Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 08.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 4.1.3

Sachverhalt

Stellungnahme:
Aus naturschutzfachlicher Sicht kann dem Vorhaben nicht zugestimmt werden, da es gegen § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG, gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und gegen die Ziele und Maßnahmen des Regionalplans, des regionalen Grünzuges und des Arten- und Biotopschutzprogrammes widerspricht.

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
Die Flächen der geplanten Photovoltaikanlage befinden sich im Außenbereich der Ilm. Das Ilmtal stellt einen bedeutenden Biotopverbund im Landkreis dar. Die Talaue der Ilm wird von Niedermooren durchzogen, welche von Kiebitzen besiedelt sind. Direkt auf der Fläche gibt es Brutplatz-Nachweise der Jahre 2012 und 2018 für den Kiebitz (Vanellus vanellus). Zugleich wurde die Fläche in den Jahren 2011, 2013 und 2014 als Wiesenbrüterkulisse erfasst. Der Kiebitz gehört zu den streng geschützten Arten nach der Bundesartenschutzverordnung und ist in Bayern nach der aktuellen Roten Liste als stark gefährdete Art (RL Bayern 2, in Deutschland RL“) eingestuft. Da Kiebitze in Bezug auf ihre Brutplätze ein starkes Traditionsverhalten haben und diese Art seit vielen Jahren diesen Standort aufsucht, ist es sehr wahrscheinlich, dass sie auch in den folgenden Jahren dort brütet oder sich dort zumindest zu Nahrungssuche aufhält. Aufgrund der rückläufigen Entwicklung der Populationen des Kiebitzes liegt eine signifikante Verschlechterung bei diesen landesweit seltenen Arten bereits dann vor wenn die Fortpflanzungsfähigkeit, der Bruterfolg oder die Überlebenschancen einzelner Individuen beeinträchtigt oder gefährdet werden.

Eine Störung i.S.d. Gesetzes liegt nicht nur bei Beunruhigung oder Scheuchwirkung durch Bewegung, Lärm oder Licht vor, sondern auch durch Zerschneidungs- und optische Wirkungen. Das Vorhaben verursacht, unabhängig von der Bauphase, durch die Landschaftszerschneidung (Bau von Wegen, Stellflächen und technischen Einrichtungen, Sicherung des Geländes durch Zäune), die regelmäßige Überprüfung und Wartung der Anlage durch Personal sowie auch durch optische Reflexionen Störungen für den Kiebitz und andere Wiesenbrüter. Darüber hinaus ist die Kulissenwirkung zu berücksichtigen (Reduzierung der freien Sichtverhältnisse). Das heißt es ist davon auszugehen dass im Umkreis von 100 – 200 m die Flächen ebenfalls als Bruthabitat für (bodenbrütende) Vogelarten ausfallen werden. Die geplante Bebauung in diesem Bereich verkleinert die Gebietskulisse der Wiesenbrüter durch Verschiebung der einzelnen Brutplätze (Kulissenwirkung) und kann somit zur Aufgabe des Standorts als Brutplatz führen.

Nach der Rechtsprechung ist unter einer „lokalen Population“ ein einzelnes Habitat-Patch mit nahezu identischen Umweltbedingungen und hoher Wahrscheinlichkeit der Fortpflanzung innerhalb der durch ansässigen Individuengruppen zu verstehen. Insbesondere bei wandernden Arten wie Vögeln kann auf eine Abgrenzung der Landschaftsstruktur ausgewichen werden, d. h. eine lokale Population ist eine Gruppe von Individuen, die sich zum Zeitpunkt der Störung innerhalb des betreffenden Landschaftsareals aufhält. Daraus folgt, dass eine Beschränkende Betrachtung auf ein Teilgebiet, hier die Kiebitzfläche nebst der angrenzenden Flächen, zulässig ist. Da das auf der Fläche liegende Brutpaar in diesem Teilraum nur eines von zwei nachweislich belegten ist, würde ein Verlust diese Paares zwangsläufig zu einer Verschlechterung der lokalen Population führen (in rund 750m Entfernung, auf der westlichen Seite der Ilm gibt es einen zweiten Nachweis für einen Kiebitz aus dem Jahr 2008. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Nachweisen von 2008 und 2012 um ein und denselben Kiebitz handelt).

