Bund Naturschutz Wolnzach/Rohrbach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 02.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 02.07.2019 ö beschließend 7.1.12

Sachverhalt

Stellungnahme:
  1. Aus Sicht des Bund Naturschutz ist der enorme Flächenverbrauch zu beanstanden. Ob dieser in einem günstigen Verhältnis zum Nutzen für die Allgemeinheit stehen wird (z.B. Zahl der Arbeitsplätze, für die Öffentlichkeit nutzbare Einrichtungen), ist unklar und zu bezweifeln.

  1. Hinzu kommt, dass die Landschaftsbeeinträchtigung voraussichtlich ähnlich gravierend sein dürfte wie beim benachbarten Gewerbegebiet Bruckbach, in dem übrigens noch Flächen frei wären.

  1. Den in Punkt 3.2 der Begründung genannten Zielen des LEP dient die vorgeschlagene Änderung nicht, sie steht ihnen eher entgegen (,,... er seine landschaftliche Vielfalt sichern kann"). Den anschließend genannten Grundsätzen und Zielen in Teil B steht die Planung ebenfalls teils entgegen, z.B. ,,Eine Zersiedlung der Landschaft soll verhindert werden." Zahlreiche andere genannte Ziele betreffen die Planung nicht, weil sie sich mit Wohnbebauung beschäftigen. Der Punkt „Gewerbliche Wirtschaft, Arbeitsmarkt und Tourismus" spricht ebenfalls nicht für die angestrebte Änderung, zumal es hier offensichtlich nicht um wohnortnahe Arbeitsplätze geht. Die Begründung des BBP 39 preist entsprechend die fußläufige Erreichbarkeit vom Bahnhof aus an.

  1. Aus dem Regionalplan wird auch diese Aussage zitiert: ,,Das  Wachstum von Wirtschaft und Bevölkerung läuft in der Region Ingolstadt derzeit dynamisch ab. Dementsprechend besteht weiterhin ein nicht unerheblicher Bedarf an Flächen für eine gewerbliche und wohnbauliche Siedlungstätigkeit. Allen aktuellen Prognosen nach dürfte die Zunahme der Bevölkerung in der Region bis ca. 2020 anhalten, wenn u.U. auch nur leicht. In Teilräumen sind auch Abnahmen nicht auszuschließen (B IIL zu 1.1 bis 1.1.2)." Da der Bau nicht vor 2020 abgeschlossen werden dürfte und auch Abnahmen ,,nicht auszuschließen" sind, sind dies keine Argumente für die Planung.

  1. Zu 4.1: Eine „qualitätvolle Eingrünung" ist nicht zu erkennen. Vielmehr sieht der BBP 39 lediglich eine einfallslose und von Breite wie Höhe unzureichende Baumreihe rund um das betroffene Gebiet vor. Wie wenig konsequent Vorgaben zur Eingrünung oft umgesetzt werden, kann man gerade beim benachbarten Gewerbegebiet Bruckbach sehen, wo man die wenigen grazilen Bäumchen suchen muss, von einem Sichtschutz kann leider keine Rede sein.
 
  1. Zu 5.: Die Begründung, inwiefern hier sparsam mit Fläche umgegangen werde, wirkt schon sehr gekünstelt, sie ist nur mit viel gutem Willen nachvollziehbar.

  1. Zu 7.: Auch wenn angeblich durch „Festsetzungen im parallel aufgestellten Bebauungsplan [...] der Eingriff so gering wie möglich gehalten" wird, ist der Eingriff doch sehr massiv und nicht ausreichend begründet.

  1. Zu 9 (Belange des Klimaschutzes): Die Hauptmaßnahme, die genannt wird, ist die Planung außerhalb von überschwemmungsgefährdeten Bereichen somit überhaupt kein Beitrag zum Klimaschutz. Schließlich wird noch die CO2-Aufnahme durch die Eingrünung erwähnt. Ob diese die verlorene C02-Aufnahme durch die vorherige landwirtschaftliche Nutzung aufwiegt, ist fraglich. Dass sie die durch Verkehr und Strom- sowie Wärmeverbrauch des geplanten Gewerbebetriebs entstehenden zusätzlichen Emissionen ausgleicht, ist völlig ausgeschlossen. Man argumentiere nicht damit, dass die Anlage im Ort dafür stillgelegt werde und somit keine zusätzlichen Emissionen entstehen. Denn dem BBP 39 kann man entnehmen, dass sich für das freiwerdende Gelände dort bereits Folgenutzungen abzeichnen, die ebenfalls Energie verbrauchen und Treibhausgase emittieren werden. Somit bedeutet die Planung eine klimaschädigende Maßnahme, die nicht zu den Klimaschutzzielen passt und daher § 1a Abs. 5 BauGB widerspricht und auch vom BN abgelehnt wird.

