Landratsamt Pfaffenhofen - Bauamt


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 02.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 02.07.2019 ö beschließend 7.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

a) Planungsrechtliche Beurteilung

Es wird angeregt, eine kommunale Kooperation mit benachbarten Gemeinden zur Entwicklung gemeinsamer Gewerbegebiete zu prüfen. Darüber hinaus ist die Begründung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB noch nicht ausreichend.
Im Zuge der Überplanung des Gewerbegebietes Bruckbach wurde damals von der Gemeinde argumentiert, dass der künftige Gewerbestandort von Bruckbach aus entwickelt werden soll. Die Gemeinde wollte durch die Zusammenfassung großer Bereiche als ein Gewerbegebiet der weiteren Zersiedelung der Landschaft vorbeugen. Das nun beabsichtigte Industriegebiet (GI) an einem weiteren abgesetzten Standort entlang der Staatsstraße führt nun genau zu einer nicht erwünschten Zersiedelung der Landschaft.
Darüber hinaus hat die Höhere Landesplanungsbehörde im Vorfeld auf Anfrage der Gemeinde Rohrbach eine Vorabstellungnahme (06.02.2018) zu der gegenständlichen Fläche abgegeben. Dabei wurde von der Regierung von Oberbayern auch auf die Betrachtung der Flächen im Bereich der Messerschmittstraße (im Markt Wolnzach, direkt an die Gemeinde Rohrbach angrenzend, wohl im Bereich Bebauungsplan Nr. 70 „Burgstaller Straße bei Rohrbach“ und ggf. die ergänzend südlich gelegene Flurnummer 143) hingewiesen. Diese Flächen wirken - im Gegensatz zur gegenständlichen Fläche - nicht fingerartig in die Landschaft hinein und überspringen in ihrer Entwicklung nicht die Staatsstraße St 2232.
In diesem Zusammenhang wird angeregt zu prüfen, ob in diesem Fall eine kommunale Kooperation mit der benachbarten Gemeinde zur Entwicklung gemeinsamer Gewerbegebiete in Betracht gezogen werden kann.
Darüber hinaus sollte die Begründung einerseits knapp und allgemein verständlich sein. Andererseits muss das Ziel, der Zweck und die Auswirkungen der Planung gemäß § 2a Satz 2 BauGB in der Begründung dargelegt werden.
In Kapitel 2.5 Alternative Planungsmöglichkeiten des Umweltberichtes als Teil der Begründung sind gemäß der Veröffentlichung „Der Umweltbericht in der Praxis“ Planungsalternativen in der Gemeinde aufzuzeigen. Dies ist derzeit noch nicht ausreichend geschehen. Es werden nur innerörtliche bzw. bereits innerhalb von Bebauungsplänen liegende Alternativflächen angesprochen, welche jedoch - v. a. aufgrund fehlender Verfügbarkeit bzw. zu geringer Größe (vgl. Kapitel 5. der Begründung Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Planungsalternativen) für die benötigte Entwicklung - nicht für eine Bebauung in Frage kommen.
Ein Vergleich von potentiellen Entwicklungen im Außenbereich an anderen Stellen im Gemeindegebiet hat derzeit noch nicht stattgefunden. Dabei müsste sich die gegenständliche Fläche als die im Vergleich Beste darstellen. Es wird angeregt, die Alternativenprüfung diesbezüglich zu ergänzen.

Abwägung:
Eine Erweiterung des Gewerbegebiets Bruckbach ist aufgrund fehlender Flächenverfügbarkeit derzeit nicht möglich, zudem ist bei einer Erweiterung nach Norden die bestehende Wohnnutzung im Bereich Straßhöfe zu beachten.
Bezüglich der vorgeschlagenen Möglichkeit, ggf. interkommunal mit dem Markt Wolnzach die Flächen östlich der Messerschmittstraße zu entwickeln ist zu beachten, dass hier bereits ein bestehender Bebauungsplan des Marktes Wolnzach Baurecht auf 3 Baugrundstücken schafft. Diese haben z.T. asymmetrische Zuschnitte und sind durch eine bestehende Biotopfläche nicht zusammenhängend bebaubar. Selbst bei einer Aufhebung und Anpassung des bestehenden Baurechts sowie einer Verlagerung des Biotops – soweit das zeitnah überhaupt möglich ist – und einer interkommunalen Gesamtplanung ist die Bebaubarkeit des Areals durch seine Größe und seinen Zuschnitt so eingeschränkt, dass die für eine ausreichende Standortsicherung von der Fa. Kempf zwingend benötigte Entwicklungsoption über die 1. und 2. Stufe der Bauabschnitte (1 = Neubau einer Produktionshalle, 2 = Verlagerung des gesamten Betriebsstandorts) nicht gegeben ist.
Von Seiten der Höheren Landesplanungsbehörde wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Datum vom 22.03.2019 folgendes zum Vorhaben vorgebracht:

Erfordernisse:
LEP 3.2 (Z) In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.

