Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 08.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö beschließend 5.1.4

Sachverhalt

Stellungnahme:
Aufgrund der Stellungnahme zur 8. Änderung zum übergeordneten Flächennutzungsplan ist auch der Bebauungsplan aus naturschutzfachlicher Sicht abzulehnen.

Abwägung:
Die Stellungnahme ergeht zur Kenntnis. Die Fachstelle hat eine ausführliche Stellungnahme zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes abgegeben und darin erläutert, warum sie die Änderung des Flächennutzungsplans ablehnt. Diese Stellungnahme wurde seitens der Gemeinde ausführlich behandelt und abgewägt.

Da davon ausgegangen wird, dass die Fachstelle den Bebauungsplan aufgrund derselben Gründe ablehnt, werden diese im Folgenden erneut aufgezählt.

Die Fachstelle merkt an, dass aus naturschutzfachlicher Sicht dem Vorhaben nicht zugestimmt werden, da es gegen § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG, gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und gegen die Ziele und Maßnahmen des Regionalplans, des regionalen Grünzuges und des Arten und Biotopschutzprogrammes widerspricht.

„Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeit erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“
Die Fachstelle bezieht sich hierbei hauptsächlich auf den Kiebitz. Dabei ist anzumerken, dass sich bezüglich der Sichtungen und des möglichen Brutplatzes die Aussagen des von der Gemeinde eingesetzten Biologen Herrn Mayer (Flora + Fauna Partnerschaft) und der Fachstelle wiedersprechen. Durch die Untersuchungen des Biologen kann man folgendes sagen:
Durch die Nutzungsänderung der aktuell landwirtschaftlich intensiv genutzten Maisanbaufläche hin zu einem Extensivgrünland mit Energieerzeugung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage wird der Erhaltungszustand der lokalen Kiebitz-Population nicht verschlechtert, sondern verbessert (siehe „Merkblätter zur Landschaftspflege und zum Naturschutz 3.2“ des Bayerischen Landesamt für Umwelt). Darüber hinaus herrscht aktuell sehr hoher Freizeitdruck durch den am Plangebiet angrenzenden Feldweg, welcher als Radweg der Ilmtaltour ausgezeichnet ist und häufig von Spaziergängern mit freilaufenden Hunden genutzt wird. Somit lassen die aktuell vorliegende Störwirkung und die intensiv betriebene Landwirtschaft im Bereich des geplanten Vorhabens keinen Bruterfolg eines Kiebitz-Paares erwarten.
Des Weiteren wurden seitens dem eingesetzten Biologen Herrn Mayer (Flora + Fauna Partnerschaft) im Jahr 2018 vier Begehungen (März-Mai) und im Jahr 2019 drei Begehungen (April) durchgeführt. Hierbei konnte direkt auf der Fläche kein Brutplatz vom Kiebitz nachgewiesen werden.
Die Gemeinde folgt damit den Aussagen des Biologen und sieht keine Störung der lokalen Kiebitz Population nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG.

„Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“
Die Fachstelle bezieht sich hierbei hauptsächlich auf den Kiebitz. Dabei ist anzumerken, dass sich bezüglich der Eignung der Fläche als möglicher Brutplatz die Aussagen des von der Gemeinde eingesetzten Biologen Herrn Mayer (Flora + Fauna Partnerschaft) und der Fachstelle wiedersprechen. Durch die Untersuchungen des Biologen kann man folgendes sagen:
Durch die Aufgabe der intensiv betriebenen Landwirtschaft und die geplante Flächenumwandlung in eine großflächige Extensiv-Wiese mit der zusätzlichen Entwicklung von Seigen mit Feuchtwiesenanteilen (Biotoptyp G222 nach Biotopwertliste BayKompV) werden verbesserte Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschaffen.
Die Gemeinde folgt damit den Aussagen des Biologen und sieht keine Schädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Kiebitzes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sondern sogar eine Aufwertung durch die Entwicklung einer großflächigen Extensiv-Wiese.

