Bund Naturschutz, Pfaffenhofen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 19.11.2019 ö beschließend 2.1.9

Sachverhalt

Stellungnahme:

  1. Aus Sicht des Bund Naturschutz ist weiterhin der enorme Flächenverbrauch zu beanstanden. Ein Volksbegehren, die Bundes- und Landespolitik sowie das Umweltbundesamt fordern seit Jahren immer eindringlicher einen sorgsameren Umgang mit unversiegelter Fläche.

  1. Der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 2.7. entnehme ich einen an-genommenen Flächenbedarf der Fa. Kempf von 4,0ha, was bei aktuell 2,1ha schon eine sehr beträchtliche Steigerung bedeutet. Jedoch steht laut Begrün-dung zum BBP im Gewerbegebiet Bruckbach eine mit 5,0ha ausreichend große Fläche zur Verfügung. Damit wurde mein dahingehender Einwand vom 8.4.19 nicht wahrheitsgemäß in der Abwägung beantwortet.

Abwägung:
Zu 1. und 2.
Der aktuelle und der, für die angestrebte und erwartete weitere Entwicklung notwendige, künftige Bedarf an Baufläche ist in der Begründung plausibel dargelegt.
Die derzeitige Situation, dass die Betriebsflächen des Unternehmens nicht zusammenhängend und durch öffentliche Verkehrsflächen zerschnitten sind, schließt wirtschaftliche und energetisch optimierte Betriebsabläufe aus. Eine solche Situation soll am neuen Standort unbedingt vermieden werden.
Im Hinblick auf Klimaschutz und Wirtschaftlichkeit (kompakte Betriebsabläufe, kurze Wege, Vermeidung von Verkehrsaufkommen usw.) stellt die vorliegende Planung eine deutliche Verbesserung der bestehenden Situation dar und bietet dem Unternehmen ideale Voraussetzungen, die positive Entwicklung der vergangenen Jahre fortsetzen zu können.
Geeignete Flächen stehen im Gemeindegebiet und im unmittelbaren Umfeld (z. Bsp. GE Bruckbach) alternativ nicht zur Verfügung. Die freien Flächen im Gewerbegebiet Bruckbach sind entweder nicht verfügbar (südöstliche Parzelle im Privatbesitz – Flächenbevorratung und keine Verkaufsbereitschaft) bzw. soweit sie verfügbar (3 freie Parzellen im Nordwesten) sind mit rund 2 ha deutlich zu klein. Die Abwägung vom 02.07.2019 wird aufrechterhalten.

  1. Die meisten meiner Vorschläge für eine optische Kaschierung der sehr massiv ausfallenden und in erhöhter Position geplanten Gebäude wurden abgelehnt als unüblich, nicht realisierbar oder zu teuer. Trotzdem beharrt man auf den das Landschaftsbild massiv störenden Maßen und Höhen.

Abwägung:
Eine „optische Kaschierung“ der geplanten Gebäude ist nicht Ziel der vorliegenden Bauleitplanung. Hinsichtlich der Höhenentwicklung wird auf die Abwägung der Stellungnahme zum Bebauungsplan verwiesen.

  1. Zu den Festsetzungen im Plan: Die Höhenangabe ist mit der Aussage „ist zu messen ab dem tiefstgelegenen, unmittelbar am Gebäude angrenzenden Geländepunkt (hergestelltes Geländes) bis zur Oberkante der baulichen Anlage“ insofern ungenau, als das hergestellte Gelände zum Ausgleich der Neigung talseitig durchaus einige Meter höher als jetzt sein kann. Auch Punkt 8 lässt hier Spielräume („ Aufschüttungen […] sind auf das erforderliche Maß zu beschränken“), „erforderlich“ ist dehnbar. Im Interesse des Landschaftsschutzes ist zu prüfen, ob, erleichtert durch talseitige Eingänge, die Gebäudehöhe weiter reduziert werden kann und ob ggf. die Nutzung von Untergeschossen gefordert werden kann. Die Abwägung vom 2.7.19 verneint dies zwar, doch sicher könnte auch eine entsprechend abgesenkte Zufahrt hergestellt werden.

