Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 23.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 23.07.2019 ö beschließend 8.1.6

Sachverhalt

Stellungnahme:

Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 45 „Solarpark Ottersried II" bei Ottersried mit Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 43 „Solarpark Ottersried" und im Bereich der 9. Änderung des Flächennutzungsplans für das Sondergebiet der Gemeinde Rohrbach sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt.
Sollten im Zuge von Baumaßnahmen Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren.
Aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse werden voraussichtlich bei Gründungsmaßnahmen keine Bauwasserhaltungen erforderlich werden. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Hanglagen) können Schichtwasseraustritte nicht ausgeschlossen werden.
Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir dazu nur schadstofffreier Erdaushub ohne Fremdanteile (Z 0-Material) zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden dann im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt.
Wir weisen darauf hin, dass der Geltungsbereich laut aktuellem Luftbild landwirtschaftlich genutzt wird. Ggf. daraus entstandene Bodenbelastungen, insbesondere des Oberbodens, empfehlen wir bei Erdarbeiten hinsichtlich abfallrechtlicher Belange zu berücksichtigen.
Für die Bereich Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die fachkundige Stelle am Landratsamt Pfaffenhofen zu beteiligen. Es ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies gilt besonders während der Bauarbeiten.

Abwägung:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Unter C. Hinweise, Punkt 2 ist ein entsprechender Hinweis zu den Altlasten bereits enthalten.
Unter B Festsetzungen, Nr. 7.1. ist festgesetzt, dass Aufschüttungen maximal bis 0,5 m zulässig sind und mit inertem Material (Z-O-Material entsprechend den Vorgaben der LAGA) bzw. dem Aushubmaterial des Planungsbereichs erfolgen müssen. Innerhalb dieses Rahmens ist ein gesonderter Antrag nicht notwendig.
Im Rahmen der Ausführungsplanung und Bauausführung ist der Hinweis zur Lagerung und zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen zu beachten.

Beschluss

Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes werden zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Bauleitplanung sind nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.09.2019 08:21 Uhr