Landratsamt Pfaffenhofen - Bauamt


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 08.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 5.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

a) Ortsplanerische Beurteilung: 

Die gegenständlichen Flächen liegen im Bereich eines Regionalen Grünzuges, eines landschaftlichen Vorbehaltsgebietes und im Schwerpunktgebiet des regionalen Biotopverbundes. Regionale Grünzüge sollen durch Siedlungsvorhaben und größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden.
Die gegenständlichen Flächen befinden sich laut Karte 3 Landschaft und Erholung des Regionalplanes der Region 10 Ingolstadt (RP 10) im Bereich eines Regionalen Grünzuges [Ilmtal mit Gerolsbachtal, Tal des Geisenhausener Baches und Tal der Wolnzach (08)].
Dabei sollen regionale Grünzüge gemäß B I 9.1 (Z) RP 10 u. a. der Verbesserung des Klimas und zur Sicherung eines ausreichenden Luftaustausches, der Gliederung der Siedlungsräume und der Erholungsvorsorge in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen dienen. „Regionale Grünzüge sollen [...] durch Siedlungsvorhaben und größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden. Planungen und Maßnahmen sollen im Einzelfall möglich sein, soweit die jeweilige Funktion gemäß Absatz 1 nicht entgegensteht.“
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele (Z) verbindliche Vorgaben, u. a. zeichnerische Festsetzungen, die vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogen wurden. Gemäß § 4 ROG sind bei raumbedeutsamen Planungen Ziele der Raumordnung zu beachten.
Aus diesem Grunde und um festzustellen, ob das Sondergebiet am vorgesehenen Standort mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist, wird angeregt, die höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Oberbayern zu beteiligen.
Daneben liegen die betrachteten Flächen gemäß B I 8.4.4.3 G des RP 10 im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Ilmtal (13). Dort sollen u. a. [ ... ] z. B. naturnahe Fließgewässerabschnitte unter Einbeziehung von Altwassern und Auwaldresten erhalten und entwickelt werden, Feuchtlebensräume erhalten, Niedermoorböden erhalten und renaturiert und die Lebensräume von Weißstorch und Wachtelkönig gesichert und erweitert werden.
Darüber hinaus sollen gemäß B I 5.2 G des RP 10 in Gebieten mit hohen Anteilen naturnaher und halbnatürlicher Lebensräume vordringlich Sicherungs- und Entwicklungsmaßnahmen zum Aufbau eines regionalen Biotopverbundes durchgeführt werden.
Im gegenständlichen Umgriff sind bereits Vorbelastungen (z. B. Lage im direkten Umfeld der Autobahn A9, der Bahnstrecke München – Treuchtlingen und der Staatsstraße St 2232) vorhanden. Sollte die Planung an dieser Stelle verbleiben, wird angeregt, die Flächen mit einer ausreichend breiten Ein- und Durchgrünung zu versehen. Dies ist in der Planung darzustellen (vgl. Punkt 3. unten). Der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde kommt aus Sicht der Fachstelle besondere Bedeutung zu.

Abwägung:
Die Fachstelle regt an, die Regierung von Oberbayern zu beteiligen um festzustellen inwieweit die Planung mit den Zielen der Raumplanung vereinbar ist. Die Regierung von Oberbayern hat diesbezüglich Stellung bezogen und kommt zu dem Ergebnis, dass die Planung mit den Zielen der Raumplanung vereinbar ist.
Die Fachstelle, regt an der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde besondere Bedeutung beizumessen. Da sich die Gemeinde bewusst ist, dass das Projekt naturschutzfachlich kritisch gesehen wird, wird auch der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde besondere Bedeutung beigemessen. Auf die Abwägung der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wird verwiesen.

Beschlussvorschlag:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Beschluss:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 12 : 6 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO ausgeschlossen.


b) Belange der Baukultur, Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete [ ... ] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)).
Unter Punkt A 3.1 werden Festsetzungen zur Gestaltung baulicher Anlagen getroffen. Es wird aus Gründen des Landschaftsbilds und aus gestalterischen Gründen angeregt, für die dort festgesetzten Trafostationen, Wechselrichtergebäude bzw. Nebenanlagen grundsätzlich die Dachform Satteldach mit z. B. roter oder rotbrauner Dachfarbe festzusetzen. Darüber hinaus wird angeregt, die Fassadengestaltung (z. B. Holzverschalung) für alle innerhalb der Sondergebiete zulässigen Gebäude zu regeln.