Abwägung:
Hinsichtlich der Höhenentwicklung wird auf die Abwägung der Stellungnahme zum Bebauungsplan verwiesen.

  1. Die Angaben zu Ausgleichsflächen wurden nachgereicht. Zu kritisieren ist, dass die Lage kaum überprüfbar ist, da nur die Flurnummern angegeben sind. Außerdem sind diese relativ weit entfernt, liegen nicht einmal im Bereich der Gemeinde Rohrbach.

Abwägung:
Hinsichtlich der Ausgleichsflächen wird auf die Abwägung der Stellungnahme zum Bebauungsplan verwiesen.

  1. Es ist nicht zu erkennen, wie die Planung der Forderung gerecht wird, die Anpassung an zu-künftige klimawandelbedingte Extremwetterereignisse zu berücksichtigen. Durch bauliche Maßnahmen wären Anpassungen möglich. Vorbeugend könnte der rasche Eintrag von Niederschlagswasser in die Kanalisation und damit in die Ilm bei Starkregen-Ereignissen reduziert werden durch die Sammlung und Nutzung von Regenwasser in Zisternen auf den Grundstücken, zumal die versiegelte Fläche zunimmt und damit mehr Niederschlagswasser in die Kanalisation gelangt. Diese Maßnahmen könnte die Gemeinde Rohrbach hier bei Neubauten entweder vorschreiben oder zumindest durch Subventionen wie komplette oder teilweise Befreiung von den Abwassergebühren fördern. Die angekündigte Stellungnahme des WWA zur geplanten Einleitung des Niederschlagswassers in die Ilm liegt mir leider nicht vor.

Abwägung:
Gem. der aktuellen Planung ist eine Versickerung des anfallenden Regenwassers auf dem Grundstück regelkonform möglich – die Errichtung eines Sickerbeckens ist nunmehr geplant. Damit ist keine Einleitung von anfallendem Niederschlagswasser in die Ilm erforderlich. Für dieses wird vor Umsetzung der baulichen Maßnahmen eine wasserrechtliche Genehmigung beantragt, nach Erteilung wird es entsprechend umgesetzt. Die Dimensionierung des Beckens beinhaltet auch Starkregenereignisse. Zum Schutz vor abfließendem Außenwasser wird zudem im Bebauungsplan die Anlage von naturnahen Feuchtmulden zur Sammlung und Ableitung von abfließendem Oberflächenwasser innerhalb der umlaufenden Eingrünungs- und Ausgleichsflächen zugelassen. Damit wird auch den Forderungen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung Rechnung getragen.
Eine Kostenförderung von grundstücksbezogenen Versickerungsmaßnahmen ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.

  1. Zur Begründung, allgemein: Es ist zu bemängeln, dass über lange Strecken keine Begründung geliefert wird, sondern lediglich der Text aus dem Plan erneut abgedruckt wird.


Abwägung:
Die Inhalte der Begründung zur FNP-Änderung entsprechen den Anforderungen gem. § 2a BauGB. Zu den aufgeführten Darstellungen wird grundsätzlich einzeln, bzw. zusammenfassend erläutert, was deren Grund bzw. Zweck ist.
Die Gemeinde Rohrbach sieht die Begründung als stichhaltig an, auch von Seiten der Fachbehörden wurden hierzu keine Mängel festgestellt.