  1. Der geplante neue Kreisverkehr an der Kreuzung der beiden Staatsstraßen stößt ebenfalls auf meine Kritik:
  • Eine Verkehrszählung wurde nicht vorgelegt. Nach meinem Eindruck überwiegt aber der Nord-Süd-verlaufende Verkehr auf der St2232 bei weitem den auf der St2049. Daraus folgt, dass hier ein sehr großer Teil des Verkehrs, der geradeaus der St2232 folgen will, zum massiven Abbremsen vor und erneuten Beschleunigen nach dem Kreisverkehr gezwungen wird, was einen enormen, aber vermeidbaren, Anstieg von Verbrauch, CO2-Emissionen und Feinstaubemissionen (durch Bremsen und Kurvenfahrt) verursacht. Die Lärmemissionen werden dadurch ebenfalls zunehmen, genauso wie der Flächenverbrauch.
  • Wenn man von einer gefahrenträchtigen Kreuzung spricht, sollten als Beleg auch Unfallzahlen vorgelegt werden. Sollte es hier tatsächlich auffällig viele Unfälle geben, wäre ein Tempolimit auf 60-70 (aktuell 80) km/h eine weniger schädliche Alternative.
  • Als Alternative wäre eine Verkehrsinsel in der Mitte der St2232 denkbar, die den Verkehr abbremst und das Überqueren erleichtert.
  • Eine Anbindung des neuen Gewerbegebiets wäre auch möglich von der St2232 auf Höhe der Burgstaller Straße, wo auch Abbiegespuren eingerichtet werden könnten.
  • Kreisverkehre sind allgemein nur dann sinnvoll, wenn die Fahrtgeschwindigkeit in dem Bereich eher gering ist und es sich um eine Kreuzung handelt, auf der die Verkehrsströme aus mindestens drei Richtungen ähnlich stark sind.

  1. Zu Punkt 10: ,,Im Rahmen der Umweltprüfung wurde aufgezeigt, dass durch die Planung, zusammenfassend betrachtet, keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind." Die Umweltprüfung wurde nicht von einer neutralen Stelle beauftragt, Damit ist unsicher, ob sie zuverlässig objektiv ist. Außerdem sind auch keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen" nachteilig für die Umwelt.

  1. Ein Radweg Richtung Wolnzach ist nicht eingezeichnet, obwohl dieser in Planung zu sein scheint.

  1. Der beigefügte Umweltbericht bezieht sich auf den Bebauungsplan und nicht auf die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes. Damit kann er nicht als Rechtfertigung dieser Änderung gelten.

Fazit: Aus Sicht des Natur- und Umweltschutzes sprechen so viele Argumente gegen das geplante Gewerbegebiet Rohrbach-Ost und diese Änderung des Flächennutzungsplanes, dass die Planung am besten komplett gestoppt würde.

Abwägung:
Der Flächenverbrauch resultiert aus dem Flächenbedarf für die aktuell geplanten Bauabschnitte Nr. 1 „Neubau einer neuen Produktions- und Fertigungshalle“ und Nr. 2 „Verlagerung des bestehenden Betriebs“ (bisher 2,1 ha bebaute Fläche) an den neuen Standort mit einem Flächenbedarf von zusammen rund 4,0 ha. Die verbleibenden 2,8 ha Gewerbefläche dienen als Flächen für weitere künftige Betriebserweiterungen. Diese Puffer sind für das wachsende mittelständische Unternehmen unabdingbar bei der Standortwahl, um nicht mittelfristig wieder nach neuen Betriebsstandorten suchen zu müssen. Bei momentanen jährlichen Wachstumsraten von 10-15% ist in ca. 5 bis 7 Jahren von künftigen Betriebserweiterungen auszugehen.
Die Gemeinde Rohrbach hat den Flächenverbrauch in Ihre Abwägungsentscheidung mit eingestellt, ebenso wie z.B. Aspekte des Erhalts und des Ausbaus eines mittelständischen Unternehmens und von Arbeitsplätzen vor Ort. Der Nutzen für die Allgemeinheit ergibt sich zudem auch aus der wirtschaftlichen Stärkung der Gemeinde, die wiederum deren Einwohnern zugutekommt. Umgekehrt stuft auch die Untere Naturschutzbehörde die betroffenen Flächen als mit einer eher geringen Bedeutung für die Natur ein, so dass der Nutzen für die Allgemeinheit überwiegt.  