Bewertung:
Laut den uns vorliegenden Unterlagen stehen im Gemeindegebiet keine ausreichenden Potentiale der Innenentwicklung für die geplante gewerbliche Entwicklung inkl. Erweiterungsflächen zur Verfügung.

Ergebnis:
Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Die Alternativenprüfung im Rahmen des Umweltberichts als Bestandteil der Begründung sollte noch entsprechend um Alternativen im (angebundenen) Außenbereich ergänzt und die gegenständliche Fläche als die insoweit geeignetste begründet werden.


b) Ein- und Durchgrünung des Planungsgebietes

Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).
Die derzeit vorgesehenen Randeingrünungen werden grundsätzlich begrüßt. Um eine ausreichende Eingrünung und Abschirmung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand zu erreichen, wird angeregt, diese in der Planzeichnung an allen Seiten der gewerblichen Bauflächen in ausreichender Breite und dabei in Abhängigkeit von den Höhen möglicher Gebäude darzustellen (siehe Bebauungsplan Nr. 39 im Parallelverfahren).
Bei Bauflächen dieser Größenordnung sollte insbesondere auch aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes auf eine funktionsfähige Durchgrünung geachtet werden. Da in diesem Fall für die Bauflächen eines einzelnen Betriebes eine flexible und individuelle Entwicklung ermöglicht werden soll, wird auch im Hinblick auf die beabsichtigte Höhenentwicklung angeregt, eine entsprechend dimensionierte Eingrünung darzustellen, welche derzeit noch nicht ausreichend ist.

Abwägung:
Im Rahmen der Abwägung der Stellungnahmen zum Bebauungsplan wird parallel zur vorliegenden Abwägung der Stellungnahmen zur 7. FNP-Änderung beschlossen, die Eingrünung an der Nord-, Ost- und Südseite auf 15 m Breite zu vergrößern, um den Belangen des Orts- und Landschaftsbildes durch eine den Bauhöhen angepasste qualitätvolle Eingrünung besser gerecht werden zu können. Diese Abgrenzungen sollten auch in die Darstellungen der FNP-Änderung übernommen werden.



c) Redaktionelle Anregungen:

Planzeichenerklärung
  • Anstelle der Überschrift „Legende" wird angeregt, den Begriff „Planzeichenerklärung" zu verwenden.
Begründung
  • Unter Kapitel 4.1 Planerisches Konzept müsste es in den Auswirkungen der Planung (4.) in Absatz zwei wohl „späterer Erweiterungsmöglichkeiten" heißen.
Sonstiges
  • Auf der gewerblichen Baufläche befinden sich derzeit Hopfengärten. In diesem Zusammenhang wird auf den erforderlichen Schutzabstand zwischen den Bauvorhaben und den Hopfengärten von i. d. R. 50 m hingewiesen; dieser ist zu beachten. Es ist zu prüfen, ob der Abstand der geplanten Bebauung zum Hopfengarten ausreichend ist, ggf. sind die Abstände zu korrigieren oder der benachbarte Hopfengarten bis zur Einhaltung der Schutzabstände zurückzubauen. Auf die Möglichkeit eines reduzierten Schutzabstandes von mind. 25 m bei einer entsprechenden Schutzbepflanzung (6-reihige Pflanzung) wird wegen der langen Anwuchsphase als schwer realisierbare Alternative nicht hingewiesen.

Abwägung:
Die Auflistung der redaktionellen Änderungen wird geprüft und soweit als möglich umgesetzt. Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die vorgebrachten Hinweise und Anregungen des Landratsamts – Bauleitplanung – zur Kenntnis. In der Begründung ist noch umfassender auf die fehlende Verfügbarkeit von Bauflächen im Bereich bestehender Bebauungspläne einzugehen, der Umweltbericht ist hinsichtlich der Alternativenprüfung um Alternativen im (angebundenen) Außenbereich im Gemeindegebiet Rohrbach zu ergänzen und die gegenständliche Fläche gegenüber den Alternativen als die geeignetste zu begründen. In der planzeichnerischen Darstellung ist analog zum Bebauungsplan die Randeingrünung an der Nord-, Ost- und Südseite auf 15 m Breite zu vergrößern.

Die redaktionellen Hinweise werden beachtet.
Die Hopfengärten werden zurückgebaut.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.08.2019 11:16 Uhr