Abwägung:
Eine Änderung der Festsetzung unter A 3.1 zur Gestaltung baulicher Anlagen wird nicht als zwingend erachtet. Die heutigen Dimensionen von Betriebsgebäuden sind im Gegensatz zu früher eher gering, wodurch auch andere Dachformen und Dachdeckungen zum Einsatz kommen können, ohne das Landschaftsbild negativ zu beeinträchtigen. Dasselbe gilt für die Fassadengestaltung. Von einer zwingenden Vorgabe wird abgesehen.

Beschlussvorschlag:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Beschluss:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO ausgeschlossen.


c) Ein- und Durchgrünung des Plangebietes

Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete [...] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- bzw. Düngemittelabdrift, Blendschutz, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).
Zur schonenden Einbindung der Freiflächen-Photovoltaikanlage in Natur und Landschaft und zur Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, Blendschutz, etc.) wird angeregt, die Eingrünung auf allen Seiten mit mindestens 10 m Breite festzusetzen. Es ist auf ausreichende Abstände der Bepflanzung gemäß Art. 47 ff. AGBGB zu den benachbarten Flächen zu achten, welche in der Regel 2 m zwischen Gehölzen von mehr als 2 m Höhe bzw. 4 m zwischen Gehölzen von mehr als 2 m Höhe und benachbarten landwirtschaftlichen Flächen betragen müssen. Dabei wird gemäß Art. 49 AGBGB bei Bäumen „von der Mitte des Stammes, an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt“ bzw. „bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe“ gemessen.
Darüber hinaus wird angeregt, die beiden Anlagen auf allen Seiten z. B. mit einer mehrreihigen Hecke zu versehen. Dabei sollten aus Sicht der Fachstelle z. B. Heckenelemente an der Ostseite ergänzt werden sowie z. B. die festgesetzten Gehölze an der Nordseite durch Baumpflanzungen ergänzt werden.

Abwägung:
Seitens der Gemeinde erscheint diese Eingrünungsmaßnahme, mit mindestens 10 m Breite, zu massiv. In östlicher Richtung grenzt der Geltungsbereich an Flächen der Bahn an, wodurch durch Wurzelwerk oder Baumwurf Schäden am Bahndamm entstehen könnten. Daher wird auf dieser Seite komplett auf Gehölzpflanzungen verzichtet. Sollte es zu Blendwirkungen kommen sind diese durch anderweitig geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Auch in den anderen Richtungen wird eine mindestens 10 m breite Eingrünung eher kritisch gesehen. Geplant ist eine mindestens 5 m breite Eingrünung, wobei eine Blendwirkung ausgeschlossen werden muss. Dennoch sieht die Gemeinde aufgrund der Lage solch eine Eingrünung kritisch. Innerhalb des Geltungsbereiches würden Flächen für eine Eingrünung verloren gehen, welche aus Sicht der Gemeinde offen gehalten werden sollten. Daher wird an der bisherigen Eingrünung von 5 m Breite festgehalten, wobei eine Blendwirkung ausgeschlossen werden muss. Dies ist sicherzustellen.

Beschlussvorschlag:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Beschluss:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 17 : 1 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO ausgeschlossen.


d) Geländehöhe, Geländeschnitte

Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen sollen sich die Geländehöhen ergeben (vgl. § 1 Abs. 2 PlanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
Die Systemschnitte der Module im Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Geländeschnitt  A–A (etwa in Ost–West Richtung) werden begrüßt. Aus den negativen Erfahrungen einzelner Gemeinden durch fehlende geeignete Geländeschnitte wird angeregt, in den Planunterlagen einen aussagekräftigen Geländeschnitt (z. B. B–B) auch für die Nord–Süd Richtung zu ergänzen.

Abwägung:
Die Gemeinde möchte darauf hinweisen, dass ein Geländeaufmaß in der Planzeichnung aufgezeigt wurde. Des Weiteren wurde, wie von der Fachstelle erwähnt, ein West-Ost-Schnitt beigefügt. Ein Nord-Süd-Schnitt wird im Zuge des weiteren Verfahrens den Unterlagen beigefügt. Des Weiteren wird die Ergänzung zur Höhe baulicher Anlagen eingefügt, von wo sich die Wandhöhe bemisst.

