Autobahndirektion Südbayern


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 23.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 23.07.2019 ö beschließend 8.1.14

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die Zustimmung zu der oben genannten Bauleitplanung wird in Aussicht gestellt, wenn die nachfolgenden Auflagen und Bedingungen im weiteren Verfahren berücksichtigt und eingehalten werden:

Baugrenzen
Der Abstand zwischen den Modulen und den äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der A9 ist gemäß der Planfassung vom 30.04.2019 einzuhalten.
Innerhalb der Bauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG (40 m-Zone) ist nur die Errichtung von den Modulen und die Einzäunung erlaubt. Andere bauliche Anlagen, die für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich sind (Zufahrten, Trafohäuser usw.) sind außerhalb der Anbauverbotszone zu errichten.
Die Lage des Trafohauses ist in den Vorhaben- und Erschließungsplan einzutragen.

Begleitgrün der Autobahn
Das Begleitgrün der Autobahn darf nicht als Ersatz für die nach anderen Gesetzen erforderlich Eingrünung der PV-Anlage herangezogen werden.
Eine Beschattung oder Behinderung der Photovoltaik-Freiflächenanlage durch das Begleitgrün der Autobahn begründet keinen Anspruch auf Reduzierung oder Beseitigung der Straßenbepflanzung bzw. der Bepflanzung auf Straßennebenflächen.

Leitungen
Eine Längsverlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb des Grundstückes der A 9 ist aufgrund bereits bestehender Einrichtungen (autobahneigenes Fernmeldekabel, entwässerungstechnische Einrichtungen) sowie aufgrund des vorhandenen Bewuchses (Buschwerk, Bäume) nicht erlaubt.
Der Leitungsverlauf der Stromtrassen vom Standort der Photovoltaik-Freiflächenanlage bis zum Einspeisepunkt des EVUs ist noch während des Verfahrens zu sichern und zu genehmigen.
Die Errichtung einer Übergabeschutzstation innerhalb der Bauverbotszone (40m Bereich) nach § 9 Abs. 1 FStrG ist nicht zulässig.

Blendung
Der Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg ist noch während des Bauleitplanverfahrens ein Blendgutachten vorzulegen. Kann eine Blendung nicht verhindert werden, ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig.
Das Straßenbegleitgrün darf nicht als dauerhafter Blendschutz gewertet und in Anspruch genommen werden, da zur Erhaltung des Straßenbegleitgrüns und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit regelmäßig eine Gehölzpflege (Auslichtung und Rückschnitt) erforderlich ist. Daher kann eine Blendung des Verkehrs auf der Autobahn nach einer Gehölzpflegemaßnahme nicht ausgeschlossen werden.

Werbeanlage
Die Errichtung von Werbeanlagen, die auf die Autobahn ausgerichtet sind oder von dort aus sichtbar sind, ist nicht zulässig.

Einfriedung
Die Lage und der Verlauf des Zaunes sind mit der zuständigen Autobahnmeisterei Ingolstadt Tel.: 0841/95689-0 abzustimmen. Der Zaun ist so zu errichten, dass die betrieblichen Unterhaltungsmaßnahmen der Autobahn nicht beeinträchtigt werden. Zwischen dem Wildschutzzaun der Autobahn und der Einzäunung der Photovoltaikanlage ist daher ein Streifen in der Breite von min. 4 m freizuhalten. In diesem Bereich sind auch keine Gehölzpflanzungen zulässig.

Sonstiges
Beeinträchtigungen des Verkehrs auf der Autobahn sind während der Bauphase auszuschließen. Es sind alle zum Schutz des Verkehrs erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.


Abwägung:
Baugrenzen
Da der Vorhabensträger sich im Durchführungsvertrag der Umsetzung der im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Planung verpflichtet, ist sichergestellt, dass die geforderten Abstände wie dargestellt eingehalten werden.
Die Lage des Trafohauses wird in der Entwurfsfassung ergänzt.

Begleitgrün der Autobahn
Wird zur Kenntnis genommen.

Leitungen
Das Grundstück der Autobahndirektion liegt außerhalb des Geltungsbereiches der Bauleitplanverfahren; Leitungsverlegungen in diesem Bereich sind nicht vorgesehen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind vom Vorhabensträger zu beachten

Blendung
Ein Blendgutachten wird wie gefordert in Auftrag gegeben und im weiteren Verfahren den Unterlagen zum Bebauungsplan beiliegen. Gegebenenfalls notwendige Blendschutzmaßnahmen werden vor der nächsten Beteiligungsrunde in die Festsetzungen eingearbeitet.
Die Hinweise zum Straßenbegleitgrün werden an den Gutachter weitergeleitet und sind bei der Berechnung der möglichen Blendungen zu beachten.

Werbeanlage
Der Bebauungsplan setzt unter Punkt 11.1 bereits fest, dass Werbeanlagen im Geltungsbereich unzulässig sind.

Einfriedung
Da der geplante Zaun an allen Stellen mindestens 6 m vom Flurstück der Autobahndirektion entfernt verläuft, können die Forderungen eingehalten werden.
Gehölzpflanzungen sind im Bereich der Autobahn nicht geplant.

Sonstiges
Wird zur Kenntnis genommen und ist vom Vorhabensträger im Zuge der Bauausführung zu beachten.
Die Nutzung als Photovoltaikanlage ist bereits befristet, allerdings nicht wie gefordert auf 20 sondern auf 35 Jahre (bis 2054). Da auch nach Ablauf des Vergütungszeitraumes voraussichtlich noch eine wirtschaftliche Nutzung der PV-Module möglich sein wird, soll damit ermöglicht werden, die bestehende Anlage noch weiter zur Deckung des Bedarfes an erneuerbaren Energien zu nutzen.

Beschluss

Die Hinweise der Autobahndirektion werden zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Bauleitplanung sind nicht erforderlich. Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.09.2019 08:21 Uhr