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG ist es verboten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Wiesen und Äcker sind im Umfeld der Nistplätze im naturschutzfachlichen Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG als Fortpflanzungs- und Ruhestätte einzuschätzen. Der geplante Standort ist zudem durch den dokumentierten Brutplatz eine nachgewiesene Fortpflanzungsstätte. Die Verbindung von offenen Wiesen mit feuchteren Böden und höhen Grundwasserständen sind für die Wiesenbrüter sehr wichtige Brut- und Nahrungshabitate und nehmen immer weiter ab. Zudem nutzen die Wiesenbrüter diese Verbindung als Bewegungs- und Zugkorridor, somit ist es von großer Bedeutung, dass das Gebiet nicht verbaut wird und offene Wiesen- und Ackerstrukturen erhalten bleiben. Auf die bereits angesprochene Kulissenwirkung wird verwiesen. Die Ausweisung einer Photovoltaikanlage an diesem Standort würde zur sicheren Zerstörung der Flächen als Bruthabitat für mindestens ein Kiebitzbrutpaar führen. Auch nach Einschätzung des Landesbunds für Vogelschutz stellt eine Photovoltaikanlage eine erhebliche Beeinträchtigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Wiesenbrütern dar. Die Wiesenbrüter wie der Kiebitz nehmen in ganz Bayern immer weiter ab und finden in unserem Landkreis eine der wenigen zusammenhängenden Wiesen- und Ackerflächen, auf denen sie brüten und Nahrung finden. Als Landkreis tragen wir daher eine bayernweite Verantwortung für den Wiesenbrüterschutz. Lebensräume und bekannte Brutflächen müssen dringend erhalten bleiben, um ein Überleben der lokalen Wiesenbrüter-Populationen zu gewährleisten.

In den Unterlagen „Aussagen zum speziellen Artenschutz“ (Nr. 3.7, Begründung 8. Änderung FNP/LP) heißt es, dass auf den Flächen bei den Begehungen keine Feldbrüter festgestellt wurden. Es wurde zwar angeführt, dass im Jahre 2012 nachweislich ein Bruterfolg mit einem Jungtier von einem Kiebitzbrutpaar auf der Fläche erfasst wurde, nicht erwähnt wurde jedoch, dass ein Kiebitz am 30.04.2018 zur Brutzeit durch eine Fachkraft der unteren Naturschutzbehörde auf der Fläche beobachtet bzw. bestätigt werden konnte (der Partner befand sich auf der benachbarten Fläche). Dieser Nachweis wurde an das damalige Planungsbüro mit Foto übersendet. Dennoch heißt es im Text, dass weitere Funde nicht bekannt sind.

Die geplante Photovoltaikanlage soll zudem in einem bisher unberührten Naturraum liegen. Mit der Bebauung würde ein Präzedenzfall für das Ilmtal geschaffen werden. Die Bebauung im Hügelland, östlich des Standortes auf der anderen Straßenseite, wurde von der Unteren Naturschutzbehörde mitgetragen mit dem Ziel, den Talraum von jeglicher Bebauung und großtechnischen Anlagen frei zu halten. Das geplante Vorhaben wäre aber die beginnende Besiedelung des Talraumes. Der geplante Standort befindet sich nach dem Regionalplan Ingolstadt im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „Ilmtal.“ Im Ilmtal sollen Feuchtlebensräume sowie Niedermoorböden erhalten und renaturiert werden. Zudem liegt das Gebiet im regionalen Grünzug „Ilmtal mit Gerolsbachtal, Tal des Geisenhausener Baches und Tal der Wolnzach“ und im „Schwerpunktgebiet des regionalen Biotopverbundes.“ Gemäß dem Regionalplan Ingolstadt sollen regionale Grünzüge und Schwerpunktgebiete des regionalen Biotopverbundes durch Siedlungsvorhaben und größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werde. Im regionalen Grünzug heißt es außerdem, dass die Talräume Ausbreitungswege für wasser- und feuchtigkeitsgebundene Arten sind (der Kiebitz ist in der Hinsicht feuchtigkeitsgebunden, da er auf den feuchten und nassen Böden seine Nahrung sucht). In diesen Bereichen kommt den Belangen des Naturschutzes zur Sicherung des Landschaftsbildes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, sowie des Arten- und Biotopschutzes, besonderes Gewicht zu.