  1. Zu Punkt 2 (Anlass und Ziel): Alleine die Faktoren Zuzug und Dynamik begründen noch nicht die Ausweisung großflächiger Gewerbegebiete. Die Gemeinde hat auch die Aufgabe, steuernd in solche Prozesse einzugreifen und auch einmal Wünsche abzulehnen, wenn gewichtige Gründe wie Beeinträchtigung der Nachbarn, des Landschaftsbildes oder der Umwelt dagegen sprechen oder der Flächenverbrauch zu sehr ausufert. Von einer Ausuferung muss man sprechen, wenn, wie erwähnt wird, nach einer Verdoppelung der Fläche (+91%) in der aktuellen Planung bereits in 5-7 Jahren eine weitere Vergrößerung um rund 133% gegenüber der heutigen Fläche erwartet wird. Diese Planung steht auch im Missverhältnis zum wirtschaftlichen Wachstum von 50-75% in fünf Jahren, das keinesfalls mit Sicherheit als Konstante prognostiziert werden kann. Gerade im Kontext der notwendigen Klimaschutzmaßnahmen sollte in Wirtschaftszweigen, die – wie hier – nicht mit Klimaschutz zu tun haben, nicht längerfristig mit solchen Wachstumsraten gerechnet werden. Die Gemeinde ist ihren Bürgern, kommenden Generationen und dem Erhalt einer lebenswerten Umwelt mehr verpflichtet als rein wirtschaftlichen Interessen. Nicht alles, was machbar ist, muss auch gemacht werden. Ilmendorf Nord zeigt: Bürger haben die immer größeren und hässlicheren Gewerbegebiete satt, sind nicht mehr bereit, ihnen einen Teil ihrer Lebensqualität zu opfern. „Rettet die Bienen“ zeigt: Sehr vielen Menschen sind Umwelt- und Artenschutz wichtiger als Steuereinnahmen und andere wirtschaftliche Aspekte.

  1. Mit der prognostizierten Flächenausweitung geht offenbar kein nennenswerter Zuwachs an Arbeitsplätzen einher – jedenfalls werden hierzu nur vage Angaben gemacht („mittelfristig …Mehrung“). Das macht einen derartigen Flächenverbrauch noch fragwürdiger. Eine Angabe, wie viele Mitarbeiter aus der Gemeinde Rohrbach stammen, fehlt – vermutlich sind es sehr wenige, so dass die Gemeindebürger kaum von der Maßnahme profitieren.

Abwägung:
Zu 8. und 9.
Die in der vorliegenden Bauleitplanung zum aktuellen Bedarf (rund 4,0 ha für Verlagerung und Erweiterung des Betriebs) bereits zusätzlich mit überplante Fläche von ca. 2,8 ha für eine zukunftsorientierte Erweiterungsmöglichkeit des Betriebs beträgt genau 70% der aktuell benötigenden Betriebsfläche von ca. 4 ha und liegt dabei in dem, in der Stellungnahme dargelegten, wohl anerkannten Wert für ein wirtschaftliches Wachstum von 50 – 75% in fünf Jahren.
Das Planungsziel der Gemeinde zur Standortsicherung für den örtlichen Gewerbebetrieb und der damit verbundenen Arbeitsplatzsicherung bzw. -schaffung kann mit der vorliegenden Bauleitplanung umgesetzt werden.
Der Eingriff kann durch die getroffenen Minimierungsmaßnahmen im Bebauungsplan minimiert und durch im Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden.

