Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Bayer. Landesplanungsgesetzes


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 08.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.10.2019 ö 7

Sachverhalt

Der Ministerrat des Freistaats Bayern hat am 16. Juli 2019 den Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) gebilligt. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wurde beauftragt eine Verbandsanhörung durchzuführen.

Der Planungsverband Region Ingolstadt (10) hat die Mitgliedskommunen darüber informiert und gebeten, zur geplanten Gesetzesänderung Stellung zu beziehen.

Die Änderung des Landesplanungsgesetzes beinhaltet folgende wesentlichen Punkte:
  • Der Grundsätzekatalog des BayLplG wird mit der Zielsetzung novelliert, einen Beitrag zum Flächensparen zu leisten. Hervorzuheben ist hierbei die Aufnahme einer bis spätestens zum Jahr 2030 anzustrebenden Richtgröße von 5 ha pro Tag für die erstmalige planerische Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und Verkehrszwecke.
  • Im Hinblick auf die Novelle 2017 zum Raumordnungsgesetz – ROG - wird das BayLplG novelliert, um wieder ein „Vollgesetz“ und damit eine transparente und anwenderfreundliche Rechtsgrundlage in Bayern zu erhalten. So wird z. B. eine materielle Präklusionvorschrift für das Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen aus dem ROG übernommen. Im Wesentlichen wird aber die bisherige Rechtslage beibehalten.
  • Die Vorlage des Raumordnungsberichts wird ab der nächsten Wahlperiode jeweils zur Mitte einer Wahlperiode des Landtags erfolgen. Inhaltlich erfolgt eine Konzentration auf die wesentlichen raumbedeutsamen Entwicklungen in Bayern.

Der Bayerische Gemeindetag hat mit Rundschreiben Nr. 46/2019 vom 14.08.2019 seine Position in einem Grundsatzpapier zusammengefasst:

„Zusammengefasst ist der Bayerische Gemeindetag der Überzeugung, dass den Städten und Gemeinden bei dem wichtigen gesamtgesellschaftlichen Ziel der Minderung der Flächen(neu)inanspruchnahme eine zentrale Rolle zukommt. Die Aufgabenvielfalt der Städte und Gemeinden, die unterschiedlichen Entwicklungen in den Regionen, die Qualitäten, die mit der Umwidmung einer Fläche regelmäßig geschaffen werden, der Bedarf nach bezahlbaren Wohnraum sowie der Anspruch der Menschen in Bayern auf gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilen Bayerns – städtisch wie ländlich – machen es jedoch unmöglich, die komplexe Frage nach der Minderung der Flächenneuinanspruchnahme in eine „Planzahl“ bzw. in eine schlichte Berechnungs- und Verteilungsformel zu packen. Dies wird der Vielfalt Bayerns sowie den berechtigten Zukunftschancen der Menschen in Bayern nicht gerecht.

Geboten ist demnach ein gesamtgesellschaftlich akzeptiertes und praktikables Modell zur nachhaltigen und wirksamen Senkung der Flächenneuinanspruchnahme,
  • welches die sozialen und ökonomischen Probleme einer Reduktion der Flächenneuinanspruchnahme nicht ignoriert,
  • welches das verfassungsrechtlich verankerte Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilen Bayerns, in Stadt und Land beachtet,
  • welches das ebenfalls verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der örtlichen Eigenverantwortlichkeit als konstitutives Element des Zusammenlebens wahrt und
  • welches die kommunale Planungs- und Entscheidungshoheit respektiert.

Der Bayerische Gemeindetag in Vertretung der kreisangehörigen Städte, Märkte und Gemeinden in Bayern schlägt daher den Erlass eines integrierten Innenentwicklungs- und Flächenoptimierungsgesetzes („3-Säulenmodell“) vor. Dieses „3-Säulenmodell“ ist als Anlage zu diesem TOP im RIS beigefügt.