Dem Punkt 3.4 Arten- und Biotopschutzprogramm ABSP (im Text Begründung 8. Änderung FNP/LP) kann aus naturschutzfachlicher Sicht nicht gänzlich zugestimmt werden. Dort wird beschrieben, dass Aussagen, die für den Geltungsbereich relevant sind, nur hinsichtlich der ABSP-Fläche B 59 getroffen werden können. Die Fläche liegt im ABSP Schwerpunktgebiet „Ilmtal und Gerolsbach.“ Im Arten- und Biotopschutzprogramm Pfaffenhofen heißt es in den übergeordneten Ziele und Maßnahmen des Ilmtals, dass die von wiesenbrütenden Vogelarten genutzten Flächen erhalten und optimiert werden sollen. Für das geplante Vorhaben erfolgt zwar die Umwandlung von Ackerland zu Grünland, doch mit der anschließenden Errichtung einer Photovoltaikanlage und den daraus resultierenden Störungen sowie des Verlustes an Habitaten wird das Ziel des Arten- und Biotopschutzprogramms nicht erreicht. Auch wenn das Arten- und Biotopschutzprogramm ein rechtlich unverbindliches Fachkonzept für den Naturschutz und die Landschaftspflege darstellt, soll dieses dennoch als Richtschnur für konkrete Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen. Hierbei werden jedoch hier nicht nur die Naturschutzbehörden angesprochen, sondern alle staatlichen Behörden, worunter auch Gemeinden fallen (vgl. § 2 Abs. 2 BNatSchG).

Südöstlich zum geplanten Standort befindet sich das nach § 30 BNatSchG amtlich kartierte Biotop (Biotop Nr. 7435-0059-002, Hecken und Feldgehölz am Rand des Ilmtals nördlich Bruckbach). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das zuvor genannte Biotop die geplante Photovoltaikanlage in absehbarer Zeit doch zu sehr überschatten würde und demzufolge dieses im späteren Verlauf entfernt werden würde.
Zugleich stellt die Photovoltaikanlage eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds nach § 14 Abs. 1 Satz 1 dar und mindert den Erholungswert für die Allgemeinheit. Durch die geplante Eingrünung der Photovoltaikanlage werden für diesen Talraum vertikal Strukturen geschaffen, welche in diesem weiten und offenen Naturraum nicht hineinpassen. Daraus ergibt sich ein Eingriff in das Landschaftsbild, welcher nicht ausgeglichen werden kann. Der Erholungswert des Gebietes spiegelt sich auch im Text des regionalen Grünzugs, „Ilmtal mit Gerolsbachtal, Tal des Geisenhausener Baches und Tal der Wolnzach“ wieder, denn dort heißt es, dass in der Nähe größerer Siedlungen sich die Talräume grundsätzlich als siedlungsnahe Ziele für die Feierabenderholung eignen. Dies hat sich auch durch Vor-Ort Besichtigungen bestätigt, an denen regelmäßig Erholungssuchende angetroffen werden konnten. Dass dies ein Argument gegen die Eignung der Fläche als Brutplatz für den Kiebitz darstellt, kann nicht belegt werden, dadurch, dass es bereit nachweislich einen Bruterfolg auf dieser Fläche gab und der Kiebitz als standorttreue Art diese regelmäßig immer wieder aufsucht.

Gemäß dem Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (Stand Januar 2014) sind Wiesenbrütergebiete oder Fundorte der streng geschützten Arten des BNatSchG und der Bundesartenschutzverordnung sowie von Rote-Liste-1-  und 2-Arten Standorte, die aus Gründen des Naturschutzes und des Landschaftsbildes grundsätzlich nicht geeignet sind. Das Argument, dass sich durch die Errichtung der Photovoltaikanlage positive Wirkung auf die Natur und umgebende Landschaft ergeben, da ein intensiv genutzter Acker teilweise in Extensivgrünland umgewandelt wird, kommt hier nicht zum Tragen, da diese positive Wirkung nur eintritt, wenn Flächen mit einer bislang geringen Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz aus naturschutzfachlicher Sicht aufgewertet werden. Dadurch, dass die Fläche bereits Lebensraum für den seltenen und strenggeschützten Kiebitz darstellt, kann hier von keiner Fläche mit geringer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz gesprochen werden.

Aus diesen Gründen wurde mehrfach telefonisch seitens der unteren Naturschutzbehörde von diesem Standort abgeraten. Das erste Gespräch fand im Februar 2018 statt. Weitere Telefonate erfolgten im April 2018, auch hier wurde mitgeteilt, dass dieser Standort aus naturschutzfachlicher Sicht nicht realisierbar ist, da es sich bei dem Standort um einen regelmäßig aufgesuchten Kiebitz Standort handelt.