Die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds, die sich bei einer Ausweisung von bisherigen Außenbereichsflächen nie vermeiden lässt, wird nach Auffassung der Gemeinde Rohrbach dadurch reduziert, dass eine umlaufende Eingrünung von 10 m im Westen und 15 m an den landschaftlich besonders exponierten Süd-, Nord- und Ostseiten zu errichten ist. Die im Bebauungsplan getroffenen grünordnerischen Festsetzungen mit Lage und Anzahl von Großbaumpflanzungen und Dichte von Heckenpflanzungen (dreireihig) sollen die neuen Baukörper deutlich besser eingrünen, als dies im benachbarten Gewerbegebiet Bruckbach der Fall ist. Auch durch Höhenfestsetzungen und Festsetzungen zu Abgrabungen und Auffüllungen werden die Baukörper zudem stärker „in das Gelände gedrückt“ und treten weniger wuchtig in Erscheinung. Von einer deutlich besseren landschaftlichen Einbindung ist somit auszugehen. Freie Flächen im Gewerbegebiet Bruckbach sind entweder aufgrund ihrer Größe nicht für das Vorhaben geeignet oder stehen mangels einer Verkaufsbereitschaft der Eigentümer nicht zur Verfügung.

In der Begründung sind die relevanten und zu beachtenden Ziele des LEP genannt, welche im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben stehen. Grundsätzlich sind alle Ziele zu beachten – inwiefern allen Zielen nachgekommen werden kann ist im Rahmen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung aufzuzeigen. Gemäß der Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde, der Regierung von Oberbayern vom 22.03.2019 steht die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen. Eine Zersiedelung der Landschaft tritt insoweit noch nicht ein, als das Gewerbegebiet östlicher der St2232 zunächst zwar alleine steht, letztlich aber im Hinblick auf die sonst zur Standortsicherung des örtlichen Betriebs fehlenden geeigneten Flächen an dieser Stelle eine konsequente Fortsetzung des westlich der St2232 schon bestehenden Gewerbegebiets darstellt, die insoweit auch mit § 50 BImSchG zu vereinbaren ist. Im Weiteren handelt es sich bei den Arbeitsplätzen der Fa. Kempf durchaus um wohnortnahe Arbeitsplätze, welche von Beschäftigen aus Rohrbach auch fußläufig oder mit dem Fahrrad und von Beschäftigten aus dem näheren Umfeld auch per ÖPNV erreicht werden können.

Ein Abgleich der Bevölkerungsberechnungen im Regionalplan mit den tatsächlichen Zahlen der Entwicklung in der Region Oberbayern zeigt, dass diese Berechnungszahlen schon längst überholt sind. Aktuell findet neben der gewerblichen Entwicklung auch eine Erweiterung von Wohnbauflächen in der Gemeinde Rohrbach statt – angesichts der fortwährenden Nachfrage. Damit ist weiterer Bevölkerungszuwachs vor Ort einhergehend. Durch die Sicherung von Arbeitsplätzen vor Ort bzw. die Schaffung weiterer Arbeitsstätten kann hier dem Grundsatz der Harmonierung zwischen gewerblicher und wohnbaulicher Entwicklung nachgekommen werden. Gleichzeitig können weitere Arbeitswege der ortsansässigen Mitarbeiter aber auch von Mitarbeitern aus umliegenden Orten zu ansonsten entfernter gelegenen Standorten, wie beispielsweise in Ingolstadt, vermieden werden, mit den sich daraus wiederum ergebenden positiven Folgen für die Umwelt. Der Erweiterungs- und Verlagerungsbedarf der Fa. Kempf wird zudem als Argument „für die Planung“ gesehen.

