Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 23.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 23.07.2019 ö beschließend 8.1.12

Sachverhalt

Stellungnahme:

Bereich Landwirtschaft
Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen zur o. g. Planung keine grundsätzlichen Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen Staubemissionen entstehen können, die u. U. die Leistung der Photovoltaikanlage beeinträchtigen. Daraus können keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.
Außerdem erfolgt die normale Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen u. a. durch Maschinen mit rotierenden Werkzeugen (Mähwerke, Heuwerbegeräte, Häcksler, Fräsen, Kreiseleggen, Mulchgeräte, usw). Dadurch kann auch bei ordnungsgemäßem Einsatz der Geräte Steinschlag verursacht werden, was zu einer Beschädigung der Solarmodule führen kann. Es ist deshalb eine Lösung zu finden, die den Haftungsausschluss für Steinschlagschäden durch die Bewirtschafter der angrenzenden Flächen gewährleistet.

Bereich Forsten
Von dem geplanten Vorhaben ist kein Wald nach Art. 2 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) betroffen.

Hinweis:
An das geplante Vorhaben grenzt im Norden ein Baumbestand an. Hierbei handelt es sich nicht um Wald nach Art. 2 BayWaldG. Der geplante Solarpark liegt innerhalb des Baumwurfbereichs. Die Bäume sind in Hauptwindrichtung nachgelagert.
Wir weisen darauf hin, dass unabhängig von Sturmereignissen jederzeit unvermittelt Bäume umstürzen oder Äste/Kronenteile herabfallen können. Das Risiko für Schäden kann daher nicht völlig ausgeschlossen werden. Der Abstand der geplanten Anlage zu den Bäumen beträgt nur wenige  Meter.
Zwischen dem Eigentümer des Solarparks und den betroffenen Grundeigentümern der FI.-Nr. 1819/0 (Gkg. Rohrbach), deren Bäume sich innerhalb der Baumwurfzone befinden, empfehlen wir einen privatrechtlichen Haftungsausschluss zu vereinbaren.

Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Vorhabensträger ist bereit, eine Haftungsfreistellung zugunsten der Bewirtschafter der angrenzenden Flächen zu unterschreiben, die diese von der Haftung durch Schäden freistellt, die durch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen entstehen.

Beschluss

Die Hinweise des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten werden zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Bauleitplanung sind nicht erforderlich.
Die genannte Haftungsfreistellung ist vom Vorhabensträger gemeinsam mit dem Durchführungsvertrag bei der Gemeinde zu hinterlegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.09.2019 08:21 Uhr