Regierung von Oberbayern


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 23.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 23.07.2019 ö beschließend 8.1.7

Sachverhalt

Stellungnahme:

Vorhaben
Die Gemeinde Rohrbach plant die Festsetzung eines ca. 1 ha großen Sondergebietes „Photovoltaik“ im direkten Anschluss an den bestehenden Solarpark Ottersried. Im rechtkräftigen Flächennutzungsplan ist der Bereich als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Die entsprechende Anpassung erfolgt als 9. Änderung des Flächennutzungsplanes parallel. Die maximal zulässige Modulhöhe beträgt 3 m.

Erfordernisse
Gemäß LEP 1.3.1 soll den Anforderungen des Klimaschutzes, insbesondere durch [...] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien […] Rechnung getragen werden.
Gemäß LEP 6.2.1 (Z) sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen.
Gemäß LEP 6.2.3 (G) sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden.
Gemäß RP 10 B I 8.2 (Z) kommt in landschaftlichen Vorbehaltsgebieten den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Sicherung des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung besonderes Gewicht zu.
Gemäß RP 10 B III 1.5 (Z) soll auf eine gute Durchgrünung und Gestaltung der Baugebiete ins- besondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen geachtet werden.

Bewertung
Die Planung entspricht grundsätzlich den landesplanerischen Festlegungen zur Nutzung und Erschließung erneuerbaren Energien. Das Plangebiet befindet sich zudem nahezu vollständig innerhalb der Baubeschränkungszone südlich der BAB A9 und ist somit als vorbelastet im Sinne des LEP 6.2.3 zu bewerten.
Das Plangebiet liegt gemäß Karte 3 ‚Landschaft und Entwicklung‘ des Regionalplanes Ingolstadt im Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 11 „Hügellandschaften des Donau-Isar-Hügellandes“. Hier kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zu. Die Planung steht den Sicherungs- und Pflegemaßnahmen des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes zwar nicht grundsätzlich entgegen, die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde hat jedoch besonderes Gewicht.
Maßnahmen zur gemäß RP 10 B III 1.5 (Z) erforderlichen, randlichen Eingrünung von Baugebieten sind in den zeichnerischen Festsetzungen bereits enthalten.

Ergebnis
Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Abwägung:
Der Hinweis und die Bewertung der Lage im zum landschaftlichen Vorbehaltsgebiet wird zur Kenntnis genommen. Die Einschätzungen decken sich mit der Begründung, Kap. 2.2 Regionalplanung und Kap 6. Landschaftsbild und dem Umweltbericht unter 2.1.1.6/2.2.1.7 Schutzgut Landschaft / Erholung  enthaltenen Ausführungen zu diesem Thema.
Die Untere Naturschutzbehörde stellt in ihrer Stellungnahme fest, dass aus naturschutzfachlicher Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen.

Beschluss

Die Hinweise der Höheren Landesplanungsbehörde werden zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Bauleitplanung sind nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.09.2019 08:21 Uhr