Landratsamt Pfaffenhofen - Bauamt


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 08.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 4.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

a) Ortsplanerische Beurteilung:

Die gegenständlichen Flächen liegen im Bereich eines Regionalen Grünzuges, eines landschaftlichen Vorbehaltsgebietes und im Schwerpunktgebiet des regionalen Biotopverbundes. Regionale Grünzüge sollen durch Siedlungsvorhaben und größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden.
Die gegenständlichen Flächen befinden sich laut Karte 3 Landschaft und Erholung, Tektur 4 des Regionalplanes der Region 10 Ingolstadt (RP 10) im Bereich eines Regionalen Grünzuges [Ilmtal mit Gerolsbachtal, Tal des Geisenhausener Baches und Tal der Wolnzach (08)].
Dabei sollen regionale Grünzüge gemäß B I 9.1 (Z) RP 10 u. a. der Verbesserung des Klimas und zur Sicherung eines ausreichenden Luftaustausches, der Gliederung der Siedlungsräume und der Erholungsvorsorge in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen dienen. „Regionale Grünzüge sollen [...] durch Siedlungsvorhaben und größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden. Planungen und Maßnahmen sollen im Einzelfall möglich sein, soweit die jeweilige Funktion gemäß Absatz 1 nicht entgegensteht.“
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele (Z) verbindliche Vorgaben, u. a. zeichnerische Festsetzungen, die vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogen wurden. Gemäß § 4 ROG sind bei raumbedeutsamen Planungen Ziele der Raumordnung zu beachten.
Aus diesem Grunde und um festzustellen, ob das Sondergebiet am vorgesehenen Standort mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist, wird angeregt, die höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Oberbayern zu beteiligen. Daneben liegen die betrachteten Flächen gemäß B I 8.4.4.3 G des RP 10 im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Ilmtal (13). Dort sollen u. a. [ ... ] z. B. naturnahe Fließgewässerabschnitte unter Einbeziehung von Altwassern und Auwaldresten erhalten und entwickelt werden, Feuchtlebensräume erhalten, Niedermoorböden erhalten und renaturiert und die Lebensräume von Weißstorch und Wachtelkönig gesichert und erweitert werden.
Darüber hinaus sollen gemäß B I 5.2 G des RP 10 in Gebieten mit hohen Anteilen naturnaher und halbnatürlicher Lebensräume vordringlich Sicherungs- und Entwicklungsmaßnahmen zum Aufbau eines regionalen Biotopverbundes durchgeführt werden.
Im gegenständlichen Umgriff sind bereits Vorbelastungen (z. B. Lage im direkten Umfeld der Autobahn A 9, der Bahnstrecke München – Treuchtlingen und der Staatsstraße St 2232) vorhanden. Sollte die Planung an dieser Stelle verbleiben, wird angeregt, die Flächen mit einer ausreichend breiten Ein- und Durchgrünung zu versehen. Dies ist in der Planung darzustellen (vgl. Punkt 2. unten). Der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde kommt aus Sicht der Fachstelle besondere Bedeutung zu.

Abwägung:
Die Fachstelle regt an, die Regierung von Oberbayern zu beteiligen um festzustellen, inwieweit die Planung mit den Zielen der Raumplanung vereinbar ist. Die Regierung von Oberbayern hat diesbezüglich Stellung bezogen und kommt zu dem Ergebnis, dass die Planung mit den Zielen der Raumplanung vereinbar ist.
Die Fachstelle, regt an der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde besondere Bedeutung beizumessen. Da sich die Gemeinde bewusst ist, dass das Projekt naturschutzfachlich kritisch gesehen wird, wird auch der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde besondere Bedeutung beigemessen. Auf die Abwägung der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wird verwiesen.

Beschlussvorschlag:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Beschluss:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 16 : 1 angenommen

1. Bürgermeister Keck war bei der Abstimmung nicht im Sitzungssaal anwesend. Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO ausgeschlossen.


b) Ein- und Durchgrünung des Plangebietes:

Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete [...] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- bzw. Düngemittelabdrift, Blendwirkung, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).
Auf eine gute Eingrünung und schonende Einbindung in die Landschaft durch ausreichend breite Grünstreifen ist zu achten. Darüber hinaus ist eine ausreichende Trennung unterschiedlicher Nutzungen u. a. zur Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, Blendwirkung, etc.) erforderlich. Eine entsprechend starke und dichte Eingrünung kann diese Abschirmung gewährleisten. Zur schonenden Einbindung der Anlage in Natur und Landschaft und zur Abschirmung sowie zur Sicherstellung der Vernetzung von Biotopstrukturen wird daher angeregt, eine Eingrünung jeweils auf allen Seiten mit mindestens 10 m Breite darzustellen.