Beschlussvorschlag:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet und die Änderungen/Ergänzungen an der Planung vorgenommen.

Beschluss:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet und die Änderungen/Ergänzungen an der Planung vorgenommen.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO ausgeschlossen.


e) Planungsrechtliche Anforderungen der Planunterlagen

Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 9 Abs. 1 und 2 BauGB; PlanZV). Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare Festsetzungen voraus, die z.T. noch nicht gegeben sind.
Unter den planlichen Festsetzungen wird mehrfach der Begriff „Planung“ aufgeführt. Dieser ist aus Sicht der Fachstelle nicht notwendig und sollte weggelassen werden.
Zudem wird unter Planungen, Nutzungsregelungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft der planlichen Festsetzungen der Begriff „Gehölzbestand“ verwendet. Es wird angeregt, zur Rechtssicherheit und Klarheit z. B. den Begriff „Anpflanzen von Sträuchern und/oder sonstigen Bepflanzungen“ zu verwenden (vgl. Punkt 13.2 der Anlage PlanZV).

Unter Punkt B.5 Ansaat ist der Festsetzungscharakter des Textes deutlich zu machen. So sollte z. B. statt „Die Pflege der Flächen erfolgt ...“ besser die Formulierung „hat zu erfolgen“ verwendet werden. Analog gilt dies auch für Satz 1 der Festsetzung zu B 5.4 Uferbegleitsaum, B 6.1 Einzelbäume als Strukturelement und B 6.2 Gebüsche als Eingrünung/Sichtschutz.
Darüber hinaus wird angeregt Punkt B 10 Artenlisten Satz 1 zur Rechtssicherheit und Klarheit besser folgendermaßen zu formulieren: „Es ist autochthones Pflanzmaterial zu verwenden.“ Satz 2 sollte aufgrund fehlender Rechtsgrundlage in die textlichen Hinweise verschoben werden.
Es wird zur Rechtssicherheit und -klarheit angeregt, unter B 9 Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich noch die Zuordnung dieser zu ergänzen, z. B. folgendermaßen, hinter „... der Gemarkung Waal.“: „Die Ausgleichsflächen werden gemäß § 9 Abs. 1a BauGB diesem Bebauungsplan zugeordnet.“

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 44 enthält z. B. unter Punkt 8. der textlichen Festsetzungen Schutz und Erhalt bestehender Gehölze DIN- Vorschriften (z. B. DIN 18920). Laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 4 BN 21.10 5.) genügt es demnach nicht, „[...] dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das kann sie dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist [...]“, z. B folgendermaßen: “DIN-Vorschriften, auf die in den textlichen Festsetzungen und Hinweisen des Bebauungsplanes Nr. 44  verwiesen wird, sind über den Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Herausgeber sämtlicher DIN-Vorschriften ist das Deutsche Institut für Normung e. V., Berlin. Die DIN-Vorschriften finden jeweils in der bei Rechtskraft dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Ebenso wie die der Planung zugrunde liegenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse können diese bei ... (Gemeinde Rohrbach, Ort und Zeit) eingesehen werden.“
Es wird daher angeregt, dies redaktionell für die betroffenen DIN Vorschriften z. B. in die Hinweise durch Text aufzunehmen.

Die Verfahrenshinweise auf S. 16 der Begründung sind entbehrlich. Sie sind stattdessen in der richtigen Form auf der Plangrundlage aufzuführen (siehe unten). Es wird zudem angeregt, statt der Überschrift „Verfahrenshinweise“ den Begriff „Verfahrensvermerke“ bzw. „Verfahrensvermerk“ zu verwenden. Die Auflistung der Verfahrensvermerke ist in der vorliegenden Form noch nicht ausreichend.
Sie sollten z. B. folgendermaßen ausformuliert werden:
„1. Der Gemeinderat ... hat in der Sitzung vom ... gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans ... beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am ... ortsüblich bekannt gemacht.
2. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB mit öffentlicher Darlegung und Anhörung für den Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom ... hat in der Zeit vom ... bis ... stattgefunden.
3. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für den Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom ... hat in der Zeit vom ... bis ... stattgefunden.
4. Zu dem Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom ... wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom ... bis ... beteiligt.
5. Der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom ... wurde mit der Begründung gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom ... bis ... öffentlich ausgelegt.
6. Die Gemeinde ... hat mit Beschluss des Gemeinderats vom ... den Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom ... als Satzung beschlossen.
7. Ausgefertigt ...
8. Der Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan ... wurde am gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan mit Begründung wird seit diesem Tag zu den üblichen Dienststunden in der Gemeinde zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Der Bebauungsplan ist damit in Kraft getreten. Auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und die §§ 214 und 215 BauGB wird hingewiesen.“

In diesem Zusammenhang wird auf das Formblatt auf Seite 184 in den „Planungshilfen für die Bauleitplanung – Hinweise für die Ausarbeitung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen p16/17, Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren“ hingewiesen.