Sollte dennoch weiterhin an diesem Standort festgehalten werden, wäre eine Zulassung des Vorhabens nur denkbar, wenn Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG (CEF-Maßnahmen) erbracht werden können. Als Ausgleich für einen Kiebitzbrutplatz müssten 2 ha zusammenhängendes Offenland im nahen Umfeld und gleichen Naturraum bereitgestellt werden. Die Fläche muss vorab untersucht werde, denn sie darf keine Lebensstätte eines anderen Kiebitzes darstellen. Des Weiteren muss die Fläche nach Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde so hergerichtet werden, dass sie von der Zielart auch angenommen wird. Die Wirksamkeit der Ausgleichsfläche muss bereits vor Satzungsbeschluss sichergestellt sein, d.h. die Ausgleichsmaßnahme muss greifen, bevor die Beeinträchtigung durch das Vorhaben eintritt, also von der Zielart Kiebitz angenommen werden. Die Fläche ist dringlich zu sichern und mit einer Reallast zu versehen. Zudem muss die Maßnahme nach Fertigstellung von der Unteren Naturschutzbehörde abgenommen werden.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 BNatSchG für das Vorhaben sind nicht gegeben. Zwar wird ein öffentliches Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien bejaht, jedoch überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse am Erhalt stark gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Arten. In der Abwägung müssen die seltenen Lebensräume des Kiebitzes auch stärker gewichtet werden als das private Interesse an der Errichtung einer Photovoltaikanlage.
 
Abwägung:
Die Fachstelle merkt an, dass aus naturschutzfachlicher Sicht dem Vorhaben nicht zugestimmt werden, da es gegen § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG, gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und gegen die Ziele und Maßnahmen des Regionalplans, des regionalen Grünzuges und des Arten und Biotopschutzprogrammes widerspricht.

  1. „Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeit erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“

Die Fachstelle bezieht sich hierbei hauptsächlich auf den Kiebitz. Dabei ist anzumerken, dass sich bezüglich der Sichtungen und des möglichen Brutplatzes die Aussagen des von der Gemeinde eingesetzten Biologen Herrn Mayer (Flora + Fauna Partnerschaft) und der Fachstelle widersprechen. Durch die Untersuchungen des Biologen kann man folgendes sagen:
Durch die Nutzungsänderung der aktuell landwirtschaftlich intensiv genutzten Maisanbaufläche hin zu einem Extensivgrünland mit Energieerzeugung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage wird der Erhaltungszustand der lokalen Kiebitz-Population nicht verschlechtert, sondern verbessert (siehe „Merkblätter zur Landschaftspflege und zum Naturschutz 3.2“ des Bayerischen Landesamt für Umwelt). Darüber hinaus herrscht aktuell sehr hoher Freizeitdruck durch den am Plangebiet angrenzenden Feldweg, welcher als Radweg der Ilmtaltour ausgezeichnet ist und häufig von Spaziergängern mit freilaufenden Hunden genutzt wird. Somit lassen die aktuell vorliegende Störwirkung und die intensiv betriebene Landwirtschaft im Bereich des geplanten Vorhabens keinen Bruterfolg eines Kiebitz-Paares erwarten.
Des Weiteren wurden seitens dem eingesetzten Biologen Herrn Mayer (Flora + Fauna Partnerschaft) im Jahr 2018 vier Begehungen (März-Mai) und im Jahr 2019 drei Begehungen (April) durchgeführt. Hierbei konnte direkt auf der Fläche kein Brutplatz vom Kiebitz nachgewiesen werden.
Die Gemeinde folgt damit den Aussagen des Biologen und sieht keine Störung der lokalen Kiebitz Population nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG.

  1. „Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“

Die Fachstelle bezieht sich hierbei hauptsächlich auf den Kiebitz. Dabei ist anzumerken, dass sich bezüglich der Eignung der Fläche als möglicher Brutplatz die Aussagen des von der Gemeinde eingesetzten Biologen Herrn Mayer (Flora + Fauna Partnerschaft) und der Fachstelle widersprechen. Durch die Untersuchungen des Biologen kann man folgendes sagen:
Durch die Aufgabe der intensiv betriebenen Landwirtschaft und die geplante Flächenumwandlung in eine großflächige Extensiv-Wiese mit der zusätzlichen Entwicklung von Seigen mit Feuchtwiesenanteilen (Biotoptyp G222 nach Biotopwertliste BayKompV) werden verbesserte Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschaffen.
Die Gemeinde folgt damit den Aussagen des Biologen und sieht keine Schädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Kiebitzes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, sondern sogar eine Aufwertung durch die Entwicklung einer großflächigen Extensiv-Wiese.

  1. Ziele und Maßnahmen des Regionalplans und des Regionales Grünzuges

Die Fachstelle sieht die Ziele und Maßnahmen des Regionalplans gestört, da Feuchtlebensräume sowie Niedermoorböden erhalten bleiben sollen. Dazu sei gesagt, dass der Regionale Planungsverband und die Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanung keine negativen Stellungnahmen abgegeben haben.