  1. Der geplante neue Kreisverkehr an der Kreuzung der beiden Staatsstraßen stößt ebenfalls auf meine Kritik:
  • Eine Verkehrszählung wurde nun vorgelegt. Zu klären wäre, ob diese durch eine Sperrung der St 2232 verfälscht wurde.
  • Mein Eindruck, dass der Nord-Süd-verlaufende Verkehr auf der St2232 bei weitem den auf der St2549 überwiegt (68:32%), bestätigt sich. Daraus folgt, dass hier ein sehr großer Teil des Verkehrs, der geradeaus der St2232 folgen will, zum massiven Abbremsen vor und erneuten Beschleunigen nach dem Kreisverkehr gezwungen wird, was einen enormen, aber vermeidbaren, Anstieg von Verbrauch, CO2-Emissionen und Feinstaubemissionen (durch Bremsen und Kurvenfahrt) verursacht. Ein PKW verbraucht während der Beschleunigung das 3-5fache einer Konstantfahrt, was sich 1:1 als CO2-Emission äußert. Beim Schwerverkehr ist der Anstieg von Verbrauch und Emissionen noch weit größer.
  • Die Lärmemissionen werden durch das Bremsen (Quietschgeräusche) und das erneute Beschleunigen ebenfalls zunehmen. Dies wurde im schalltechnischen Gutachten in keiner Weise berücksichtigt. Hier werden bestimmte Geschwindigkeiten als Konstantwerte angesetzt, denen rein rechnerisch entsprechende Lärmpegel zugeordnet werden.
  • Ein Kreisel bedeutet auch zusätzlichen Flächenverbrauch.
  • Wenn man von einer gefahrenträchtigen Kreuzung spricht, sollten als Beleg auch Unfallzahlen vorgelegt werden. Dies geschah in der Abwägung und den neuen Unterlagen vom 2.7. erneut nicht. Sollte es hier tatsächlich auffällig viele Unfälle geben, wäre ein Tempolimit auf 60-70 (aktuell 80) km/h eine weniger schädliche Alternative.
  • Eine Anbindung des neuen Gewerbegebiets wäre möglich auf Höhe der Burgstaller Straße, wo auch Abbiegespuren eingerichtet werden könnten – und teils schon vorhanden sind. Bei 400 täglichen Fahrten in das und aus dem geplanten Gewerbegebiet gleicht es einem Schießen mit Kanonen auf Spatzen, wenn dafür ein Kreisverkehr geplant wird – der nicht von diesem Gewerbegebiet abhängige Verkehr ist um den Faktor 43 größer!
  • Rettungsdienste verlieren auf dem Kreisel, der sie zum Abbremsen zwingt, wertvolle Zeit
  • Kreisverkehre sind allgemein nur dann sinnvoll, wenn die Fahrtgeschwindigkeit in dem Bereich eher gering ist und es sich um eine Kreuzung handelt, auf der die Verkehrsströme aus mindestens drei Richtungen ähnlich stark sind.

  1.  Die schalltechnische Untersuchung geht von unrealistisch hohen Lärmwerten im Ist-Zustand
(„Nullfall“) aus, wenn sie annimmt, dass an der Kreuzung St2232/St2549 auf der St2549 in beide Richtungen mit 100km/h gefahren wird: In der Nähe der Kreuzung ist diese Geschwindigkeit zwar erlaubt, aber völlig unrealistisch. So entstehen rechnerisch zu hohe Werte. Im Falle des vorgesehenen Kreisverkehrs wurde dagegen auf allen Zufahrten mit einem Tempo-limit von 70km/h gerechnet sowie mit einer annähernd realistischen weiteren Temporeduzierung auf 40-50km/h im und um den Kreisel. Diese niedrigeren Tempi führen ja schon per se zu weniger Lärm, während im „Nullfall“ davon ausgegangen wird, dass von Wolnzach kommend bis zur Kreuzung 100 gefahren wird, auf der St2232 in beiden Richtungen durchgehend 80km/h. Auch nach dem Abbiegen Richtung Wolnzach geht man vom sofortigen Erreichen von 100km/h aus. So kann man mit einfachen Tricks Zahlen erreichen, die die aktuelle Situation deutlich schlechter aussehen lassen als die geplante. Ein identisches Tempolimit von 70, noch besser 60, idealerweise flankiert durch Maßnahmen wie Verengungen, die kaum ein höheres Tempo erlauben, hätte mit Sicherheit im „Nullfall“ geringere Lärmwerte zur Folge als der Kreisel. Zu beachten ist auch, dass das schalltechnische Gutachten auf keinerlei Lärmmessungen zurückgreift, sondern alle Werte rein theoretisch berechnet. Zusammenfassung:
  • Absolut unwissenschaftlich und manipulativ ist, wenn im Fall des Kreisels mit reduzierter Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich gerechnet wird, im anderen Fall aber nicht (100km/h bis null Meter vor der Kreuzung mit Stoppschild!).
  • Manipulativ ist auch, dass man in beiden Fällen mit unterschiedlichen Tempolimits rechnet. Wer, sei es wegen Lärmschutz oder zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, ein Tempolimit plant, sollte dies in beiden vorgestellten Szenarien berücksichtigen.
  • Unrealistisch und unwissenschaftlich ist, dass in beiden Fällen zusätzlicher Lärm durch Bremsen und Beschleunigen nicht berücksichtigt wird – eine Berücksichtigung ginge zu Lasten des Kreisels, da dieser zu rund doppelt so vielen Beschleunigungsvorgängen führen würde wie der Nullfall. Beschleunigung führt zu mindestens 4 dB(A) mehr Lärm als konstante Vorbeifahrt.