Abwägung:
Seitens der Gemeinde erscheint diese Eingrünungsmaßnahme, mit mindestens 10 m Breite, zu massiv. In östlicher Richtung grenzt der Geltungsbereich an Flächen der Bahn an, wodurch durch Wurzelwerk oder Baumwurf Schäden am Bahndamm entstehen könnten. Daher wird auf dieser Seite komplett auf Gehölzpflanzungen verzichtet. Sollte es zu Blendwirkungen kommen, sind diese durch anderweitig geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Auch in den anderen Richtungen wird eine mindestens 10 m breite Eingrünung eher kritisch gesehen. Geplant ist eine mindestens 5 m breite Eingrünung, wobei eine Blendwirkung ausgeschlossen werden muss. Dennoch sieht die Gemeinde aufgrund der Lage solch eine Eingrünung kritisch. Innerhalb des Geltungsbereiches würden Flächen für eine Eingrünung verloren gehen, welche aus Sicht der Gemeinde offen gehalten werden sollten. Daher wird an der bisherigen Eingrünung von 5 m Breite festgehalten, wobei eine Blendwirkung ausgeschlossen werden muss. Dies ist sicherzustellen.

Beschlussvorschlag:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Beschluss:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 13 : 4 angenommen

1. Bürgermeister Keck war bei der Abstimmung nicht im Sitzungssaal anwesend. Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO ausgeschlossen.


c) Planungsrechtliche Anforderungen:

Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 5 BauGB, PlanZV).
Es wird angeregt, den Inhalt der Zeichenerklärung Bestand dahingehend zu überprüfen, ob wesentliche Inhalte in den Darstellungen überhaupt aufgeführt sind bzw. richtig aufgenommen wurden. So können u. a. die Begriffe „Magerrasenfläche“ bzw. auch „Geschützter Landschaftsbestandteil als Vorschlag“ und die Flurnummern in den vorliegenden Unterlagen nicht aufgefunden werden. Ein Abgleich mit dem derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Rohrbach wird daher angeregt.

Abwägung:
Ein Abgleich mit dem derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Rohrbach wird wie von der Fachstelle vorgeschlagen durchgeführt und die Planunterlagen entsprechend angepasst.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis: 17 : 1 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO ausgeschlossen.


d) Umgriff Prüfung:

Es ist zu prüfen, ob die im Umgriff vorhandenen Flächen gem. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Risikogebiete in der 8. Flächennutzungsplanänderung z. B. entweder nachrichtlich übernommen oder vermerkt werden müssen.
Die gegenständliche 8. Flächennutzungsplanänderung liegt teilweise in Bereichen, die im Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete (IÜG) als Hochwassergefahrenflächen (HQextrem) gekennzeichnet sind. Gemäß § 5 Abs. 4a BauGB sollen festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des WHG bzw. Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des WHG [...] nachrichtlich übernommen werden. Als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des WHG bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden. Es ist dabei zu prüfen, ob die im Umgriff vorhandenen Flächen gem. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Risikogebiete z. B. entweder nachrichtlich übernommen oder vermerkt werden müssen.
Darüber hinaus wird angeregt, im Verfahren das Wasserwirtschaftsamt zu beteiligen, da die vorgesehene Bebauung mit Photovoltaikmodulen gemäß den vorliegenden Unterlagen nach der Hochwasserfreilegung teilweise im Bereich der (hier so bezeichneten) „Hochwassergrenze“ liegen wird (vgl. auch Begründung Kapitel 6.5).

Abwägung:
Die im Umgriff der Planung vorhandenen Flächen gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (z.B. HQ100) werden auf Ebene des Bebauungsplanes in der Planzeichnung nachrichtlich übernommen. Das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt wurde im Verfahren beteiligt – auf die Stellungnahme wird an dieser Stelle verwiesen.

Beschussvorschlag:
Die Anregungen der Fachstelle werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung an der Plan ist nicht erforderlich.