Abwägung:
- Der Begriff „Planung“ wird seitens der Gemeinde zwar als nicht zwingend erachtet, jedoch unterstützt er die Lesbarkeit des Planes. Daher wird weiterhin daran festgehalten
- Der Begriff „Gehölzbestand“ wird durch „mehrreihige Strauchpflanzung (linear)“ ersetzt.
- Der Festsetzungscharakter unter B.5, B.5.4, B6.1, und B6.2 wird entsprechend den Vorgaben der Fachstelle umformuliert.
- B 10 wird entsprechend umformiert bzw. in die Hinweise verschoben.
- Die zusätzliche Formulierung der Zuordnung wird ergänzt.
- Der Hinweis, dass die DIN-Vorschriften auf welche der Bebauungsplan direkt Bezug nimmt, bei der Gemeinde einsehbar sind, wird in die textlichen Hinweise mit aufgenommen.
- Auch wenn die Verfahrenshinweise auf S16 sowohl in der Begründung als auch im Plan aufgenommen wurden, dienen Sie in der Begründung zum besseren Verständnis und bleiben erhalten.
- Anstatt Verfahrenshinweise wird Verfahrensvermerke verwendet.
- Die Auflistung der Verfahrensvermerke wird entsprechend den Vorgaben der Fachstelle übernommen.

Beschlussvorschlag:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet und die Änderungen/Ergänzungen an der Planung vorgenommen. An der Planung wird generell festgehalten.

Beschluss:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet und die Änderungen/Ergänzungen an der Planung vorgenommen. An der Planung wird generell festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO ausgeschlossen.


f) Umgriff vorhandener Flächen gem. Wasserhaushaltsgesetz

Es ist zu prüfen, ob die im Umgriff vorhandenen Flächen gem. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Risikogebiete im Bebauungsplan Nr. 44 z. B. entweder nachrichtlich übernommen oder vermerkt werden müssen.
Der gegenständliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 44 „Solarpark westlich Bruckbach“ liegt teilweise in Bereichen, die im Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete (IÜG) als Hochwassergefahrenflächen (HQextrem) gekennzeichnet sind.
Gemäß § 9 (6a) BauGB sollen u. a. festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 (2) des WHG, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 WHG [...] nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 WHG sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 WHG bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden. Es ist dabei zu prüfen, ob die im Umgriff vorhandenen Flächen gem. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Risikogebiete z. B. entweder nachrichtlich übernommen oder vermerkt werden müssen.
Darüber hinaus wird angeregt, aufgrund der Lage von Teilen im HQ100 und HQextrem im Verfahren das Wasserwirtschaftsamt zu beteiligen (vgl. auch Begründung, z. B. Kapitel 7.2.4).

Abwägung:
Die im Umgriff der Planung vorhandenen Flächen gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (z.B. HQ100) werden in der Planzeichnung nachrichtlich übernommen.

Beschlussvorschlag:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet und die Ergänzung der Planunterlagen vorgenommen. An der Planung wird generell festgehalten.

Beschluss:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet und die Ergänzung der Planunterlagen vorgenommen. An der Planung wird generell festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO ausgeschlossen.


g) Begründung

Die Begründung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist noch nicht ausreichend. Die Begründung sollte einerseits knapp und allgemein verständlich sein. Andererseits muss das Ziel, der Zweck und die Auswirkungen der Planung gemäß § 2a Satz 2 BauGB in der Begründung ausreichend dargelegt werden.
Aus der Begründung geht nicht hervor, weshalb die als Extensivgrünland festgesetzten Flächen im Südwesten des Planungsumgriffes (13.590 m²) in die vorliegende Planung aufgenommen werden. Es wird angeregt, dies ausreichend zu begründen (z. B. Umweltziele, etc.).