  1. Es gibt widersprüchliche Angaben zum erwarteten zusätzlichen Verkehr durch das Gewerbe-gebiet: Diese reichen von „1-2“ bis zu 400 pro Tag.


Abwägung:
Kreisverkehr
Gemäß den Unterlagen des Sachgebietes Verkehr –ÖPNV des Landratsamtes Pfaffenhofen war die Staatsstraße zum Zeitpunkt der Verkehrszählung (17.05.2018) nicht gesperrt.
Im Zeitraum vom 15.10.2016 bis 15.10.2019 wurden im Einmündungsbereich der St. 2232 / ST 2549 insgesamt 8 Verkehrsunfälle von der Polizeiinspektion Pfaffenhofen aufgenommen.
Ein Kreisverkehr ist nicht nur dann sinnvoll, wenn die Verkehrsströme aus mind. drei Richtungen gleichartig sind, sondern auch dann, wenn dieser dazu beiträgt, Unfälle und dadurch bedingte Gefahren für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern zu reduzieren. Das ist vorliegend aus fachlicher Sicht der Fall. Nach polizeilicher Stellungnahme wird durch den Bau des Kreisels diese Unfallhäufungsstelle entschärft, was zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beiträgt (Stellungnahme Polizeiinspektion Pfaffenhofen, Gerhard Haltmayer, Polizeikommissar, vom 23.10.2019).
Die Errichtung eines Kreisverkehres an dieser Stelle ist eine Planung des Staatlichen Bauamtes die, auch unabhängig von der Entwicklung des geplanten Gewerbegebietes, zur Optimierung dieses Kreuzungspunktes als 3-armiger Kreisverkehr erfolgen würde.

(Schreiben des Staatlichen Bauamts Ingolstadt, Herr Beitler, vom 05.11.2019 hierzu:
„ […] durch die Unfallhäufungsstrecke von vor der Einmündung der St 2549 und nach der Einmündung in Fahrtrichtung Geisenfeld als auch des Einmündungsbereiches der St 2549 in die St 2232 wurde vom Staatlichen Bauamt Ingolstadt für diesen Einmündungsbereich ein Kreisverkehr als Verbesserung der Verkehrssicherheit festgelegt. Dadurch wird die gesamte Unfallhäufungsstrecke zur Reduzierung der Geschwindigkeit auf 70 km/h in dem Bereich mit eingebunden. Zudem bekommen die Querenden Geh- und Radfahrer auf Grund der unmittelbar am Kreisel befindlichen Querungen durch die reduzierten  Fahrgeschwindigkeiten noch einen zusätzlichen Schutz beim queren. Durch die Ausweisung eines Gewerbegebietes durch die Gemeinde Rohrbach und um nicht zusätzliche Einmündungen in dem Bereich zu bekommen, was sich negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken würde, wurde in Abstimmung mit der Regierung die Erschließung des Gewerbegebietes über den geplanten Kreisverkehr als Lösung befürwortet.“