Beschluss:
Die Anregungen der Fachstelle werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung an der Plan ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO ausgeschlossen.


d) Begründung:

Die Begründung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist noch nicht ausreichend. Die Begründung sollte einerseits knapp und allgemein verständlich sein. Andererseits muss das Ziel, der Zweck und die Auswirkungen der Planung gemäß § 2a Satz 2 BauGB in der Begründung ausreichend dargelegt werden.
Nach § 2 Abs. 4 und § 2 a Satz 2 Nummer 2 BauGB ist für jedes Regelverfahren in der Bauleitplanung ein Umweltbericht zu erstellen. Mit der BauGB-Novelle 2017 ergab sich auch eine Änderung der Anlage 1 zu Inhalt und Struktur des Umweltberichtes. Diese Anlage zum BauGB wurde neu gefasst und ergänzt. Bei der Durchsicht der vorliegenden Unterlagen konnten diese Merkmale (u. a. Basisszenario, Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen der geplanten Vorhaben während Bau- und Betriebsphase auf die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a bis i, Gründe für die getroffene Wahl unter den Planungsalternativen, etc.) noch nicht aufgefunden werden. Es wird daher angeregt, die derzeitige Struktur des Umweltberichtes daran anzupassen und dahingehend zu überarbeiten.

Abwägung:
Der Umweltbericht, welcher den Unterlagen beigefügt wurde, entspricht nicht exakt der Struktur nach § 2 Abs. 4 und § 2 a Satz 2 Nummer 2 BauGB. Der Umweltbericht, welcher im nächsten Verfahrensschritt den Unterlagen beigefügt wird, wird inhaltlich auf die Belange angepasst und wird damit den Anforderungen gerecht. Strukturell wird er aber vom Vorschlag abweichen.

Beschlussvorschlag:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet und der Umweltbericht zum nächsten Verfahrensschritt angepasst.

Beschluss:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet und der Umweltbericht zum nächsten Verfahrensschritt angepasst.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO ausgeschlossen.


e) Redaktionelle Anregungen:

Plankopf
Es wird angeregt, auf dem Plankopf z. B. zur besseren Übersicht und Erkennbarkeit der Lage in der Gemeinde Rohrbach sowie zur Anstoßwirkung einen Übersichtsplan zu ergänzen.

Planzeichenerklärung
Als Planzeichen sollen die in der Anlage der Planzeichenverordnung (PlanZV) enthaltenen Planzeichen verwendet werden (vgl. § 2 Abs. 1 PlanZV). Die Darstellung des „Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung“ entspricht nicht der PlanZV. Eine Abgrenzung kann nicht erkannt werden. Die Darstellung wäre gem. Punkt 15.13 der Anlage zur PlanZV zu ergänzen, z. B. durch eine schmale Linie.

Verfahrensvermerke
Es wird angeregt, statt der Überschrift „Verfahrenshinweise den Begriff „Verfahrensvermerke“ bzw. „Verfahrensvermerk“ zu verwenden.
Die Verfahrensvermerke sollten noch unter 1. nach „Die Gemeinde Rohrbach a. d. Ilm hat in der Sitzung vom …“ folgendermaßen ergänzt werden: „gemäß § 2 Abs. 1 BauGB“
Es wird angeregt, Punkt 9. der Verfahrensvermerke folgendermaßen zu ändern bzw. zu ergänzen, hinter „Die Erteilung der Genehmigung ... ortsüblich bekannt gemacht“: „Die 8. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung wird seit diesem Tag zu den üblichen Dienststunden in der Gemeinde zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über deren Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Die 8. Änderung des Flächennutzungsplans ist damit rechtswirksam. Auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und die §§ 214 und 215 BauGB wird hingewiesen.“
In diesem Zusammenhang wird auf das Formblatt auf Seite 183 in den „Planungshilfen für die Bauleitplanung – Hinweise für die Ausarbeitung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen p16/17, Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren“ hingewiesen.

Abwägung:
Die Anregungen bzgl. des Plankopfes sieht die Gemeinde nicht so kritisch wie die Fachstelle, da die Planung bereits im Maßstab 1:5.000 dargestellt ist und deshalb eine Übersicht durchaus vorhanden ist.
Die Anregung zu den Planzeichen, insbesondere zum Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung wird entsprechend den Anregungen der Fachstelle übernommen. Die Anregungen zu den Verfahrensvermerken, werden wie von der Fachstelle angemerkt, übernommen und angepasst. Der Hinweis auf das Formblatt ergeht zur Kenntnis.

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

Datenstand vom 07.11.2019 08:56 Uhr