Abwägung:
Die Gemeinde kann dieses Argument nicht vollumfänglich nachvollziehen. In der Begründung werden das Ziel, der Zweck und die Auswirkungen der Planung ausreichend dargelegt. Generell wird dabei auf Ziffer 3 Ziel und Zweck der Planung sowie den Umweltbericht verwiesen, in dem die Auswirkungen der Planung auf die einzelnen Schutzgüter aufgezeigt werden. Die planlichen Ziele bzw. den Planungsumgriff um die als Extensivgrünland festgesetzten Flächen im Südwesten zu legen, werden entsprechend verdeutlicht.

Beschlussvorschlag:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Beschluss:
Die Anmerkung der Fachstelle wird entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0 angenommen

Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO ausgeschlossen.


h) Redaktionelle Anregungen:

Präambel
Es ist ausreichend, die Präambel folgendermaßen aufzulisten:
„Die Gemeinde Rohrbach im Landkreis Pfaffenhofen erlässt aufgrund der §§ 2 Abs. 1, 9, 10, 12 Baugesetzbuch (BauGB)
  • des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO)
  • des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
  • der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO)
  • der Planzeichenverordnung (PlanzV)
in der jeweils zum Zeitpunkt dieses Beschlusses gültigen Fassung, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 44 „Solarpark westlich Bruckbach“ als Satzung.“

Die § 1 bis 3 in der Präambel sind nicht notwendig. Es wird angeregt, diese herauszunehmen und stattdessen z. B. folgendermaßen fortzufahren:
“Bestandteile der Satzung:
  • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 44 „Solarpark westlich Bruckbach“ in der Fassung vom …
  • Der Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 44 „Solarpark westlich Bruckbach“ mit Geländeschnitten in der Fassung vom …
Mit beigefügt sind
  • die Begründung in der Fassung vom ...
  • der Umweltbericht vom ...
  • die „Erhebung von Feldbrütern“ vom ...
  • etc.“

Struktur
Es wird angeregt, den „Lageplan“ als „Planzeichnung“ zu bezeichnen.

Es wird angeregt, die einzelnen Teile der Planung (wie z. B. Planzeichnung, Festsetzungen durch Planzeichen, Festsetzungen durch Text, etc.) in ihrer Gesamtheit zu nummerieren bzw. zu alphabetisieren. Die Bezeichnungen könnten beispielhaft lauten:
  • Präambel
  • 1.1 Planzeichnung
  • 1.2 Geländeschnitte als Festsetzungen
  • 2. Festsetzungen durch Planzeichen
  • 3. Hinweise durch Planzeichen
  • 4. Festsetzungen durch Text
  • 5. Hinweise durch Text
  • 6. Verfahrensvermerke

Planliche Festsetzungen (richtigerweise wohl „Festsetzung durch Planzeichen“)
Es wird angeregt, die Flächen unter Planungen, Nutzungsregelungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft zur besseren Erkennbarkeit farblich deutlicher zu unterscheiden.

Es wird angeregt, die Bemaßung der Eingrünung sowie den Uferbegleitsaum noch zu ergänzen.

Textliche Hinweise (richtigerweise wohl „Hinweise durch Text“)
Unter Punkt 1 Denkmalschutz – Bodendenkmalpflege muss es im Text u. a. „Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm“ heißen.

Begründung
Es müsste auf Seite 31 unter Kapitel 17.2 der Begründung Aussagen zur Umsetzung der Kompensationsflächen statt „städtebaulicher Vertrag“ wohl „Durchführungsvertrag“ heißen.

Vorhaben- und Erschließungsplan
Es wird angeregt, den Vorhaben- und Erschließungsplan mit einer Legende zu versehen.

Sonstiges
Der Durchführungsvertrag ist dem Marktgemeinderat spätestens vor der Fassung des Satzungsbeschlusses vorzulegen.


Abwägung:
Die redaktionellen Anregungen ergehen zur Kenntnis. Allgemein entspricht der Bebauungsplan unabhängig der Anregungen und Hinweise den allgemeinen Bestimmungen der Bauleitplanung. Die Anregungen und Hinweise werden ggf. entsprechend den Aussagen angepasst oder ergänzt. An der Planung wird generell festgehalten.

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

Datenstand vom 07.11.2019 08:56 Uhr