Sie ist somit keine Maßnahme, für die das Gewerbegebiet ursächlich ist. Das Staatliche Bauamt nutzt insoweit die Aufstellung des Bebauungsplans als Planungsgrundlage für sein Bauvorhaben mit. Umgekehrt ist der Anschluss des Gewerbegebiets an diesen Kreisverkehr mit Blick auf den Flächenverbrauch die sinnvollste Erschließung des Gebiets. Die für die Gebietserschließung benötigte Verkehrsfläche fällt dadurch gegenüber einer alternativen Erschließung im Bereich der Burgstaller Straße mittels gesonderter Abbiegespur deutlich geringer aus.
Die zum Verkehr angegebenen Zahlen sind nicht widersprüchlich. Sie beziehen sich auf unterschiedliche Tageszeiten und die jeweils zu diesen Zeiten ausgelösten Verkehre. In der Verkehrstechnischen Untersuchung vom 07.06.2018 von Prof.- Dr.- Ing. Harald Kurzak, München, wurde für den 4. Anschluss des Kreisverkehres, mit der Firma Kempf als einzigen Nutzer, das Verkehrsaufkommen insoweit wie folgt angesetzt: 200 KFZ-Fahrten pro Tag und Richtung, also rund 400 Kfz-Fahrten am Tag als Summe des Quell- und Zielverkehrs. Der Schwerlastanteil wird bei max. 5% liegen (10-20 LKW-Fahrten/Tag).
Das höchste stündliche Verkehrsaufkommen des Gewerbegebietes tritt vor und nach den Schichtwechseln auf, die allerdings außerhalb der „normalen“ Berufsverkehrszeiten liegen werden. Für diese „normalen“ Berufsverkehrszeiten, die maßgebend für die Leistungsberechnung sind, wird ein Spitzenstundenanteil des Gewerbegebiets von 10% des Tagesverkehrs sowohl für die Zufahrt als auch für die Ausfahrt angesetzt.

Morgenspitze:        zufahrend 10%= 20 Kfz/Std.        Abendspitze:        zufahrend 10%= 20 Kfz/Std.
       ausfahrend 10%= 20 Kfz/Std.                        ausfahrend 10%= 20 Kfz/Std.

Hinsichtlich der Herkunft-Ziel-Verteilung wird angenommen, dass die Fahrten vom Gewerbegebiet gleichverteilt (d.h. zur jeweils 25%) von/zur ST 2232 Nord, von/zur ST 2232 Süd, von/zur ST 2549 Wolnzach und von/zur Burgstaller Straße abgewickelt werden.
Immissionsschutz:
Die Beurteilung des Straßenverkehrs erfolgt nach der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) in Zusammenhang mit der RLS 90 (Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen). Die RLS 90 beinhaltet für Kreisverkehre keine separaten Zuschläge für Bremsen und Beschleunigen, sondern legt einen Mittelungspegel für die Fahrbewegungen fest. Im Kreisverkehr besteht zudem generell ein konstanter Verkehrsfluss, während es bei einer (Ampel-) Kreuzung häufig zu einem vollständigen Abbremsen und/ oder Beschleunigen kommt.

Die Berechnungen beziehen sich auf Verkehrszählungen mit Prognosedaten, welche nicht messtechnisch sondern lediglich in einer Prognoseberechnung berechnet und die Szenarien gegenübergestellt werden können. Eine messtechnische Darstellung ist nicht zielführend, da sie nur für den Nullfall (= heutiger Bestand) möglich ist, insoweit aber keinen direkten Vergleich mit dem Prognose lfall 2030 bzw. mit den Prognoseplanfällen, die letztlich nur auf Berechnungen basieren können, zulässt.
Eine Zusatz-Berechnung mit reduzierter Geschwindigkeit von/ bis zum Kreuzungsbereich wurde wie folgt durchgeführt: 50 km/h bis 10m Abstand zur Kreuzung und 70 km/h bis 50m Abstand zur Kreuzung.
Es ergeben sich geringfügige Pegeländerungen an den Immissionsorten, das Ergebnis bleibt jedoch unverändert.


Ein Tempolimit wird im Zuge des neuen Kreisverkehrs eingeführt (Planfall) und ist deshalb entsprechend berücksichtigt. Wird der Kreuzungsbereich nicht geändert, bleiben auch die derzeitigen Tempi nach Aussage des Staatlichen Bauamts Ingolstadt unverändert. Eine Berechnung des Nullfalls (=Bestand) ist demnach mit der aktuellen Geschwindigkeit in Verbindung mit den auf Basis von Verkehrszählungen prognostizierten Verkehrszahlen zu berechnen.
Die Beurteilung des Straßenverkehrs erfolgt nach der 16. BImSchV in Zusammenhang mit der RLS 90. Die RLS 90 beinhaltet für Kreisverkehre keine separaten Zuschläge für Bremsen und Beschleunigen sondern legt einen Mittelungspegel für die Fahrbewegungen fest. Im Kreisverkehr besteht zudem generell ein konstanter Verkehrsfluss, während es bei einer (Ampel-) Kreuzung häufig zu einem vollständigen Abbremsen und/ oder Beschleunigen kommt.
Mit dem geplanten Kreisverkehrsplatz an der heutigen Einmündung ST 2232/ ST 2549 wird bis zum Prognosejahr 2030 der Verkehr leistungsfähig und verkehrssicher abgewickelt.

