Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 2.1.5

Sachverhalt

Stellungnahme:


1. Wasserversorgung
In der Abwägung unserer Stellungnahme zur Wasserversorgung des neuen Baugebietes wird angegeben, dass die Versorgung mit Trinkwasser durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der Ilmtalgruppe sichergestellt werden soll. Zudem wird auf eine Stellungnahme der Ilmtalgruppe hingewiesen, die uns nicht vorliegt, in der aber auf die Anschlussmöglichkeit eingegangen wird. Durch eine Verlängerung des Wasserversorgungsvertrages mit der Ilmtalgruppe soll die Wasserversorgung langfristig gesichert werden.
Bei Vorliegen einer entsprechenden Stellungnahme der Ilmtalgruppe kann die Versorgung des Baugebietes derzeit als gesichert angesehen werden.

Abwägung:
Der ZV Wasserversorgung „Ilmtalgruppe“ (Herr Michl, Geschäftsleiter) hat mit Stellungnahme vom 25.03.2019 die Versorgung des Planungsgebietes mit Trink- und Brauchwasser zugesichert.


2. Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Im Rahmen der Erschließung des neuen Gewerbegebietes „Rohrbach Ost“ wurde eine Altlastenuntersuchung durch die IGA durchgeführt (siehe Bericht vom 01.03.2019), da das Untersuchungsgebiet bisher landwirtschaftlich als Hopfengarten genutzt wurde. Das Gelände fällt von Ost nach West um ca. 10 m ab.
Insgesamt wurden 15 Sondierbohrungen BS1 bis BS15 in max. 5-6 m unter GOK abgeteuft. Die Probenahme erfolgten meterweise bzw. bei Schichtwechsel. Ausgewählte Proben (BS3, BS9 [Auffüllung bis 0,5 m unter GOK] und BS11) aus dem oberen Bodenhorizont bis max. 1,7 m unter GOK wurden in der Fraktion < 2 mm im Feststoff und Eluat analysiert und hin-sichtlich des LfU-Merkblatts 3.8/1 und nach Eckpunktepapier (EPP-Verfüllung von Gruben und Brüchen) bewertet. Von den Bohrungen BS1, BS3, BS6, BS7, BS8, BS13 und BS15 wurde im oberen Bodenhorizont der Kupfergehalt im Feststoff und Eluat ermittelt, da im Zuge des Hopfenanbaus der Einsatz von kupferhaltigen Pflanzenschutzmitteln üblich ist.
Unter einer bis zu 0,3 m mächtigen Oberbodenschicht stehen bis zur Endteufe Böden der tertiären Vollschotter an (Wechsellagen an schwach schluffigen Kies-Sandgemischen und sandigen, kiesigen Schluffen sowie untergeordnet sandige Tone). Organoleptische Auffälligkeiten lagen laut Gutachter nicht vor. Lediglich in der Bohrung BS9 stehen oberflächennah ca. 0,5 m mächtige Auffüllungen an. Dabei handelt es sich um schluffig, kiesige Sande mit Ziegelresten. Grundwasser wurde bis zur Bohrtiefe von 5-6- m unter GOK nicht aufgedeckt.
Die Kupfergehalte in den 8 Proben im Feststoff des Oberbodens lagen zwischen 11 bis 34 mg/kg und liegen damit z.T. unter dem Hilfswert 1 von 100 mg/kg gem. LfW-Merkblatt 3.8/1. Der Prüfwert von 50 µg/l für Kupfer wurde bei allen Eluatuntersuchungen unterschritten. In der Probe von BS9 (= Auffüllung mit Ziegelresten) lag die Kupferkonzentration im Feststoff bei 128 mg/kg und damit über dem Hilfswert 1 von 100 mg/kg gem. LfW-Merkblatt 3.8/1. Im Eluat wurde mit 9,2 µg/l der Prüfwert von 50 µg/l für Kupfer deutlich unterschritten.
Hinsichtlich der Einstufung nach EPP wurden Zuordnungswerte zwischen Z0 und Z1.2 (= Probe aus BS9) festgestellt.
Eine Bewertung bzgl. des Wirkungspfades Boden-Grundwasser wurde vom Gutachter für die Auffüllung durchgeführt. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht nehmen wir ausschließlich zum Wirkungspfad Boden-Grundwasser Stellung.

Aus fachlicher Sicht ist aufgrund der Ergebnisse aller durchgeführten Untersuchungen festzustellen,  
  • dass im geplanten Gewerbegebiet oberflächennahe Bodenbelastungen bzgl. Kupfer im Bereich der Auffüllung (Bohransatzpunkt BS9) vorhanden sind,
  • dass die Bodenprobe BS9 den Hilfswert 1 gem. LfU-Merkblatt 3.8/1 für Kupfer überschreitet bzw. einstufungsrelevante Belastungen hinsichtlich abfallrechtlicher Belange aufweist.