Ziele und Maßnahmen des Regionalplans und des Regionales Grünzuges
Die Fachstelle sieht die Ziele und Maßnahmen des Regionalplans gestört, da Feuchtlebensräume sowie Niedermoorböden erhalten bleiben sollen. Dazu sei gesagt, dass der Regionale Planungsverband und die Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanung keine negativen Stellungnahmen abgegeben haben.
Die Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanung urteilt wie folgt:
Die Flächen liegen teilweise im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 13 „llmtal". Hier kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Sicherung des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung besonderes Gewicht zu (RP 10 B I 8.2 (Z)).
Die für die Freiflächen­Photovoltaikanlage vorgesehenen Standorte sind allerdings aufgrund der Lage an der Bahnlinie bzgl. der naturbezogenen Erholung und dem Schutz des Landschaftsbildes vorbelastet und sind diesbezüglich zur Realisierung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage geeignet (LEP 6.2.3 (G)).
Die Sicherungs- und Pflegemaßnahmen des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets im Regionalplan Ingolstadt lt. B I 8.4.4.1 (G) stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Darüber hinaus liegt das Vorhaben laut Karte 3 „Landschaft und Erholung" des Regionalplanes Ingolstadt im Regionalen Grünzug Nr. 08 „llmtal mit Gerolsbachtal, Tal des Geisenhausener Baches und Tal der Wolnzach".
Es ist davon auszugehen, dass die Funktionen des Regionalen Grünzuges mit der vorliegenden Planung aufrechterhalten werden können.
Die Gemeinde schließt sich der Einschätzung der Regierung von Oberbayern –Höhere Landesplanung an.
Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, inwieweit eine, aufgrund der Standortes und der vorhandenen Böden auf eine maximale Größe von 1 ha festgesetzte PV-Anlage Moorböden zerstört, da diese weitestgehend unberührt bleiben.

Arten und Biotopschutzprogramm
Die Fachstelle bestätigt, dass in einem Teilbereich durch die Umwandlung von Ackerland zu Grünland die von wiesenbrütenden Vogelarten genutzten Flächen erhalten und optimiert werden. Dass es in einem anderen Teilbereich durch die Errichtung einer PV-Anlage zu einer Störung sowie zu Verlusten an Habitaten kommen soll und damit das Ziel des Arten- und Biotopschutzprogrammes nicht erreicht wird, kann seitens der Gemeinde nicht nachvollzogen werden. Aktuell wird die Fläche als intensiver Acker genutzt, wodurch auch die Errichtung einer PV-Anlange, zwar nicht den Zielen für wiesenbrütende Vogelarten entspricht, jedoch u.a. aufgrund der Eingrünungsmaßnahmen, für viele weiteren Tier- und Pflanzenarten eine Aufwertung bedeutet.

§ 30 BNatSchG
Das von der Naturschutzbehörde genannte Biotop unterliegt dem Schutz des § 30 BNatSchG, eine Rodung ist demnach ohnehin nicht ohne weiteres zulässig, unabhängig ob es zu Verschattungen kommen sollte oder nicht. Dieser Belang ist zudem nicht abwägbar, d.h. es müsste eine Befreiung zur Rodung beantragt werden, die untere Naturschutzbehörde wäre bei solch einem Verfahren beteiligt. Die Thematik wird seitens der Gemeinde als unrealistisch betrachtet, da hier seitens des Betreibers kein Grundstückszugriff gegeben ist und nicht von illegalen Rodungen auf fremden Grundstücken ausgegangen werden muss.

Beeinträchtigung des Landschaftsbilds nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG
Die Gemeinde kann der Aussage der Fachstelle im Hinblick der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nicht zustimmen. Eine PV-Anlage kann im 110 m Korridor von Autobahnen oder Schienenwegen errichtet werden. Dadurch kann allein schon von keinem ungestörten Landschaftsbild die Rede sein. Dass eine PV-Anlage, welche überdies vollständig eingegrünt wird, eine Verschlechterung dieser ohnehin schon, sowohl von einer Bahntrasse als auch von einer Autobahn, geprägtem Talraum eine Verschlechterung darstellen soll, kann die Gemeinde nicht nachvollziehen.
Durch diese Anlage, wird sich auch an dem Vorsatz, dass in der Nähe größerer Siedlungen sich die Talräume grundsätzlich als siedlungsnahe Ziele für die Feierabenderholung eignen, nichts ändern. Daher wird weiterhin an dem Standort festgehalten.

Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG (CEF-Maßnahmen)
Die Forderungen der unteren Naturschutzbehörde stehen den aktuell durch Gutachten belegten Erkenntnissen, wie bereits oben beschrieben, entgegen. Insofern sind weder CEF-Maßnahmen noch Erfordernisse für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG oder einer Befreiung nach § 67 BNatSchG für das Vorhaben gegeben.

Daher schließt sich die Gemeinde der Argumentation der unteren Naturschutzbehörde nicht an.

Beschluss

Die Gemeinde hält aufgrund des Gutachtens des Biologen sowie der oben genannten Aussagen weiter an der Planung fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 6

Datenstand vom 07.11.2019 08:56 Uhr