Durch Umsetzung der getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan, welche neben hohen Mindestqualitäten des Pflanzmaterials und einzuhaltenden Pflanzdichten auch konkrete sowie in der Anzahl definierte Standorte festsetzen, ist nach Auffassung der Gemeinde von einer qualitätvollen Eingrünung und entsprechendem Sichtschutz auszugehen.

Die Gemeinde Rohrbach sieht die Begründung als stichhaltig an.

Der Eingriff wird durch zahlreiche Maßnahmen im Hinblick auf das Planungsziel einer Standortsicherung für den örtlichen Gewerbebetrieb und einer damit verbundenen Arbeitsplatzsicherung bzw. -schaffung so gering wie möglich gehalten. Die verbleibenden Beeinträchtigungen werden durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert. Wie bereits zu Punkt 1. vorgebracht, liegt die Entscheidung hinsichtlich der Erforderlichkeit in der Abwägungsentscheidung der Gemeinde Rohrbach.

Die Lage außerhalb von Überschwemmungsgefährdeten Bereichen ist keine Maßnahme zum Klimaschutz, sondern eine Maßnahme zur Anpassung an zukünftige klimawandelbedingte Extremwetterereignisse. Dass die geplante Eingrünung die CO2-Aufnahme durch die bisherige landwirtschaftliche Nutzung voraussichtlich nicht ausgleicht, ist der Gemeinde bewusst. Dennoch bewertet sie die Eingrünung als in diesem Fall zumindest teilweise Kompensation. Grundsätzlich ist bei allen baulichen und sonstigen Entwicklungsmaßnahmen mit einem weiterem Verbrauch von Energie und der Emission von Treibhausgasen zu rechnen. Die Gemeinde Rohrbach ist sich dieser Tatsache bewusst, berücksichtigt in ihrer Abwägungsentscheidung insoweit aber auch, dass der Betrieb die insoweit geltenden gesetzlichen Vorgaben beachten muss. Andernfalls müsste sie künftig jegliche Entwicklung ablehnen.

Es liegt ein Verkehrstechnische Untersuchung (Prof. Dr.-Ing. Harald Kruzak vom 07.06.2018 mit Ergänzung vom 03.07.2018) vor, die die Zahlen zur aktuellen, sowie zur prognostizierten Verkehrsbelastung 2030 dargelegt. Zudem wird darin die Zweckmäßigkeit hinsichtlich der Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Verkehrsaufteilung dargelegt.
Basierend auf den Ergebnissen des Gutachtens und unter Abwägung von Belangen der Verkehrssicherheit und der Zweckmäßigkeit wurde die Kreisverkehrslösung durch die zuständige Fachbehörde, das Staatliche Bauamt Ingolstadt geplant. Dabei wurden auch Varianten, wie eine Anbindung im Bereich Burgstaller Straße, geprüft. Diese Varianten in der Begründung werden ergänzend aufgeführt und deren Vor- und Nachteile erläutert. Die nun vorliegende abgewogene Planung, die sich bei Abwägung der Vor- und Nachteile als geeignetste Variante heraus gestellt hat, wird von der Gemeinde Rohrbach in die Darstellung des Flächennutzungsplans übernommen. Die bloße Ausbildung einer Verkehrsinsel in der Mitte der St2232 genügt hingegen nicht, um die Verkehrssicherheit im Bereich der Kreuzungssituation der beiden Staatsstraßen zu verbessern.
Bezüglich der befürchteten Zunahme der Lärmimmissionen aus dem Kreisverkehr wird auf die nunmehr vorliegende schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair vom 11.06.2019 verwiesen. Hier wurden die Kreuzungssituation der Staatsstraßen und die Auswirkung der Neuordnung durch den geplanten Kreisverkehr betrachtet. Die zulässigen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden in der gegenwärtigen Ist-Situation an der nächstgelegenen Wohnbebauung tags/nachts um 3,2/5,8 dB(A) überschritten. Durch den Umbau zum Kreisverkehr und die damit verbundene Geschwindigkeitsreduzierung sowie die zwischenzeitlich etwas in Richtung  Nordosten verschobene Lage des Kreisverkehrs mit daraus resultierender Abstandsvergrößerung des Kreisverkehrs zur nächstgelegenen Wohnbebauung können diese Überschreitungen auf 2,2/4,8 dB(A) tags/nachts um jeweils rund 1,0 dB(A) reduziert werden. Mit dem Umbau zum Kreisverkehr ist daher eine Lärmminderung einhergehend. Eine Lärmzunahme erfolgt nicht.
Hinsichtlich der befürchteten erhöhten Anzahl an Beschleunigungen aus dem Kreisverkehr kommend ist anzumerken, dass sich diese nicht messbar in einer Prognose darlegen lassen. Durch die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 70 km/h an allen drei Staatsstraßen-Ästen auf jeweils 150 m vor und nach dem Kreisverkehr ist die Notwendigkeit einer schnellen Beschleunigung jedoch nicht mehr so gegeben wie in der Ist-Situation. Autofahrer vom Bahner Berg kommend können sicher über den Kreisverkehr einfahren und sind nicht mehr gezwungen, auf der St2232 aufgrund schnell herannahender Fahrzeuge von hinten stark zu beschleunigen.
Durch den Umbau der Kreuzung zum Kreisverkehr nimmt zwar die Versiegelung für reine Fahrbahnflächen um ca. 800 qm zu. Das ist jedoch angesichts der Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Verbesserung des Verkehrsflusses als auch angesichts der Möglichkeit zur direkten Anbindung eines neuen Gewerbegebiets hinnehmbar. Eine Kompensation des Eingriffs ist veranlasst und erfolgt.

