Info über Ergänzung Plakatierungsverordnung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 17.09.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 17.09.2019 ö 5

Sachverhalt

In der letzten Gemeinderatssitzung am 23.07.2019 wurde die neue Plakatierungsverordnung beschlossen. Damals wurde der in § 3 Abs. 1 festgesetzte Plakatierungszeitraum von 4 Wochen hinterfragt und auf eine 6-Wochenfrist verwiesen.

Wir haben den Bayerischen Gemeindetag hierzu um Stellungnahme gebeten. Dieser gab folgende Auskunft:
Es existiert weder eine gesetzliche Vorgabe, noch eine höchstrichterliche Rechtsprechung, bzgl. dessen was die verfassungsgerichtliche Vorgabe einer wirksamen Wahlpropaganda (BVerfGE 14, 121) in zeitlicher Hinsicht bei Wahlplakaten bedeutet. Auch das BVerwG lässt dies offen und spricht nur von einem „angemessenen Zeitraum“ (BVerwG, Urteil vom 13.12.1974, Az. VII C 42.72, Randnummer 13).
 
Entsprechend gibt es einen bunten Strauß an Urteilen von erst- und zweitinstanzlichen Gerichten, siehe Anlage, die verschiedenste Zeiträume anführen. Das StMI hat sich in seiner Bekanntmachung vom 13.02.2013 auf einen Zeitraum von 6 Wochen festgelegt (Ziff. 2.3 i.V.m. 1a).
 
Bei dieser Ausgangslage kann ich Ihnen keine eindeutige Empfehlung geben. Mit einem Zeitraum von 6 Wochen dürfte die Gemeinde „auf der sicheren Seite“ sein. Allerdings gibt es auch Urteile, die einen 4 Wochen Zeitraum (auch wohl für Europawahlen) für ausreichend ansehen. Jedenfalls ist die Bekanntmachung nicht verbindlich, da es sich beim Vollzug des Art. 27 LStVG um den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden handelt. Wie das für Sie zuständige VG bzw. der VGH entscheiden würde ist offen.

Um auf der sicheren Seite zu sein, werden wir die Frist von derzeit 4 Wochen auf 6 Wochen abändern. Der Gemeinderat wird um Kenntnisnahme gebeten
 

Datenstand vom 17.10.2019 10:30 Uhr