  1. Von einer landschaftsverträglichen Einfügung der künftigen Gebäude kann leider keine Rede sein. Die vorgesehene Eingrünung am Rand des Gewerbegebiets wird wegen der zulässigen Gebäudehöhe und der Hanglage keinen ausreichenden Sichtschutz bieten.

Abwägung:
Hinsichtlich der Höhenentwicklung wird auf die Abwägung der Stellungnahme zum Bebauungsplan verwiesen.

  1. Punkt 6: Alleine die Anbindung an vorhandene Straßen ist noch kein bedeutender Beitrag zur Flächeneinsparung.

Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da der geplante Kreisverkehr aber unabhängig vom Baugebiet zu sehen ist, ermöglicht dessen Herstellung einen vergleichsweise geringen Flächenverbrauch gegenüber einer Erschließung mittels gesonderter Abbiegespur im Bereich der Burgstaller Straße (siehe die Abwägung zu Punkt 10 – 12).  

  1. Punkt 7 (Klimaschutz): einige brauchbare, aber viele unzureichende Maßnahmen und teils fragwürdige Argumentation:
  • „kompakte Anordnung der Bauflächen und Erschließungsstrukturen zur Reduzierung der Flächenversiegelung“ - dazu ist der Plan zu wenig detailliert, diese Maßnahme ist ihm nicht zu entnehmen
  • „Gehölzpflanzungen mit ausgleichender Wirkung für das Kleinklima, im Bereich von [...] Stützmauern, Fassadenbegrünungen“ - dazu finde ich auch nichts im Plan! In der Ab-wägung vom 2.7. wird sogar die Idee einer Fassadenbegrünung ausdrücklich verworfen.
  • Die bloße „Zulässigkeit von Gründächern“ ist noch keine Klimaschutz- oder Retentions-maßnahme.
  • „ Festsetzung konkreter Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung im weiteren Bebauungsplanverfahren“ - was noch nicht vorliegt, zählt auch nicht.
  • Der vorliegende Plan schließt eine Aufschüttung des Geländes nicht aus. Dadurch steigt die Gefahr, dass bei Starkregen-Ereignissen Wasser auf die angrenzenden Straßen und in Grundstücke fließt.
  • „ Begegnung der Erosionsgefährdung durch Minimierung von Geländeveränderungen und umlaufende breite Grünstreifen“ ist keine Maßnahme gegen Trockenheit.
  • „ Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen“ ist noch keine Klimaschutzmaßnahme. Die in der Abwägung zu findende Behauptung, die simple Dachkonstruktion würde das Mehr-gewicht nicht ohne große Mehrkosten tragen, halte ich für fragwürdig. Die zu erwartende Schneelast kann ein Mehrfaches des Gewichts von PV-Modulen erreichen. Hinzu kommt, dass sich diese Investition durch die Einspeisevergütung selbst abzahlt. Wie wäre es darüber hinaus mit PV auf der Fassade, wo das Mehrgewicht besser verkraftbar sein sollte und der Ertrag im Winter bei tief stehender Sonne gut ist?
  • „Vermeidung von CO2-Emissionen“ - ob die Planung (Gewerbebetriebe, Grünstreifen) mehr CO2 vermeidet bzw. bindet als die bestehende Landwirtschaft, sollte erst mal bewiesen werden. Ich bezweifle es.

