Erörterung und Diskussion des Änderungsantrages


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 08.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö 6.1

Sachverhalt

Es liegt ein Antrag auf Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 1 „Fürholzen“ (einschließlich der ergangenen „1. Änderung und Erweiterung“) vor. Ursächlich für den Antrag ist ein geplantes erdgeschossiges Wohnhaus mit Walmdach auf der Fl.Nr. 1476/4, Gemarkung Fahlenbach. Die Innenbereichssatzung sieht grundsätzlich nur zweigeschossige Wohnhäuser (E+D-Bauweise mit Satteldach oder E+1-Bauweise mit Sattel- oder Walmdach) vor. Das Landratsamt Pfaffenhofen sieht hier keine Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung im Wege der Einzelgenehmigung, da nach Ansicht der Genehmigungsbehörde die Grundzüge der Planung berührt seien.

Aus Sicht der Gemeinde besteht Einverständnis mit dem Bauvorhaben (siehe die dazugehörigen Beschlüsse des Bauausschusses), zumal das Wohnhaus lediglich niedriger ausgeführt wird als eigentlich erlaubt (1 statt 2 Geschosse) und sich optisch in die Umgebung einfügt. Die Möglichkeit der Errichtung eines Walmdaches wurde mit der letzten Satzungsänderung aufgenommen und stellt somit kein neues Dachelement in Fürholzen dar. Letztlich kann das Bauvorhaben nur mit einer entsprechenden Satzungsänderung umgesetzt werden. Die Satzungsänderung erstreckt sich dabei über den gesamten räumlichen Geltungsbereich der Innenbereichssatzung.  

Die Kosten des Änderungsverfahrens sind vom Antragsteller zu übernehmen. Hierzu bedarf es des Abschlusses einer Planungskostenübernahme. Die Satzungsänderung soll durch die Gemeindeverwaltung erarbeitet und durchgeführt werden.

Folgende der mit der 1. Änderung und Erweiterung der Innenbereichssatzung Nr. 1 „Fürholzen“ getroffenen Festsetzungen müssen geändert werden:

  • § 2 Nr. 1 (Festsetzungen durch Planzeichen):
Ergänzung der Bauweise „E+D / E+1“ um die Bauweise „E“ (= nur erdgeschossig)

  • § 2 Nr. 2.3 (Festsetzungen durch Text):
-        Dachform: 
Ergänzung für die Bauweise „E“: gleichgeneigtes Sattel- oder Walmdach zulässig; Anbauten wie Wintergärten, Terrassen-/Hauseingangsüberdachungen und sonstige untergeordnete Bauteile können auch mit einem Pultdach (Dachneigung max. 25°) ausgeführt werden.
-        Dachaufbauten: 
Ergänzung für die Bauweise „E“: keine Dachaufbauten zulässig
-        Dachneigung: 
Ergänzung für die Bauweise „E“: 18-30°

Die restlichen Festsetzungen der rechtskräftigen Innenbereichssatzung samt ergangener 1. Änderung bleiben unverändert.

Datenstand vom 07.11.2019 08:56 Uhr