Wir schließen uns den Ausführungen des Gutachters an, dass unter Berücksichtigung der hydrogeologischen Standortverhältnisse, dem anzunehmenden Ausmaß der festgestellten Hilfswert-1-Überschreitungen für Kupfer und dem daraus resultierenden Schadstoffpotential Prüfwertüberschreitungen am Ort der Beurteilung aus fachlicher Sicht unwahrscheinlich sind. Der Gefahrenverdacht hinsichtlich des Vorliegens einer Altlast bzw. schädlichen Bodenveränderung im Sinne des BBodSchG wurde ausgeräumt.  
Mit Bezug zu den genannten Befunden gemäß BBodSchG wird zur Klarstellung darauf hin-gewiesen, dass wenn keine schädliche Bodenveränderung oder Altlast im Sinne des BBodSchG im untersuchten Bereich vorhanden ist, dies nicht automatisch auch bedeutet, dass keine abfallrechtlich relevanten belasteten Böden vorliegen bzw. dass der Standort abfallfrei ist. Bei er-folgenden Abgrabungen z. B. im Zuge von Baumaßnahmen oder Erdumlagerungen sind insofern die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Auf Grundlage der ermittelten Bodenbelastungen empfehlen wir, bei etwaigen Bodenabtragungen im Bereich der Auffüllung im Zuge der Bauvorhaben diese Arbeiten durch eine fachtechnische Aushubüberwachung begleiten zu lassen.

Für die Erdarbeiten im Bereich der Auffüllung empfehlen wir folgende weitere Vorgehensweise:

  • Die Erdarbeiten beim Abtrag des Oberbodens im Bereich der Auffüllung sind durch einen VSU-Sachverständigen bzw. durch einen Sachverständigen mit Referenzen im Bereich Altlasten bzw. Rückbau von Verdachtsbereichen zu betreuen (= Aushubüberwachung).
  • Der Aushub ist zu separieren, haufwerksweise repräsentativ zu beproben und je nach Verwertungsweg einer Deklarationsanalyse zu unterziehen. Die Beprobung der Hauf-werke inkl. Entsorgung/Verwertung ist durch ein geeignetes Fachbüro/Institut durchzuführen.
  • Sämtliche anfallenden Abfälle sind anhand der Abfallart und ihrer abfalltechnischen Einstufung zu separieren, ordnungsgemäß zwischen zu lagern, zu entsorgen bzw. zu verwerten.
  • Schadstoffhaltige Chargen dürfen grundsätzlich nicht mit unbelastetem oder gering belastetem Material vermischt werden (Vermischungsverbot).
  • Abfälle bzw. Stoffe, die wassergefährdende Stoffe beinhalten oder denen wassergefährdende Stoffe anhaften und die durch Niederschlagswasser oder Benässung eluierbar sind, sind grundsätzlich in dichten Containern bzw. auf befestigten Flächen mit Entwässerung ins Schmutzwasserkanalnetz zwischen zu lagern.
  • Der Wiedereinbau von bis zu Z1.2-Material ist bevorzugt unter Straßen und Wegen bzw. Gebäuden bei geeigneten hydrogeologischen Voraussetzungen durchzuführen. Belastetes Material darf nur in niedriger belasteten Bereichen wieder eingebaut werden, wenn es -abhängig vom Einbauort- den Vorgaben der LAGA bzw. des Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ entspricht. Fremdanteile sind vorher auszusortieren. Der Einbau von belastetem Material in Überschwemmungsgebieten bzw. Wasserschutzgebieten ist nicht möglich.
  • Es dürfen auf keinen Fall wassergefährdende Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies ist besonders während der Bauarbeiten zu beachten.
  • Es ist ein Bericht bzgl. der durchgeführten Aushubüberwachung inkl. Verwertung zu erstellen; dieser ist dem Landratsamt Pfaffenhofen und dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt vorzulegen.
  • Eine Versickerung von gesammeltem anfallendem Niederschlagswasser, also im Bereich von künftigen Versickerungsanlagen, darf nur über unbelastete Bodenzonen stattfinden. Evtl. kontaminierte Auffüllungen bzw. Bodenhorizonte sind entsprechend den Sickerwegen vollständig auszutauschen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Z0-Werte der LAGA - Boden sind dabei einzuhalten. Dies ist ggf. durch Sohl- und Flankenbeprobungen zu belegen.

Aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse werden voraussichtlich bei Gründungsmaßnahmen keine Bauwasserhaltungen erforderlich werden. Schichtwasseraustritte können aufgrund der Hanglage und der Wechsellagen der Böden nicht ausgeschlossen werden. Sollten aufgrund temporär vorhandenen Grundwassers ggf. Bauwasserhaltungen erforderlich werden, sind diese beim Landratsamt Pfaffenhofen im wasserrechtlichen Verfahren zu beantragen.
Bei Einbinden von Baukörpern in Schichtwasserhorizonte wird empfohlen, die Keller wasser dicht auszubilden und die Öltanks gegen Auftrieb zu sichern.
Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir dazu nur schadstofffreien Erdaushub ohne Fremdanteile (Z0-Material) zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden dann im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt.
Für die Bereich Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die fachkundige Stelle am Landratsamt Pfaffenhofen zu beteiligen. Es ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies gilt besonders während der Bau-arbeiten.
Sollte RW1- bzw. RW2-Material eingebaut werden, sind die Einbaubedingungen gem. dem RC-Leitfaden „ Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken“ vom 15.06.2005 einzuhalten. Ggf. ist bzgl. des Einbauvorhabens ein Antrag beim Landratsamt Pfaffenhofen zu stellen.

Abwägung:
Die Hinweise sind zur Kenntnis zu nehmen. Auf mögliche Schichtwasseraustritte und daraus resultierend die notwendige wasserdichte Ausführung von Kellergeschossen und deren Öffnungen sowie die Sicherung von Heizölbehältern gegen Auftrieb wird bereits im Bebauungsplan hingewiesen.
Die Empfehlungen zu Erdarbeiten im Bereich der Auffüllung sind im Rahmen der Erschließung des Baugebiets zu beachten und werden gem. Abwägung der Stellungnahme im Bebauungsplanverfahren redaktionell in der Begründung des Bebauungsplans ergänzt.


3. Abwasserbeseitigung
Laut Bebauungsplan ist geplant, das anfallende Niederschlagswasser über ein Regenrückhaltebecken gedrosselt in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Diesem ursprünglichen Entwässerungskonzept lag ein Bodengutachten vom März 2019 zugrunde, nach dem eine Versickerung nicht möglich ist. In der Zwischenzeit existiert allerdings ein ergänzendes Bodengutachten, das den Unterlagen zum Bebauungsplan allerdings nicht beiliegt. Geplant wird nun, statt des Regenrückhaltebeckens, ein Versickerungsbecken zu errichten. Das geänderte Konzept wurde dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt in einer Besprechung am 05.09.2019 vorgestellt.
Die Aussagen der Gemeinde Rohrbach im Auszug der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 02.07.2019 treffen nicht zu, der Bebauungsplan ist daher an das geänderte Entwässerungskonzept anzupassen (Begründung zum Bebauungsplan, Festsetzungen im Bebauungsplan und die Hinweise im Bebauungsplan).
Hinweis:
Für das Einleiten von anfallendem Niederschlagswasser über ein Versickerungsbecken in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist so rechtzeitig beim Landratsamt Pfaffenhofen zu beantragen, dass vor der geplanten Einleitung das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt werden kann und die hierfür erforderlichen Entwässerungseinrichtungen gemäß der geprüften und genehmigten wasserrechtlichen Planung errichtet werden können. Die wasserrechtlichen Antragsunterlagen sind gemäß WPBV (Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren) vorzulegen. Bei der Planung ist das Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) und das Arbeitsblatt DWA-A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser) in den jeweils aktuellen Versionen zu berücksichtigen.  

Abwägung:
Entsprechend dem aktuellen Stand zur Niederschlagswasserbeseitigung (Versickerung ist nunmehr möglich und geplant) werden gem. Abwägung der Stellungnahme im Bebauungsplanverfahren redaktionelle Änderungen im Bebauungsplan vorgenommen.
Die Begründung und der Umweltbericht der FNP-Änderung sind entsprechend noch redaktionell hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung anzupassen.


4. Zusammenfassung
Bei Beachtung unseres Schreibens bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bauleitpläne. Insbesondere ist jedoch darauf zu achten, dass die o.g. Ausführungen zum Umgang mit belastetem Boden beachtet werden und die Ausführungen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf den mittlerweile aktualisierten Stand (Versickerung anstelle von Rückhaltung) angepasst werden.

Beschluss

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, es wird auf die Abwägung der Stellungnahme im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens verwiesen. Begründung und der Umweltbericht der FNP-Änderung werden redaktionell hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung angepasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.12.2019 08:29 Uhr