Stellungnahme der Gemeinde Rohrbach:

Der G emeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und bezieht gemäß dem Vorschlag des Bayerischen Gemeindetags zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes – BayLpG - wie folgt Stellung:

Ablehnung zur Aufnahme einer 5 ha-Richtgröße in den Grundsätzekatalog (zu Nr. 3 – Art. 6 Abs. 2)

Die Gemeinde Rohrbach bekennt sich zum gesamtgesellschaftlichen Ziel der Minderung der Flächenneuinanspruchnahme für die Siedlungs- und Verkehrsflächen sowie zum Verfassungsgrundsatz aus Art. 141 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Verfassung, wonach der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, auch wegen der Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes Einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut ist. Die Gemeinde Rohrbach leistet wie alle Städte, Märkte und Gemeinden in Bayern zur Erreichung unterschiedlichster gesamtgesellschaftlicher Nachhaltigkeitsziele in der täglichen Arbeit ihren Beitrag. So wird es mit Blick auf die Minderung der Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen kaum mehr eine Kommune geben, die sich im Bereich der Ortsplanung nicht mit zielführenden Strategien der Innenentwicklung und der flächeneffizienten Planung befasst.
Mit Blick auf den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB, die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie, die gemeindliche Planungshoheit, das verfassungsrechtlich verankerte Ziel der Schaffung und Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilen Bayerns sowie mit Blick auf die wahrzunehmenden kommunalen Pflichtaufgaben in den Bereichen Wohnen, Soziales und Verkehr lehnt die Gemeinde Rohrbach eine Richtgröße von 5 ha pro Tag für den gesamten Freistaat Bayern für die erstmalige planerische Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und Verkehrszwecke uneingeschränkt und vollumfänglich ab.

Die Gemeinde Rohrbach, wie alle Kommunen im Freistaat Bayern, hat Ortsplanung zu betreiben, sobald und soweit es aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Die Gemeinde Rohrbach hat Pflichtaufgaben zu erfüllen, wenn Bedarfe entstehen und die Gemeinde Rohrbach hat sich bei der Aufgabenwahrnehmung am Wohl der Allgemeinheit, mithin an den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger zu orientieren. Eine wie auch immer geartete Verteilungsarithmetik wird der Vielfalt dieser berechtigten Bedürfnisse nach günstigem Wohnraum, sozialen Einrichtungen (wie Kindergärten, Schulen, Spielplätzen, Altenpflegeeinrichtungen etc.), nachhaltigen Verkehrswegen einschließlich der Radwege sowie der notwendigen Arbeitsstätten für die Menschen in allen Teilen Bayerns, mithin der Vielfalt der über 2000 Städte, Märkte und Gemeinden in Bayern nicht gerecht und kann es auch nicht.
Die Gemeinde Rohrbach benötigt wie alle Städte, Märkte und Gemeinden in Bayern, vielmehr ein gesamtgesellschaftlich akzeptiertes und praktikables Modell zur nachhaltigen und wirksamen Senkung der Flächenneuinanspruchnahme,
  • welches die sozialen und ökonomischen Probleme einer Reduktion der Flächenneuinanspruchnahme nicht ignoriert,
  • welches das verfassungsrechtlich verankerte Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilen Bayerns, in Stadt und Land beachtet,
  • welches das ebenfalls verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der örtlichen Eigenverantwortlichkeit als konstitutives Element unseres Zusammenlebens wahrt,
  • und welches die kommunale Planungs- und Entscheidungshoheit respektiert.

Die Gemeinde Rohrbach unterstützt das Grundsatzpapier des Bayerischen Gemeindetags vom 13.08.2019 und fordert die Umsetzung dieses Vorschlages und somit die Änderung der Gesetzesentwurfs zum Bayerischen Landesplanungsgesetzes – BayLpG -.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der vorgestellten Fassung der Stellungnahme der Gemeinde Rohrbach zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.11.2019 08:56 Uhr