Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 „Haberfeld I“.
Es ist die Errichtung eines Einfamilienhauses (Grundfläche ca. 8 x 9 m, Satteldach, 45° Dachneigung) in Form eines Hanghauses mit Garage und einem Stellplatz geplant. Zur Bebauung des Grundstücksteils liegt eine genehmigte Bauvoranfrage (Bescheid vom 29.01.2018) vor.
Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
- Lage außerhalb der Baugrenzen
- Talseitige Wandhöhe ca. 7,40 m statt max. 6,30 m
- U+E+D-Bauweise (statt max. 2-geschossig) mit Ausbau des Dachgeschosses
- Dachneigung 45° statt max. 30°
- Errichtung eines Kniestocks
- Ausführung Garage mit Flachdach statt Pultdach (bis 7° Dachneigung)
Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus ortsplanerischer Sicht bestehen mit der beantragten Bebauung grundsätzlich keine Bedenken. Einer Bebauung im Westbereich des Grundstückes wurde im Rahmen des Vorbescheidsantrages zugestimmt mit der Bedingung, dass es sich lediglich um eine Wohneinheit handelt – was hier der Fall ist. Das Gebäude ist aufgrund der Hanglage als Hanghaus auszubilden. Der beantragten U+E+D-Bauweise (einschließlich Dachgeschoss-Ausbaus mit Kniestockausführung) sowie der Überschreitung der Wandhöhe kann aus gemeindlicher Sicht somit zugestimmt werden. Entsprechende genehmigte Vergleichsfälle liegen im Plangebiet bereits vor. Ein Einfügen in die nähere Umgebung bleibt gewahrt. Die Ausführung der Garage mit Flach- statt einem flachgeneigtem Pultdach stellt lediglich eine geringfügige Abweichung vom Bebauungsplan dar. Alle Befreiungen sind aus ortsplanerischer Sicht vertretbar und auch mit den nachbarlichen Belangen vereinbar.
Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung, wobei
die Kosten für die Herstellung des Kanalhausanschlusses komplett (d.h. auch inkl. des Anteils im öffentlichen Straßengrund) vom Bauherrn zu tragen sind. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen (z.B. Aco-Drain-Rinne im Bereich der Grundstückszufahrt) auf dem Grundstück rückzuhalten. Die Kosten für eine etwaige Gehwegabsenkung gehen zu Lasten des Bauherrn.
Die Nachbarunterschriften wurden nicht eingeholt.
Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind 2 Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen. Der geplante Stellplatz muss eine Mindestgröße von 2,50 x 5 m aufweisen und darf nicht im Stauraum (Vorplatz) vor der Garage liegen, sprich er muss eigenständig benutzbar sein (gleiches gilt für die Garage). Insofern muss der geplante Stellplatz noch etwas von der Garagenzufahrt nach Westen verschoben werden.