Inwiefern die Umweltprüfung von einer neutralen Stelle zu erstellen ist bzw. warum das beauftragte qualifizierte Planungsbüro nicht als neutral angesehen wird, kann von der Gemeinde Rohrbach nicht nachvollzogen werden. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit hat bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Es obliegt der Gemeinde, diese Leistungen selbst durchzuführen oder qua entsprechender Qualifikation geeignete Fachbüros damit zu beauftragen. In der Umweltprüfung wurden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet. Dieser wurde anhand der Vorgaben der Anlage 1 zum BauGB erstellt, den Planunterlagen beigegeben und lag somit auch den zuständigen Fachbehörden zur Prüfung vor, die sich im durchgeführten Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB auch zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung äußern sollen. Hier wurden von Seiten dieser Fachbehörden, insbesondere von der Unteren Naturschutzbehörde, keine wesentlichen Änderungen für nötig erachtet. Die insoweit vorgebrachten Anregungen werden berücksichtigt.

Die Gemeinde Rohrbach stellt in ihrem Flächennutzungsplan (Maßstabsebene 1:5000) grundsätzlich keine Rad- und Fußwegeverbindungen dar. Die Darstellung der hierfür relevanten Flächen erfolgt stets als öffentliche Verkehrsfläche.

Der zur 7. FNP-Änderung beiliegende Umweltbericht bezieht sich auf die 7. FNP-Änderung, ist aber in vielen Passagen gleichlautend zum Bebauungsplan, was dem Umstand geschuldet ist, dass die beiden Bauleitplanungen gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren aufgestellt werden und das gleiche Planvorhaben – nur auf unterschiedlicher Maßstabsebene – zum Inhalt haben. Da auf Bebauungsplanebene bereits weitreichende Planungsdetails bekannt sind, werden diese auch bereits in der Umweltprüfung der 7. FNP-Änderung mit eingestellt. Eine Rechtfertigung für die FNP-Änderung bildet der zugehörige Umweltbericht nicht. Vielmehr ist insoweit auf die gemeindliche Planungshoheit, das städtebauliche Planungserfordernis und die Abwägungsentscheidung der Gemeinde Rohrbach zu verweisen.

Beschluss

Die vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Bedenken des BUND werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen, an den Darstellungen einer gewerblichen Baufläche mit Eingrünung sowie der neuen Verkehrserschließung im Rahmen der 7. FNP-Änderung wird auch weiterhin festgehalten.
Die verkehrlichen Auswirkungen werden in der Begründung zusammenfassend beschrieben. Die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair (Stand 11.06.2019) und die verkehrstechnische Untersuchung, Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak (vom 07.06.2018 mit Ergänzung vom 03.07.2018) werden den Planunterlagen zur 7. Änderung des FNP im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beigegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.08.2019 11:16 Uhr