Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 "Burgstaller Straße bei Rohrbach" des Marktes Wolnzach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 17.09.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.09.2019 ö 4

Sachverhalt

Der Markt Wolnzach hat die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 „Burgstaller Straße bei Rohrbach“ beschlossen und die Gemeinde Rohrbach im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB am Bauleitplanverfahren beteiligt.

Das Bebauungsplangebiet liegt im nördlichen Bereich der Messerschmittstraße. Die Änderung des Bebauungsplanes betrifft ausschließlich den nördlichen Geltungsbereich des Plangebietes, Fl.Nr. 146, Gemarkung Burgstall. Durch die BPL-Änderung sollen die Voraussetzungen zur Errichtung einer Niederlassung einer in Wolnzach ansässigen Autologistikfirma zur Abdeckung von Lager- und Werkstattleistungen (PKW, LKW, Schlepper) geschaffen werden. Neben einem Betriebsgebäude mit Werkstatt- und Büroflächen sollen auch etliche Stellflächen für Fahrzeuge (Anlieferung und Abholung) geschaffen werden. Darüber hinaus ist die Anlieferung und Abholung von Fahrzeugen per LKW angedacht. Es sollen rund 25-30 Arbeitsplätze entstehen. Das Verkehrsaufkommen wird wie folgt geschätzt:
  • ca. 40 PKW täglich (Mitarbeiter und Besucher)
  • ca. 14 LKW täglich (für PKW-Lieferung, LKW-Werkstatt, Schlepper-Lieferung, Ersatzteil- und Materiallieferung)

Mit zusätzlichen Schallimmissionen wird laut Begründung zum BPL aufgrund der Lage an der Staatsstraße/Bahnlinie bzw. im Anschluss an bestehende Gewerbeflächen nicht gerechnet.

Folgende Eckpunkte aus dem BPL sind zu nennen:
  • Gewerbegebiet i.S. § 8 BauNVO
  • keine Zulassung von Betriebsleiterwohnungen etc.
  • max. 2 Vollgeschosse zulässig mit max. Wandhöhe von 8,50 m
  • max. Gebäudelänge bis 95 m
  • Flachdach oder Pultdach (bis 15° DN) zulässig
  • graue Blecheindeckung, begrünte Dächer zulässig
  • Fassadengestaltung: hell verputztes Mauerwerk oder helle Metallverkleidung
  • Versickerung des Dachflächenwassers auf dem Grundstück

I) Stellungnahme Gemeinde Rohrbach:
Aus gemeindlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen die BPL-Änderung, wenn folgende Punkte Beachtung finden:

  1. Für die Gemeinde Rohrbach ist der geplante Betriebsablauf (insbesondere Art der Arbeiten, Betriebszeiten, Verkehrsaufkommen etc.) aufgrund der unmittelbaren Betroffenheit von großer Bedeutung. Es wird daher angeregt, diese Informationen in Form einer ausführlichen Betriebsbeschreibung der Gemeinde Rohrbach zukommen zu lassen.

  1. Die bisher genannten Zahlen über den zu erwartenden Ziel- und Quellverkehr auf den Zufahrtsstraßen sind noch nicht ausreichend. Bis zum Verfahrensschritt der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB) sind die zu erwartenden Verkehrsbewegungen durch ein Gutachten feststellen zu lassen und mit den Verfahrensunterlagen auszulegen.

  1. Es sind ausreichend Parkflächen auf dem Firmengelände zu schaffen und vor allem die LKW´s allesamt dort abzustellen. Die Messerschmittstraße ist von parkenden Fahrzeugen aller Art im Sinne einer geordneten und sicheren Gewerbegebietszufahrt freizuhalten.

