Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 „An der Ilm“ mit den hierzu ergangenen Änderungen.
Es ist die Errichtung eines Doppelhauses (Grundfläche 11,64 x. 14,99 m, Erd- und Obergeschoss, 27° Walmdach) mit Garagen (Einfach- und Doppelgarage) und Stellplätzen geplant. Hierfür soll eine auf dem Grundstück befindliche Garage abgebrochen werden.
Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
- Wandhöhe Haus ca. 7,10 m statt max. 6,50 m
Zudem wird folgende Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) beantragt:
- Unterschreitung der westlichen Abstandsfläche zum bestehenden Wohnhaus (Abstand zwischen beiden Gebäuden beträgt 5,50 m statt min. 6 m)
Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Für die beantragten Abweichungen gilt dies analog.
Aus ortsplanerischer Sicht kann der beantragten Befreiung und Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor. Hinsichtlich der Überschreitung der Wandhöhe liegen genehmigte Bezugsfälle aus der Nachbarbebauung vor. Ein Einfügen in die Umgebung bleibt gewährleistet. Die Befreiung von der Wandhöhe wurde im Rahmen der 6. Änderung des Bebauungsplanes vom Landratsamt Pfaffenhofen bereits in Aussicht gestellt (somit war keine Regelung im Bebauungsplan erforderlich). Hinsichtlich der geringfügigen Unterschreitung der geforderten Abstandsflächen bestehen keine Einwände, zumal die Brandschutzabstände eingehalten werden.
Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Für jede Doppelhaushälfte wird hierbei ein eigener Hausanschluss Wasser/Kanal gefordert. Nachdem es sich hierbei um einen Zweit- bzw. Drittanschluss für das Grundstück (da keine Grundstücksteilung vorliegt) handelt, sind die gesamten Kosten für die Hausanschlüsse Wasser/Kanal (inkl. des Anteils im öffentlichen Straßenbereich) per Sondervereinbarung vom Bauherrn zu tragen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern.
Weitere Hinweise zur Bebauung/Erschließung:
- Die Kosten für die Herstellung einer weiteren Grundstückszufahrt (Straßenabsenkung etc. – soweit erforderlich) sind vom Bauherrn zu tragen.
- Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor. Die für das Doppelhaus erforderlichen 4 Stellplätzen werden auf dem Grundstück (einschließlich der 2 Stellplätze für das Bestandsgebäude) nachgewiesen.