Neubau einer Produktionsanlage, Fl.Nrn. 130, 131, 132, 132/1, Gemarkung Burgstall (GE Rohrbach-Ost) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 11.09.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 11.09.2019 ö 2.7

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39 „Gewerbegebiet Rohrbach-Ost“. Der Bebauungsplan befindet sich derzeit in Aufstellung, wobei im Moment die förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 / § 4 Abs. 2 BauGB stattfindet.

Mit dem gegenständlichen Bauantrag wird eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB beantragt. Diese ist dann möglich, wenn
  1. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a    Absatz 2 bis 5 durchgeführt worden ist,
  2. anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
  3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
  4. die Erschließung gesichert ist.

Es ist die Errichtung einer Produktionshalle zur Umsiedlung des bestehenden Gewerbebetriebes (1. Bauabschnitt) vorgesehen. Die geplante Halle weist eine Grundfläche von 175,12 x 31,12 m (Höhe 11,46 m) auf.

Aus Sicht der Gemeinde Rohrbach werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes in der Fassung der aktuell laufenden Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 / § 4   Abs. 2 BauGB eingehalten. Die Anbindung des Areals soll über den neu geplanten Kreisverkehr an den Staatsstraßen 2232 / 2549 erfolgen, die weitere spartenmäßige Erschließung ist grundsätzlich gesichert (derzeitige Erstellung der Erschließungsplanung). Unter der Voraussetzung, dass die sonstigen Bestimmungen des § 33 BauGB eingehalten werden, steht dem Bauvorhaben nichts entgegen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die laut Bebauungsplan für das gesamte Plangebiet festgesetzte Ortseingrünung (insbesondere der ökologischen Ausgleichsfläche) bereits im gegenständlichen 1. Bauabschnitt (mit Rechtskraft des BPL) in ihrer Gesamtheit herzustellen ist.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen. Die Unterschriften der betroffenen privaten Grundstückseigentümer bzw.                -nachbarn liegen vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.11.2019 07:45 Uhr