Abwägung:
In den Festsetzungen zum Bebauungsplan sind konkrete und verbindliche Maßnahmen zum Klimaschutz (Grünordnung und Wasserwirtschaft) enthalten.
Die Möglichkeiten für die Umsetzung energetischer Optimierungsmaßnahmen sind im Rahmen der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen gegeben und in der Begründung zum Bebauungsplan ausführlich erläutert (siehe Kapitel 7 „Klimaschutz“).
Grundsätzlich sieht es die Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung dabei als ihre vorrangige Aufgabe an, Möglichkeiten für Klimaschutzmaßnahmen im Zuge der späteren baulichen Umsetzung planungsrechtlich zu ermöglichen. Das ist hier geschehen. Im Übrigen setzt sie beim Klimaschutz aber auch auf ein freiwilliges Handeln der Bauwerber anstelle als eines hoheitlichen Anordnens.
Der Gefahr von Starkregenereignissen kann durch die Anlage naturnahen Feuchtmulden zur Sammlung und Ableitung von abfließendem Oberflächenwasser in den umlaufenden Grün- und Ausgleichsflächen und ein ausreichend dimensioniertes Sickerbecken begegnet werden. Dem allgemeinen Risiko einer Trockenheit kann durch das Instrument einer Bauleitplanung nicht begegnet werden. Das ist nur im Hinblick auf die sich ggf. für das Plangebiet ergebenden Erosionsgefahren möglich. Hierfür ist die Minimierung von Aufschüttungen durchaus ein geeignetes Mittel ebenso wie die Anlage von bepflanzten Grünflächen.
Nachweise, bzw. Bilanzierungen zu Energiestandards sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung.

  1. Verkehrsgutachten: Ob dieses aufgrund der Zählung an einem einzigen Tag zuverlässige Werte liefern kann, ist zweifelhaft. Es ist zumindest diskutierbar, ob Wartezeiten zu Spitzen-zeiten von 61-64 Sekunden einen Kreisverkehrneubau rechtfertigen, zumal ein Kreisel die Wartezeiten auch nicht auf Null reduzieren würde, aber täglich tausende Fahrer aufhält und weitere Nachteile hat, vgl. Punkt 10. Leider fehlen hierzu Zahlen. Auch werden keine Quellen für die behauptete Leistungsfähigkeit des Kreisels angeführt. Das Verkehrsgutachten liefert keine Argumente, warum das geplante Gewerbegebiet den Kreisel erforderlich machen sollte. Die von mir und auch von Anwohnern favorisierte Variante einer Anbindung an der Kreuzung mit der Burgstaller Straße wird gar nicht erst thematisiert. Ebenso wenig werden Alternativen untersucht wie eine zusätzliche Einfädelspur von der St2549 nach links auf die St2232 (wie etwa nach der Autobahnausfahrt Manching) oder eine bedarfsgesteuerte Ampelanlage an dieser Kreuzung. Die im Gutachten erwähnten Varianten lehne ich auch ab.

Abwägung:
Auf die Abwägung zu den Punkten 10. - 12. wird verwiesen. Es wird jedoch noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass das Gewerbegebiet für den Kreisverkehr nicht ursächlich ist. Weiter sind die Wartezeiten bei einem Kreisverkehr – wenn es überhaupt zu solchen kommt – deutlich kürzer als die für den heutigen Bestand ermittelten. Maßgeblicher Anlass für die Entscheidung des Staatlichen Bauamtes zur Errichtung des Kreisverkehrs ist zudem nicht die Reduzierung der Wartezeit, sondern die Reduzierung des Unfallrisikos.

  1. Geländeschnitte: Die Skizze beschönigt, da die Gebäude nicht mit der maximal erlaubten Höhe eingezeichnet wurden, dafür die Baumreihe unrealistisch hoch ist. Diese Höhe wird, wenn überhaupt, erst nach Jahrzehnten erreicht.


Abwägung:
Hinsichtlich den Geländeschnitten wird auf die Abwägung der Stellungnahme zum Bebauungsplan verwiesen.

Beschluss

Nach eingehender Gewichtung und Abwägung aller dargestellten Belange wird an der Planung in der vorliegenden Fassung festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.12.2019 08:29 Uhr