  1. Weiter wird angeregt, die vom Grundstück ausgehenden Lärmemissionen – insbesondere im Zusammenhang mit den wohl im Freien stattfindenden Verladevorgängen samt Anlieferungs- und Abholverkehrs sowie vor allem mit dem Werkstattbetrieb auf dem Gelände – gutachterlich zum nächsten Verfahrensschritt feststellen zu lassen und entsprechende Lärmschutzbestimmungen im Bebauungsplan festzusetzen. Bisher wird laut Begründung zum BPL lediglich pauschal davon ausgegangen, dass aufgrund der Lage an der Staatsstraße/Bahnlinie bzw. im Anschluss an bestehende Gewerbeflächen mit keinen zusätzlichen Lärmimmissionen zu rechnen sein wird. Etwaige Lärmschutzfestsetzungen sind derzeit keinerlei im Bebauungsplan enthalten.

  1. Die Beseitigung des Schmutzwassers kann grundsätzlich über die bestehende Kanalisation mittels Druckentwässerung erfolgen. Es darf nur Schmutzwasser eingeleitet werden, dass den Bestimmungen der Entwässerungssatzung entspricht und das vor Einleitung in den öffentlichen Kanal entsprechend vorbehandelt wird (z.B. Ölabscheider).
Hinweis: aus Erfahrungen in der Praxis wird empfohlen auf dem Betriebsgelände vor der Pumpstation einen oder mehrere Revisionsschächte zum Unterhalt der Druckleitung zu errichten.


II) Stellungnahme Abwasserzweckverband Mittleres Ilmtal:

Als geschäftsleitende Stelle des Abwasserzweckverbandes geben wir Im Rahmen der laufenden Verwaltung folgende Stellungnahme ab:
Eine Schmutzwassereinleitung aus dem Wolnzacher Teil des Gewerbegebiets „Burgstalle Straße“ ist als Teil des Verbandsgebietes grundsätzlich möglich. Nach den derzeitigen Informationen sind die entsprechenden Kapazitäten (sowohl hinsichtlich der Gesamtbelastung als auch hinsichtlich der jeweils zustehenden EWG) noch vorhanden. Im weiteren Verfahren sind die Schmutzfrachten aus dem geplanten Betrieb anzugeben.

Hinweis:
In der letzten Verbandsversammlung am 27.03.2019 wurde, im Hinblick auf einen eventuellen Anschluss der Wolnzacher Kläranlage im OT Niederlauterbach und der noch ungeklärten tatsächlichen Belastung aus dem Gewerbegebiet Bruckbach, eine Berechnung der Gesamtauslastung der Kläranlage - unter Einbeziehung der baulichen Prognosen der beiden Verbandsgemeinden - in Auftrag gegeben. Im Zuge dieser Überrechnung sind auch die tatsächlichen Schmutzfrachten (EWG) aus den Verbandsgemeinden mittels Messprogramm zu ermitteln. Diese Daten sind für die Entscheidung über die weitere bauliche Entwicklung in den Ortsteilen bzw. einer Neuausrichtung der zustehenden Einwohnergleichwerte erforderlich.

Wie in der letzten Verbandsversammlung im Rahmen der Haushaltsgenehmigung für 2019 dargestellt wurde, steht der Verbandsgemeinde Wolnzach insgesamt ein Kontingent von 1.700 EWG zu. Nach den Fortschreibungen gehen wir derzeit von einer tatsächlichen Inanspruchnahme von bereits mindestens 1.450 EWG aus.

Beschluss 1

Der Gemeinderat erhebt keine Einwände gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 „Burgstaller Straße bei Rohrbach“ des Marktes Wolnzach, wenn die aufgezeigten Punkte (inclusive der Ergänzungen aus der heutigen Diskussion) Beachtung finden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 2

Im Vorgriff auf die nächste Verbandsversammlung stimmt der Gemeinderat Rohrbach der Einleitung des Schmutzwassers aus dem Gewerbegebiet Burgstaller Straße zu. Im weiteren Verfahren sind die Schmutzfrachten aus dem geplanten Betrieb anzugeben.

Der Markt Wolnzach wird darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung künftiger Baugebietsausweisungen in den angeschlossenen Wolnzacher Ortsteilen erst die Ergebnisse aus den in Auftrag gegebenen Berechnungen des IB Wipfler vorliegen müssen. Dazu ist ein Messprogramm für die jetzt schon tatsächlich eingeleitete Belastung aus den Wolnzacher Ortsteilen durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.10.2019 10:30 Uhr