 m³/h) für die Dauer von mindestens 2 Stunden ist im Rahmen der Objektplanung mit der Kreisbrandinspektion abzustimmen. Die Hinweise des Bebauungsplans sollten dahingehend ergänzt werden, dass erforderliche Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr gemäß der „Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr“ auszuführen und nach DIN 4066 zu kennzeichnen sind.

Von einen besonderen Gefahrenschwerpunkt ist z.Z. durch die Betriebsverlagerung und Erweiterung der Fa. Kempf GmbH nicht auszugehen.

Beschluss

Die Gemeinde Rohrbach nimmt die Stellungnahme der Kreisbrandinspektion Pfaffenhofen zur Kenntnis. Im Rahmen der Objektplanung sind „Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr" zu beachten, ebenso wie bei der Planung der privaten Bauflächen. Die Hinweise des Bebauungsplans sind dahingehend zu ergänzen, dass erforderliche Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr gemäß der „Richtlinie der Flächen für die Feuerwehr“ auszuführen und nach DIN 4066 zu kennzeichnen sind. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass eine Löschwasserversorgung mit einer ausreichenden Löschwassermenge erforderlich und dass die Ausführung der Löschwasserversorgung mit der Kreisbrandinspektion im Rahmen der Erschließungsplanung bzw. im Bauantragsverfahren abzustimmen ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.08.2019 11:16 Uhr