Die Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanung urteilt wie folgt:
Die Flächen liegen teilweise im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 13 „llmtal". Hier kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Sicherung des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung besonderes Gewicht zu (RP 10 B I 8.2 (Z)).
Die für die Freiflächen­Photovoltaikanlage vorgesehenen Standorte sind allerdings aufgrund der Lage an der Bahnlinie bzgl. der naturbezogenen Erholung und dem Schutz des Landschaftsbildes vorbelastet und sind diesbezüglich zur Realisierung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage geeignet (LEP 6.2.3 (G)).
Die Sicherungs- und Pflegemaßnahmen des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets im Regionalplan Ingolstadt lt. B I 8.4.4.1 (G) stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Darüber hinaus liegt das Vorhaben laut Karte 3 „Landschaft und Erholung" des Regionalplanes Ingolstadt im Regionalen Grünzug Nr. 08 „llmtal mit Gerolsbachtal, Tal des Geisenhausener Baches und Tal der Wolnzach".
Es ist davon auszugehen, dass die Funktionen des Regionalen Grünzuges mit der vorliegenden Planung aufrechterhalten werden können.

Die Gemeinde schließt sich der Einschätzung der Regierung von Oberbayern –Höhere Landesplanung an. Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, inwieweit eine, aufgrund des Standortes und der vorhandenen Böden auf eine maximale Größe von 1 ha festgesetzte PV-Anlage Moorböden zerstört, da diese weitestgehend unberührt bleiben.

  1. Arten- und Biotopschutzprogramm

Die Fachstelle bestätigt, dass in einem Teilbereich durch die Umwandlung von Ackerland zu Grünland die von wiesenbrütenden Vogelarten genutzten Flächen erhalten und optimiert werden. Dass es in einem anderen Teilbereich durch die Errichtung einer PV-Anlage zu einer Störung sowie zu Verlusten an Habitaten kommen soll und damit das Ziel des Arten- und Biotopschutzprogrammes nicht erreicht wird, kann seitens der Gemeinde nicht nachvollzogen werden. Aktuell wird die Fläche als intensiver Acker genutzt, wodurch auch die Errichtung einer PV-Anlange, zwar nicht den Zielen für wiesenbrütende Vogelarten entspricht, jedoch u.a. aufgrund der Eingrünungsmaßnahmen, für viele weiteren Tier- und Pflanzenarten eine Aufwertung bedeutet.

  1. § 30 BNatSchG

Das von der Naturschutzbehörde genannte Biotop unterliegt dem Schutz des § 30 BNatSchG, eine Rodung ist demnach ohnehin nicht ohne weiteres zulässig, unabhängig ob es zu Verschattungen kommen sollte oder nicht. Dieser Belang ist zudem nicht abwägbar, d.h. es müsste eine Befreiung zur Rodung beantragt werden, die Untere Naturschutzbehörde wäre bei solch einem Verfahren beteiligt. Die Thematik wird seitens der Gemeinde als unrealistisch betrachtet, da hier seitens des Betreibers kein Grundstückszugriff gegeben ist und nicht von illegalen Rodungen auf fremden Grundstücken ausgegangen werden muss.

  1. Beeinträchtigung des Landschaftsbilds nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG

Die Gemeinde kann der Aussage der Fachstelle im Hinblick der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nicht zustimmen. Eine PV-Anlage kann im 110 m Korridor von Autobahnen oder Schienenwegen errichtet werden. Dadurch kann allein schon von keinem ungestörten Landschaftsbild die Rede sein. Dass eine PV-Anlage, welche überdies vollständig eingegrünt wird, eine Verschlechterung dieser ohnehin schon, sowohl von einer Bahntrasse als auch von einer Autobahn, geprägtem Talraum eine Verschlechterung darstellen soll, kann die Gemeinde nicht nachvollziehen.
Durch diese Anlage wird sich auch an dem Vorsatz, dass in der Nähe größerer Siedlungen sich die Talräume grundsätzlich als siedlungsnahe Ziele für die Feierabenderholung eignen, nichts ändern. Daher wird weiterhin an dem Standort festgehalten.

  1. Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG (CEF-Maßnahmen)

Die Forderungen der Unteren Naturschutzbehörde stehen den aktuell durch Gutachten belegten Erkenntnissen, wie bereits oben beschrieben, entgegen. Insofern sind weder CEF-Maßnahmen noch Erfordernisse für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG oder einer Befreiung nach § 67 BNatSchG für das Vorhaben gegeben.

Beschluss

Die Gemeinde hält aufgrund des Gutachtens des Biologen sowie der oben genannten Aussagen weiter an der Planung fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 7

Datenstand vom 07.11.2019 08:56 Uhr